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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Kryptorecht
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Wertpapiere, wie Aktien oder Schuldverschreibungen, werden auf dem Markt gehandelt. Es gibt daher einige rechtliche Regelungen, welche beachtet und eingehalten werden müssen, damit keine nachteiligen rechtlichen Konsequenzen eintreten. Je nach der Höhe der Emission muss ein Wertepapier-Informationsblatt (WIP) oder ein Wertepapierprospekt angefertigt werden. Wie genau der rechtliche Hintergrund ist, welchen Inhalt beide haben und wie sie sich unterscheiden, darum geht es im folgenden Artikel.
Am 30. Juni 2017 wurde vom Europäischen Parlament die Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 erlassen. In der Verordnung geht es um den Wertpapierprospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Die Verordnung soll durch die Offenlegung von Informationen den Anlegerschutz verbessern. Gleichzeitig soll durch die Vereinheitlichung die Möglichkeit geschaffen werden, EU weit mit Wertpapieren zu handeln, was die Markteffizienz und den gemeinsamen Kapitalbinnenmarkt verbessern soll. Durch die Verbesserung der Punkte steigt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU und Anleger sollen mehr Vertrauen in die Anlage von Wertpapieren erhalten. Das Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, das beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (kurz WpPG), setzt diese Verordnung um.
Grundsätzlich muss ein Prospekt die erforderlichen Informationen enthalten, die für den Anleger wesentlich sind, um ein fundiertes Urteil über das Angebot bilden zu können. Als erforderliche Informationen sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Gewinne, Verluste ebenso wie beispielsweise die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte anzugeben, denn sonst ist eine Haftung möglich. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Verpflichtung, ein Prospekt zu veröffentlichen. Diese Ausnahme von der Verpflichtung ist in § 3 WpPG geregelt:
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder
2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.
Die Ausnahme gilt also demnach für Wertpapiere, die in einem Zeitraum von 12 Monaten die Grenze von 8 Millionen Euro nicht überschreiten. Allerdings besteht eine andere Verpflichtung für Anbieter, die von der Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind. Nämlich müssen diese ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlichen.
Die Verpflichtung für das WIB und weitere Informationen, wie beispielsweise die Anforderungen an den Vertrieb von Wertpapieren, sind in den folgenden §§ 4 bis 6 des WpPG geregelt. Danach muss bei einem Gesamtvolumen der Emissionen zwischen 100.000 und 8 Millionen das WIB vorgelegt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) genehmigt werden.
Ein WIB muss neben der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten. Diese Angaben müssen übersichtlich und in leicht verständlicher Weise dargestellt werden. Ebenfalls muss die Funktionsweise des Wertpapiers erklärt werden und der Anleger über die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten, Provisionen und Angebotskonditionen aufklären. Auch die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens, sowie die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses muss aufgeführt werden. Die Reihenfolge wird durch das Gesetz vorgegeben und vom BaFin überprüft.
Das WIB unterscheidet sich demnach im Wesentlichen vom Wertpapierprospekt, insbesondere durch den Umfang, welcher deutlich begrenzter ist. Bei einem klassischen Wertpapier darf das WIB maximal drei Seiten umfassen. Bei elektronischen Wertpapieren oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des eWpG ist, darf das WIB hingegen maximal vier Seiten umfassen. Nicht nur die Seitenzahl, auch die inhaltliche Darstellung ist daher bei einem WIB deutlich geringer als bei einem Wertpapierprospekt.
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