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WettbewerbsR: Aussage von Youtuber wegen Anschwärzung


Landgericht Hamburg: YouTuber Blocktrainer ist kein Presseorgan sondern mittelbarer Wettbewerber

In dem Fall vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 20.04.2023, Az.: 312 O 58/22) geht es um Aussagen, die der YouTuber Blocktrainer über die von uns vertretene Cake Pte., einer Anbieterin von Krypto-Finanzdienstleistungen, im Rahmen eines Videos getätigt hat. In seinem Urteil stellt das Gericht nun klar, dass die Aussagen des YouTubers nicht „nur“ unter presserechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sind, sondern auch im Einklang mit dem wesentlich schärferen Wettbewerbsrecht stehen müssen. Denn der YouTuber veröffentlicht auf seinem Kanal regelmäßig Werbung für andere Krypto-Dienstleister, zB in Form von Affiliate-Links. Er fördere damit gezielt fremden Wettbewerb, also solche Unternehmen, die mit der Cake pte. Ltd. im Wettbewerb stehen. Dazu führt das Gericht aus:

„Bei dieser gebotenen Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass sich im unmittelbaren Umfeld des Beitrags, nämlich auf der Internetseite direkt unter dem Beitrag stehen eine Verlinkung zu dem Angebot der Nuri GmbH und damit einer Wettbewerberin der Klägerin befindet. (…) Daraus folgt ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte für mit ihr verbundene Unternehmen wirbt, die mit der Klägerin in Wettbewerb stehen.“

Für YouTuber, die themenbezogenen Werbung zu ihren Veröffentlichungen verbreiten, bedeutet dies, dass sie sich bei Kritik an Wettbewerbern der beworbenen Unternehmen z.B. an das Verbot der unlauteren Anschwärzung oder Herabsetzung ( § 4 UWG) halten müssen.
Für Unternehmen, die von einem YouTuber, wie im vorliegenden Fall, mit Kritik überzogen werden, um Reichweite für seine Werbemaßnahmen erreichen, bedeutet die Rechtsprechung eine Erleichterung bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.


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