SBS Firmengruppe Logos

| Lebensmittelrecht

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im deutschen Weinrecht


Zwischen Genussversprechen und gesetzlichen Vorgaben

Das deutsche Weinrecht ist als Teil des Lebensmittelrechts streng reguliert und unterliegt strengen gesetzlichen Grenzen. Dies hat gute Gründe: Wein ist ein weit verbreitetes Genussmittel, welches aus Gründen des Verbraucherschutzes und fairer Wettbewerbsbedingungen, besonderen Qualitätsstandards, strengen Kennzeichnungspflichten und geschützten Herkunftsbezeichnungen unterliegt. 

Damit Verbraucher vor Irreführungen geschützt werden und gleichzeitig ein fairer Wettbewerb zwischen Winzern und Händler gewährleistet werden kann, unterliegt Werbung für Wein detaillierten rechtlichen Vorgaben. Erfahren Sie in diesem Artikel, worauf Sie bei Werbung für Wein achten müssen, um Abmahnungen, Bußgelder und Unterlassungsklagen zu vermeiden. 

Gesetzliche Grundlagen für Werbung bei Wein

Das deutsche Weinrecht ist vorwiegend im deutschen Weingesetz (WeinG) und in der Weinverordnung (WeinV) geregelt. Dort ist unter anderem geregelt, welche Kennzeichnungen verwendet werden dürfen und welche Qualitäts- und Herkunftsangaben zulässig sind. Auf europarechtlicher Ebene gelten ergänzend die Regelungen der EU-Verordnung 1308/2013, welche einheitliche Vorgaben für Weinbezeichnungen und geografische Angaben im Binnenmarkt für alle Mitgliedsstaaten enthält. Die Health-claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthält das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2% vol.

Wettbewerbsrechtliche Regelungen finden sich vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches insbesondere irreführende und unlautere Werbung bei Wein verbietet. 

Falsche oder irreführende Herkunftsangaben

Als besonders irreführend gilt eine unwahre Angabe der Herkunft des Weins. Die Angabe einer geografischen Herkunft des Weins oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung (z.B. die französische Bezeichnung „Chablis“) ist nur erlaubt, wenn der Wein tatsächlich aus der angegebenen Region stammt. Begriffe wie "Moselwein" oder "Rheingauer Riesling" dürfen daher nur verwendet werden, wenn der Wein tatsächlich aus dieser Region stammt. 

Auch die falsche Angabe der Rebsorte oder des Jahrgangs stellen irreführende Werbung dar. Weiterhin ist zu beachten, dass Begriffe wie „Bio“ oder „Naturwein“ nur verwendet werden dürfen, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Auch Begriffe wie Qualitätswein oder Prädikatswein dürfen nur benutzt werden, wenn der Wein die erforderliche Prüfnummer erhalten hat.

Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung

Lebensmittelrechtlich besonders kritisch ist die Angabe von gesundheitsbezogener Werbung bei Alkohol. Angaben wie "Gut für das Herz" oder "fördert die Durchblutung" sind unzulässig, da dadurch eine gesundheitsfördernde Wirkung von Alkohol surregiert wird. Solche Aussagen wären nur erlaubt, sofern diese nachweislich belegt sind. Bei Alkohol ist der Nachweis einer solchen gesundheitsfördernden Wirkung jedoch nicht möglich. Selbst Aussagen wie "bekömmlich" oder "besonders magenfreundlich" sind aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht erlaubt.

"Winzerschorle" muss nicht vom Winzer stammen

Die Bezeichnung als Winzerschorle ist nicht irreführend, auch wenn die Weinschorle nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt wurde. Eine Winzerschorle muss folglich nicht von einem Winzer kommen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden, in dem einem Unternehmen der Vertrieb einer Weinschorle unter dem Namen "Winzerschorle" verboten wurde, weil sich dieser aus zugekauftem Wein zusammensetze, und lediglich das verwendete Wasser aus einem eigenen Mineralbrunnen stammte.

Laut OVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsverbraucher erwarte, eine Winzerschorle stamme zwingend von einem Winzer. Vielmehr wird ein Durchschnittsverbraucher unter dem Wort „Winzer“ einen Hersteller von Wein nicht aber unbedingt einen Hersteller von Weinschorle verstehen. Das Herstellen von Weinschorle fällt unter dem durchschnittlichen Verständnis gerade nicht in den Tätigkeitsbereich eines Winzers. Dies gilt obwohl nach europarechtlichen Bestimmungen die Angabe „Winzer“ Eigenerzeugnissen vorbehalten ist. Diese Regelung gelte allerdings nicht für weinhaltige Getränke wie Weinschorlen.

Rechtssichere Werbung lohnt sich

Da das Lebensmittelrecht aus Gründen des Verbraucherschutzes strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegt, ist es für Winzer und Händler unerlässlich, ihre Werbemaßnahmen genau zu überprüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Auch Bußgelder durch Behörden sind möglich, insbesondere bei Verstößen gegen europarechtliche Vorgaben.  Kommt es aufgrund wettbewerbswidriger Werbung zu einer berechtigten Unterlassungsklage zum Beispiel durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, drohen nicht nur hohe Prozesskosten, sondern auch hohe Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen. 


SBS LEGAL - Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht

Sie sind Weinhersteller und wollen wissen, wie Sie für Ihren Wein rechtssicher werben können? Eine professionelle juristische Prüfung kann helfen, kostenspielige Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

Haben Sie weitere Fragen zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen bei Weinwerbung? 

Wir stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten, wenn Sie sich bezüglich wettbewerbsrechtlicher Anforderungen bei Weinwerbung absichern möchten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht