Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Almased ist eine Marke, die vielen durch ihre Werbung bekannt sein dürfte. So hatte der Ditäpulver-Hersteller auch im Radio mit einem 30-sekündigen Spot geworben. Darin hieß es unter anderem: „Nach Almased ist nichts mehr wie vorher. Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. […] – einfach weil es funktioniert!“. Gegen diese Werbeaussage hat die Wettbewerbszentrale geklagt. Denn: Die Bezeichnung „nur das Original“ würde dem Hörer suggerieren, das beworbene Produkt sei der einzig echte Abnehmshake und die Shakes aller anderen Hersteller seien bloß nachgeahmt. Der Radiospot sei also irreführend – und gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) damit wettbewerbswidrig.
Mit dem Fall hat sich nach dem Landgericht (LG) Lüneburg, dem Oberlandesgericht (OLG) Celle und dem LG Landshut nun auch das OLG München auseinandergesetzt. Und im Gegensatz zur Vorinstanz befanden die Münchener Richter: Nein, der umstrittene Werbespruch ist nicht irreführend. Demnach darf Almased sein Diätpulver weiterhin als „das Original“ bezeichnen (Urteil vom 16.07.2020 - Az.: 29 U 3721/19).
Wie hat die Wettbewerbszentrale ihre Klage und das OLG München sein Urteil begründet?
Die Wettbewerbszentrale begründete ihre Klage damit, dass mit dem Werbespruch etwas Falsches suggeriert werde: nämlich, dass das beworbene Diätpulver ein produktbezogenes Alleinstellungsmerkmal haben würde. Und eben das sei irreführend. Denn die §7a und §14a der Diätverordnung würden klar regeln, was in Abnehm-Produkten enthalten sein darf und was nicht. An diese gesetzlichen Vorgaben hielten sich alle Hersteller: Das Alamsed-Pulver hebe sich hinsichtlich der Qualitätsanforderungen also gar nicht von anderen Nahrungsergänzungsmitteln ab. Aber genau das würde die Bewerbung als „das Original“ den Verbraucher vermuten lassen – fälschlicherweise. Darf Almased sein Diätpulver als DAS ORIGINAL bewerben?
Zudem könne der Verbraucher den Begriff „das Original“ auch dahingehend auslegen, dass Almased das erste wirkungsvolle Abnehmpulver entwickelt hätte, das je auf den (deutschen) Markt gebracht worden ist – was ja ebenfalls gar nicht stimme.
Die Richter am OLG München bewerteten das Ganze anders als die klagende Wettbewerbszentrale. Ihrem Urteil zufolge würden die „angesprochenen Verkehrskreise“ (soll heißen: die Radiohörer bzw. Verbraucher) die Beschreibung „das Original“ so verstehen, dass Almased das Produkt ist, das sich am Markt bewährt hat – indem es schon seit langer Zeit präsent ist. „Das Original“ sei vom Hersteller lediglich gewählt worden, um sich von gefälschten Diätshake-Produkten abzugrenzen.
Die Münchener Richter sehen die streitgegenständliche Werbung also nicht so wie die der Kläger. Ihnen zufolge würde der Verbraucher nicht denken, dass nur Almased die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Diätpulvers erfüllt oder es der erste Abnehmshake ist und alle Nachfolger bloß Fakes sind.
Wie kommen die Richter zu dieser Annahme darüber, was der durchschnittlich-normale Hörer sich zu dem umstrittenen Werbespot denkt? Ihre Begründung ist folgende: Im Werbespot habe „das Original“ nur einen Bezug zur Marke – nicht zur Produktkategorie, da weder ein Oberbegriff noch eine Gattungsbezeichnung erwähnt werde (es wird nicht „Diätpulver“/„Abnehmshake“ o.Ä. im Werbetext gesagt). Zudem gebe es keine Andeutung oder Anspielung, dass das beworbene Produkt das zeitliche Original im Sinne einer Ursprünglichkeit wäre. „Das Original“ bedeute nämlich nicht zwangsläufig „das erste auf dem Markt erhältliche Produkt“.
Außerdem werde auch der Inhalt des Diätpulvers keineswegs erwähnt. Somit würde der Verbraucher gar nicht denken, dass Almased ein Alleinstellungsmerkmal hinsichtlich der Inhaltsstoffe hätte, da nur diese Marke als Originalhersteller die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu Diätshakes einhalten würde.
Bevor die Richter am OLG München sich mit dem Fall befasst hatten, hatte dieser bereits die landesgerichtliche Instanz in Landshut im Hauptsacheverfahren und zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren am LG Lüneburg und am OLG Celle durchlaufen. Almased hatte nämlich zwischenzeitlich seinen Firmensitz nach Bayern verlegt. Die jeweiligen Entscheidungen und Urteile sowie deren Begründung fielen dabei unterschiedlich aus:
Das LG Lüneburg hatte im Mai 2018 den Eilantrag der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen. Beim beklagten Spot handele es sich nämlich nicht um eine verbotene Alleinstellungswerbung. Denn: Almased sei eben die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“, an die sich viele (Discounter-)Produkte angehängt hätten – also gewissermaßen tatsächlich ein „Original“.
Das sah das OLG Celle in seinem Eilverfahren hingegen anders: Die streitgegenständliche Werbung sei sehr wohl irreführend (Urteil vom 04.09.2018, Az.: 13 U 77/18). Warum? Der Begriff „Original“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch ein Synonym zu „echt“ – anders gesagt das Gegenteil einer Fälschung oder Nachbildung. Almased transportiere also mit seinem Werbespot den Eindruck, dass sie die ersten und einzig echten im Gegensatz zu allen anderen (Fake-)Produkten seien. Insbesondere der bestimmte Artikel „das“ (in „das Original“) suggeriere das Singuläre des Produkts; sein Alleinstellungsmerkmal. Dabei gebe es aber ein sehr ähnliches Abnehmpulver namens „SlimFast“, das schon lange auf dem Markt gewesen war, bevor später erst Almased dazukam.
So wie am OLG Celle fiel auch die Einschätzung des LG Landshut aus. Die Richter gaben der Klage der Wettbewerbszentrale vom Juni 2019 in vollem Umfang statt: Der Beklagte müsse den Ausdruck „das Original“ unterlassen. Damit wollte sich der Diätpulver-Hersteller nicht abfinden und zog deswegen dann weiter vor das OLG München.
Zur Frage, ob der Radiospot denn nun irreführend und damit rechtswidrig ist, urteilten die Gerichte also unterschiedlich: sowohl mit „ja, er ist irreführend und rechtswidrig“ (OLG Celle und LG Landshut) als auch mit „nein, er ist nicht irreführend und also nicht rechtswidrig“ (LG Lüneburg und nun das OLG München).
Für einen fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Unternehmen können diese juristische Grundlage heranziehen, um auf die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes hinzuweisen. Irreführende Werbung z.B. kann den Wettbewerb verzerren und somit als wettbewerbswidrig gekennzeichnet werden. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, genau zu wissen, was denn nun erlaubt ist – und was als irreführend und damit als unlauter gilt. Das zeigt auch der Fall der umstrittenen Almased-Werbung.
Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS LEGAL auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt.
Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen weiter!
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?