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Whitepaperhaftung für Security Token


Lang wurde diskutiert, ob Security Token Wertpapiere im Sinne der verschiedenen Verordnungen und Gesetze darstellen. Darüber hinaus ist jedoch noch unklarer, inwiefern Emittenten für fehlerhafte Prospekte haften, welche den Token bewerben sollen. Wir wollen uns darum mit der Frage beschäftigen, wann für fehlerhafte „Whitepaper“ bzw. Prospekte bei Security Token im Rahmen eines ICOs eine Haftung besteht.

ICO, Security Token und Whitepaper

Das Initial Coin Offering (ICO), auch Public Coin Offering oder Token Sale genannt, ist eine kryptowährungsbasierte Methode der Kapitalbeschaffung. Die Bezeichnung ICO orientiert sich an dem Initial Public Offering (IPO), dem Börsengang. Unternehmen versuchen so also, Kapital für die Umsetzung ihres Geschäftsmodells zu mehren. Das ICO bezieht sich üblicherweise auf „normale“ Krypto-Währungen. Im Fall von Security Token ist der beworbene Gegenstand jedoch ein etwas anderer, deshalb auch die vielen Diskussionen um die Rechtsnatur. Hier geht es um Assets auf Tokenbasis, bspw. Unternehmensanteile. Ein Security Token ist eine Mischung aus Krypto-Token und klassischem Wertpapier, vergleichbar mit einer Aktie oder einer Anleihe.

Dabei ist es üblich, dass ein Unternehmen sein Projekt zunächst in einem sog. Whitepaper vorstellt. Diese sollen über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, welche angeworben werden, informieren. Die Informationen in so einem Whitepaper sind grundsätzlich verbindlich und sollen dem potenziellen Anleger einen Kontext für seine mögliche Investition geben.

Regelung über die MiCAR?

Wenn es um die Whitepaper-Haftung geht, stellt die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) einige Anforderungen auf, zu denen wir bereits einen Artikel verfasst haben. National soll sie durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichts-gesetz (KMAG) besser umgesetzt werden.

Jedoch stellt Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR fest, dass sie auf solche Kryptowerte nicht anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich bestehender Unionsrechtsakte über Finanzdienstleistungen fallen. Security Token stellen aber (mittlerweile nach herrschender Auffassung) solche Finanzdienstleistungen dar. Somit ist die MiCAR nicht anwendbar auf diese Art von Prospekten.

Prospekte nach nationalem Recht

Das Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (WpPG) enthält bestimmte Prospekthaftungsansprüche. Davon erfasst sind „übertragbare Wertpapiere“: Solche, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, also übertragbare, standardisierte und handelbare Token, welche wertpapierähnliche Rechte verkörpern.

Security Token, welche über ICOs beworben werden, sind regelmäßig übertragbar und standardisiert. Viel diskutiert wird allerdings die Handelbarkeit im engeren Sinne. Denn hier wird teilweise gefordert, dass die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Voraussetzung sei, was bei solchen Token aber nicht der Fall ist. Ist der Veräußerer bspw. nicht ermächtigt, diese Token zu verkaufen, kann der unwissende Erwerber sie rechtlich nicht gutgläubig erwerben. Gerade davor wollen viele den Markt schützen, sodass eine Handelbarkeit dann abgelehnt wird.

Die Ansicht der BaFin

Die BaFin hält dieses Kriterium jedoch nicht für erforderlich. Denn es handle sich aufgrund der Tokenisierung um übertragbare, am Finanzmarkt handelbar gemachte Instrumente handelt, die wertpapierähnliche Rechte verkörpern und daher als Wertpapiere eingeordnet werden müssten. Das Thema ist jedoch noch immer umstritten.


Schließlich noch zum Kriterium der Verkörperung wertpapierähnlicher Rechte - ein Token verkörpert solche jedenfalls dann, wenn er seinem Inhaber entweder vermögensmäßige oder mitgliedschaftliche Rechte verschafft. Dies kann bspw. eine regelmäßige Dividende oder Einflussnahme auf mit den ICOs in Verbindung stehenden Unternehmen sein. Somit können Security Token durchaus alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Prospekthaftung der Emittenten

Für eine tatsächliche Haftung nach dem WpPG braucht es noch weitere Voraussetzungen. Zunächst ein öffentliches Angebot im Inland, was bei solchen (häufig internationalen) ICOs besonders geprüft werden muss. Nach der BaFin liegt ein Inlandsbezug vor, wenn in Deutschland ansässige Anleger angesprochen werden sollen, was bei einer Zugänglichkeit des Angebots vom Inland aus anzunehmen sei. Für ein unbeschränkt zugängliches öffentliches Angebot im Internet bedeute das, dass grundsätzlich Publikum auf der ganzen Welt angesprochen werde, sodass auch eine Prospektpflicht in Deutschland besteht.

Auch das Erwerbsgeschäft selbst muss einen Inlandsbezug aufweisen. Die Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen müssen also auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben worden sein. Dies kann bei Security Token schwierig werden. Während einige schon die Platzierung am deutschen Markt für ausreichend halten, fordern andere einen konkreten Inlandsbezug des Geschäfts. Hier muss der Einzelfall betrachtet werden.

Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

Scheitert also die Haftung nach WpPG an dem Inlandsbezug, kommt eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung in Betracht. Hier ist sehr umstritten, wie die Spezialgesetze zueinander stehen und wann auf die allgemeineren Gesetze zurückgegriffen werden kann. Fehlt ein Prospekt völlig bei einem prospektpflichtigen Vorgang, so haften Emittent und Anbieter gem. § 14 WpPG und § 21 VermAnlG.

Ist das Prospekt hingegen fehlerhaft, so teilen sich die Meinungen. Die einen stellen auf die formelle Rechtmäßigkeit der Prospekte ab: So wird nach §§ 9, 10 WpPG und § 20 VermAnlG nur für durch die zuständige Behörde gebilligte Prospekte gehaftet. Liegt keine solche Billigung vor und es wird trotzdem ein Whitepaper veröffentlicht, kommt bloß die zuvor genannte Haftung für fehlende Prospekte in Betracht. Andere wenden einen materiellen Prospektbegriff an und wenden die Haftungsnormen der §§ 9, 10 WpPG und § 20 VermAnlG auch auf in den Verkehr gebrachte Prospekte, die kein Billigungsverfahren durchlaufen haben, an. Hier lohnt sich eine gute rechtliche Beratung.


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