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Der Jahreswechsel 2026 bringt Veränderungen bezüglich der Lohnsteuer und Sozialversicherung mit sich. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte, Änderungen der Verwaltungsauffassung und neue gesetzliche Regelungen führen zu Herausforderungen, denen sich besonders Arbeitgebern stellen müssen. Im folgenden Artikel informieren wir Sie über wichtige Neuregelungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Bei der Lohnsteuer sind seit diesem Jahr vor allem die Einführung der Aktivrente, die Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen, der Auslagenersatz für Firmenwagen sowie die Anzeige- und Berichtigungspflichten infolge einer Betriebsprüfung beachtlich.
Seit der Einführung der Aktivrente am 01. Januar 2026 wird es Rentnern und Rentnerinnen ermöglicht, für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eine Vergütung von bis zu 2000€ im Monat zu erhalten, ohne dass diese versteuert werden muss. Die gesetzliche Altersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren, gegebenenfalls mit Übergangsregelungen.
Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig mit den praktischen und rechtlichen Folgen vertraut machen, da die neue Regelung in Zukunft unter Umständen gerichtlicher Streitgegenstand werden könnte.
Eine weitere Veränderung ist die Anpassung der Pauschalierungsvorgaben durch Einschränkung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2024 (AZ: VI R 5/22).
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2024 hatte festgelegt, dass eine Pauschalierung in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag auch in den Fällen, in denen Betriebsveranstaltungen nicht allen Angehörigen des Betriebs zugänglich sind, nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EstG zulässig ist.
Seit Beginn des Jahres 2026 ist eine Pauschalierung nur noch dann möglich, wenn tatsächlich alle Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Arbeitgeber können sich allerdings im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen bis zum 31.12.2025 auf die alte Regelung des Bundesfinanzhofs berufen.
Ebenfalls seit dem 01.01.2026 gilt, dass bei flexiblen Stromtarifen in Zukunft die durchschnittlichen Stromkosten pro Kilowattstunde monatlich anzusetzen sind. Bei der Nutzung von Strom aus privaten Photovoltaikanlagen können die Kosten auf Grundlage des Haushaltsstromtarifs berechnet werden. Dabei muss der Grundpreis teilweise berücksichtigt werden. Zudem kann der Gesamtpreis privater Haushalte herangezogen werden, welcher jedes halbe Jahr vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird. Dies gilt unabhängig vom tatsächlich verbrauchten Strom. Der für das erste Halbjahr des Vorjahres angegebene Gesamtdurchschnittspreis für Strom ist dabei inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen bei einem jährlichen Verbrauch von 5.000 bis maximal 15.00 0kWh maßgeblich.
Der aktuelle Preis liegt laut Angaben des statistischen Bundesamts bei 34 Cent pro Kilowattstunde.
Diese neue Regelung der Finanzverwaltung soll die Abrechnung von Stromkosten erleichtern, wenn Firmenwagen privat geladen werden, beispielsweise über häusliche Ladevorrichtungen.
Bereits seit 2025 ist es durch § 153 Abs. 4 AO verpflichtend, dass Steuererklärungen berichtigt werden müssen, wenn infolge einer Betriebsprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergeht. Hat der darin enthaltene Sachverhalt Auswirkungen auf weitere steuerliche Grundlagen, muss dieser angezeigt werden.
Besonders bei Unklarheiten, offenen Fragen und bestehenden Zweifeln sollten sich Unternehmen daher frühzeitig darüber informieren, ob eine Pflicht zur Anzeige besteht.
Auch im Sozialversicherungsrecht hat sich mit Beginn des Jahres 2026 einiges verändert.
Zum einen ist das Verfahren zur Meldung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, welches zuvor papierbasiert ablief, ab sofort ausschließlich elektronisch möglich.
Das für Steuern zuständige Bundeszentralamt (BZSt), Versicherungen und Arbeitgeber übermitteln die Daten in Zukunft automatisiert, was eine korrekte Behandlung von Vorsorgepauschalen und steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen mit sich bringt. Als rechtliche Grundlagen dienen das Kreditzeitmarktförderungsgesetz und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.07.2025.
Des Weiteren müssen Arbeitgeber Beiträge künftig in einem gemeinsamen Beitragsnachweis-Datensatz übermitteln und nicht mehr nach Rechtskreisen (Ost/West) getrennt. Dadurch muss kein Rechtskreiszeichen mehr angegeben werden.
Auch auf die Geschlechtskodierung in der Sozialversicherungsnummer wird seit diesem Jahr verzichtet. Die Stellen 10 und 11 werden zukünftig fortlaufend vergeben, wodurch das Geschlecht nicht mehr erkennbar ist. Bereits bestehende Sozialversicherungsnummern bleiben davon unberührt.
Wie jedes Jahr wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung am 01.01.2026 an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Werte gelten deutschlandweit.
Da die Geringfügigkeitsgrenze flexibel gestaltet ist, ändert sich diese mit jeder Änderung des gesetzlichen Mindestlohns. Mit Beginn des Jahres 2026 stieg der Mindestlohn für Minijobber auf 603€ monatlich an.
Daran knüpft auch die Anpassung der Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich. Arbeitnehmer mit Verdiensten aus einem solchen Übergangsbereich zahlen niedrigere Sozialversicherungsbeiträge.
Verdient ein Arbeitnehmer im Monat regelmäßig mindestens 603€ und maximal 2.000€, liegt ein Midijob vor.
Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- und Abgabenrecht. Es regelt die Erhebung und Verwaltung von Steuern durch den Staat. Es kann in das Einkommensteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstrafrecht unterteilt werden.
Bei Fragen rund um die Veränderungen bezüglich der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, von denen Sie als Steuerzahler, egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, betroffen sind, sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir stehen Ihnen mit fachlicher Expertise gerne zur Seite.