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| Gesellschaftsrecht

Wichtiger Grund führt zur Abberufung eines Geschäftsführers


Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich möglich 

Grundsätzlich kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) jederzeit aus seiner Organstellung abberufen werden. Zum Teil sieht die Satzung einer GmbH dahingehend eine Einschränkung vor, die eine Abberufung nur dann ermöglicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Entlassung aus der Organschaftliche Stellung

Das Ausscheiden eines Geschäftsführers einer GmbH ist aufgrund seiner Stellung sehr komplex. Neben der Kündigung muss auch die Abberufung des Geschäftsführers erfolgen. Mit der Abberufung wird der Geschäftsführer aus seiner organschaftlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft entlassen.


Betroffener Geschäftsführer unterliegt Stimmverbot

Die Abberufung eines Geschäftsführer wird typischerweise in einer Gesellschafterversammlung beschlossen.

Handelt es sich um eine Abberufung aus wichtigem Grund, ist der Geschäftsführer, der unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, von der Beschlussfassung ausgeschlossen und unterliegt einem Stimmverbot. Die übrigen Gesellschafter entscheiden somit ohne die Stimme des beteiligten Geschäftsführers über dessen Abberufung.

Nur wenn es sich um eine einfache Abberufung handelt, also eine Abberufung ohne wichtigen Grund, darf der Geschäftsführer mitabstimmen und er unterliegt keinem Stimmverbot.  

Unzumutbarkeit der Fortführung der Tätigkeit

Wichtige Gründe für die Abberufung eines Geschäftsführers können grobe Pflichtverletzungen sein. Der Geschäftsführer muss durch sein Verhalten seine Pflichten in einem so schweren Ausmaß verletzt haben, dass es für die GmbH und die Gesellschafter unzumutbar wäre, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit fortführen würde.

Unfähigkeit zur Geschäftsführung führt zur Abberufung

Ein wichtiger Grund liegt so etwa vor, sollte der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig sein, sodass der Verbleib in der Organstellung unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unfähigkeit von dem Geschäftsführer verschuldet oder unverschuldet ist. Eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt vor, wenn notwendige Kenntnisse fehlen, bei mangelnden Arbeitseinsatz oder einer lang andauernden Krankheit.

Nichteinberufung einer gebotenen Gesellschafterversammlung ist ein wichtiger Grund

Einen weiteren wichtigen Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers hat das KG Berlin mit Beschluss vom 08.12.2022 – Az. 23 U 111/22 hervorgehoben. Das KG Berlin ist der Ansicht, dass die Nichteinberufung einer gebotenen Gesellschafterversammlung eine grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführerpflichten ist. Dies stellt für sich genommen schon einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH dar.

Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer zuständig. In einigen gesetzlich normierten Fällen ist der Geschäftsführer auch verpflichtet eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Eine solche gesetzlich normierte Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist etwa bei einer erforderlichen Satzungsänderung oder der Verlust der Hälfte des Stammkapitals. Verstößt der Geschäftsführer gegen eine seiner Pflichten, kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen.

Fehlende Aufstellung des Jahresabschlusses

Eine weitere Pflicht des Geschäftsführers ist gem. §42 Absatz 1 und 2 GmbHG die Aufstellung des Jahresabschlusses. Unterlässt der Geschäftsführer diese Aufstellung und legt er den Gesellschaftern keinen Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor, stellt dies ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung dar. Das KG Berlin hat mit Urteil vom 11.08.2011 (Az. 23 U 114/11) entschieden, dass die Unterlassung der Aufstellung des Jahresabschlusses ebenfalls einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellt. Auch wenn der Geschäftsführer die für den Jahresabschluss notwendigen Unterlagen von den Gesellschaftern nicht erhält, muss der Jahresabschluss aufgestellt werden. Der Abschluss muss dann ohne die Unterlagen aufgestellt werden und eine Mitteilung über die fehlenden Unterlagen muss erfolgen.

Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern

Sind mehrere Geschäftsführer mit der Geschäftsführung betraut, kann außerdem das Bestehen eines tiefgreifendes Zerwürfnis oder ein Vertrauensbruch zwischen den Geschäftsführern zu einer Abberufung führen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.07.2010 (Az. 23 U 4147/09) entschieden, dass, sollte die Zerrüttung ein solches Ausmaß erreichen, dass eine gemeinsame Zusammenarbeit zum Vorteil der GmbH nicht mehr möglich ist, eine Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.  

Vielzahl von Handlungen, die Abberufung rechtfertigen können

Weitere Wichtige Gründe für eine Abberufung sind außerdem strafbare Handlungen des Geschäftsführers, wie z.B. Steuerhinterziehung. Daneben rechtfertigt ein Verstoß des Geschäftsführers gegen ein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot zu dessen Abberufung. Auch die Weigerung des Geschäftsführers Gesellschafterweisungen nachzukommen, kann einen wichtigen Grund darstellen.

Es kommen letztlich viele Situationen in Betracht, in denen unter Berücksichtigung der Umstände ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt.

Dem Geschäftsführer sind grundsätzlich sehr viele Pflichten auferlegt. Sollte der Geschäftsführer innerhalb seiner Tätigkeit eine dieser Pflichten nicht befolgen und eine grobe Pflichtverletzung begehen, kann die Abberufung drohen.


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Ob ein Verhalten des Geschäftsführers eine grobe Pflichtverletzung darstellt und damit ein wichtiger Grund zur Abberufung ist, ist einzelfallabhängig. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht von SBS LEGAL prüft eingehend, wie ein solches Verhalten rechtlich zu werten ist.

Falls Sie Geschäftsführer einer GmbH sind und abberufen worden sind, beraten wir Sie professionell und zielgerichtet zu Ihren Handlungsmöglichkeiten. Wir setzen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durch.

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