SBS Firmengruppe Logos

| Vertragsrecht, Vetriebs- und Handelsrecht

Widerruf nach Vertragserfüllung: Verbraucher muss nicht zahlen


Versäumt der Unternehmer vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung, hat das Konsequenzen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Verbraucher dann nicht für Leistungen aufkommen, die der Unternehmer vor Ausübung des Widerrufsrechts erbracht hat. Selbst dann nicht, wenn der Unternehmer die Leistung bereits vollständig erbracht hat und der Verbraucher dadurch einen Vermögenszuwachs hat. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 17. Mai 2023 (Az. C 97/22) entschieden.

Verbraucher und Unternehmer

In der Europäischen Union wurden in den vergangen Jahren zahlreiche Anpassungen im Rahmen des Verbraucherschutzes vorgenommen. Wie dieser Fall zeigt, ist es dem EuGH bei der Auslegung seiner Richtlinien und Verordnungen sehr wichtig, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu halten.

Wenn Verbraucher und Unternehmer sich gegenüberstehen, sieht der EuGH ersteren als besonders schutzwürdig an. Der Verbraucher soll grundsätzlich immer über seine Rechte aufgeklärt werden und diese möglichst einfach durchsetzen können.

Der Unternehmer hingegen muss vieles beachten, sonst riskiert er rechtliche Konsequenzen. Ein Beispiel dafür sind die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das wird ihm so zugemutet, obwohl in der Praxis nicht jeder Unternehmer zu jedem Verbraucher in einem Über- und Unterordnungsverhältnis steht.

Definition: Verbraucher und Unternehmer

§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14 Abs. 1 BGB: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


Besondere Vertragsarten

Dies ist vor allem der Fall, wenn man sich nicht (wie früher üblich) in einem Laden begegnet. Besonders hervorzuheben sind die Fälle des Fernabsatzvertrags und des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags.

Fernabsatzvertrag

Bei einem Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen.

Besonders ist, dass dieser Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein muss. Das können z.B. Telefon, E-Mail oder Internet sein. Ein bekanntes Beispiel sind Kaufverträge über Amazon.

Hier finden Sie mehr zum Fernabsatzvertrag.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag

Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt vor, wenn:

> Der Unternehmer mit einem Verbraucher den Vertrag an einem Ort schließt, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

> Der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber ein Vertragsangebot außerhalb dessen Geschäftsräume unterbreitet.

> Der Vertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers von diesem persönlich und individuell angesprochen wurde.


Beklagter ließ sich Elektroinstallation erneuern

Bei dem Fall, auf den sich das EuGH-Urteil bezieht, handelte es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Am 6. Oktober 2020 schloss der Verbraucher mit einem Unternehmen mündlich einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses, ohne dass dieses Unternehmen ihn über sein Widerrufsrecht nach Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unterrichtet hätte.

Nach (vollständiger!) Erbringung seiner vertraglichen Leistungen legte das Unternehmen dem Verbraucher am 21. Dezember 2020 die entsprechende Rechnung vor. Diese wurde jedoch nicht beglichen. Am 15. März 2021 trat das Unternehmen sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag an den Kläger ab.

Nachdem der Verbraucher am 17. März 2021 den Widerruf dieses Vertrags erklärt hatte, erhob der Kläger beim Landgericht Essen Klage auf Vergütung der für den Beklagten erbrachten Dienstleistung. 

Unternehmen sah sich unverhältnismäßig bestraft

Der Kläger machte geltend, das abtretende Unternehmen habe trotz des Widerrufs vom Beklagten einen Anspruch auf diese Zahlung, auch wenn die hierfür nach § 357 Abs. 8 BGB (in seiner Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

§ 357 Abs. 8 BGB (Alte Fassung)

„Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen […], so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher […] ordnungsgemäß informiert hat. [...] “

Diese Regelung ist inzwischen in § 357a BGB verschoben worden.


Es war vorliegend unstrittig, dass das Unternehmen die Widerrufsbelehrung versäumt hatte. Der Kläger trug trotzdem vor, dass der Ausschluss eines solchen Anspruchs aufgrund der Verletzung der dem betreffenden Unternehmer obliegenden Informationspflicht eine „unverhältnismäßige Sanktion“ darstelle.

Beklagter berief sich auf Verbraucherschutz

Der beklagte Verbraucher hatte die Rechtslage auf seiner Seite. Er machte seinerseits geltend, dass das abtretende Unternehmen es unterlassen habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Deshalb könne auch kein Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung bestehen, die in Erfüllung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags erbracht worden sei. Kurz gesagt: Er müsse nichts zahlen.

Die rechtlichen Regelungen sehen vor, dass in so einem Fall der Verbraucher von jeder Zahlungspflicht befreit wird. Das Landgericht Essen legte die Frage dennoch dem EuGH vor, denn die vertragliche Leistung wurde hier vollständig erbracht und der Beklagte bereichert.

EuGH mit klarem Urteil

Der EuGH stellte zunächst fest, dass es sich um einen Dienstleistungsvertrag handle und führte nochmal die Rechtslage auf. Grundsätzlich müsse ein Verbraucher für das aufkommen, was der Unternehmer vor Ausübung des Widerrufsrechts geleistet hat. Es bestehe jedoch eine Ausnahme für den Fall, dass eine Widerrufsbelehrung unterbleibt.

Der Zweck davon sei, dass der Verbraucher im Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen geschützt werden soll, da er möglicherweise psychisch unter Druck stehe oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sei. Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob eine Vertragserfüllung stattegefunden hat oder ob der Verbraucher den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Hiernach müsse der Beklagte von seiner Zahlungspflicht befreit werden. Auch gehe das nicht entgegen den Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung, da das Verbraucherschutzniveau gefährdet wurde, wenn auf den Verbraucher solche Kosten zukämen. Der Kläger könne ja versuchen, das Unternehmen in Regress zu nehmen, das die Widerrufbelehrung unterlassen hat.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Vertragsrecht

Rechtliche Verhältnisse werden häufig durch Verträge ausgestaltet. Das hat viele Vorteile, wie etwa eine Warnfunktion oder eine Beweisfunktion. Im Einzelnen kann die vertragliche Ausgestaltung jedoch rechtliche Herausforderungen begründen. SBS LEGAL hilft Ihnen dabei, sicher zu navigieren und sich konform zu jeglichen Vorschriften zu verhalten. So riskieren Sie nicht, unangemessen benachteiligt zu werden oder unwirksame Verträge abzuschließen.

Weitere Vertragsarten:

> Aufhebungsvertrag

> Provider- und Hostingvertrag

> Vertriebsvertrag

Haben Sie noch Fragen zum Vertragsrecht?

Sie brauchen eine Beratung im Vertragsrecht oder einen Vertragsrechtsanwalt, etwa für die sichere Handhabung außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern? Dann sind Sie bei uns richtig.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht