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Blog News, E-Commerce, Widerrufsbutton
Seit dem 19. Juni 2026 verändert sich der Widerruf im Onlinehandel grundlegend. Der Widerrufsbutton ist die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion, über die Verbraucher online geschlossene und widerrufsfähige Fernabsatzverträge direkt über Website, App oder eine andere Online-Benutzeroberfläche widerrufen können.
Verträge lassen sich online oft mit wenigen Klicks abschließen. Der Widerruf ist für Verbraucherinnen und Verbraucher bislang jedoch nicht immer ebenso einfach: Häufig müssen Kontaktadressen gesucht, E-Mails formuliert oder Formulare heruntergeladen werden. Genau hier setzt der neue Widerrufsbutton an. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten online geschlossenen Verbraucherverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Maßgeblich ist der neue § 356a BGB; das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist etwas verkürzt. Gesetzlich geht es um eine elektronische Widerrufsfunktion. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen über die Website, App oder sonstige Online-Benutzeroberfläche, über die sie den Vertrag geschlossen haben, auch den Widerruf erklären können.
Die Funktion muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbar klaren Formulierung. Unklare Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Service“ oder „Anfrage senden“ reichen nicht aus. Die Funktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Betroffen sind Unternehmen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen insbesondere Online-Shops, Buchungsportale, Dienstleistungs-Websites, Apps und Online-Formulare. Auch Händler, die über Marktplätze wie eBay oder Amazon verkaufen, sollten die Entwicklung im Blick behalten, da die technische Bereitstellung primär die Plattformbetreiber betrifft.
Nicht jeder Online-Vertrag ist automatisch erfasst. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein B2C-Fernabsatzvertrag vorliegt und ob für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Der Widerrufsbutton erweitert das Widerrufsrecht nicht inhaltlich, sondern schafft einen zusätzlichen digitalen Weg, um ein bestehendes Widerrufsrecht auszuüben.
Der Verbraucher nutzt die Widerrufsfunktion, etwa über eine Schaltfläche oder einen hervorgehobenen Link mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“.
Auf der folgenden Seite muss der Verbraucher die erforderlichen Angaben bereitstellen oder bestätigen können. Dazu gehören insbesondere der Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Anschließend muss der Widerruf über eine weitere Bestätigungsfunktion abgesendet werden können, etwa mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“.
Nach Absenden des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, in der Regel per E-Mail. Diese Bestätigung muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Wichtig ist: Es handelt sich nur um eine Eingangsbestätigung, nicht zwingend um die rechtliche Bestätigung, dass der Widerruf im Einzelfall wirksam ist.
Die neue Widerrufsfunktion soll bewusst niedrigschwellig sein. Unternehmen sollten daher nur solche Daten abfragen, die zur Zuordnung des Widerrufs erforderlich sind. Typische Angaben sind:
Ein verpflichtender Widerrufsgrund sollte nicht abgefragt werden. Auch zusätzliche Hürden wie ein verpflichtender Telefonanruf, ein App-Download oder eine Registrierung sind problematisch, wenn der Vertragsschluss selbst ohne diese Hürde möglich war.
Ein Link kann grundsätzlich ausreichen, wenn er eindeutig bezeichnet, hervorgehoben und leicht auffindbar ist. Ein bloß unauffälliger Textlink zwischen Impressum, Datenschutz und AGB genügt dagegen nicht. Die Gesetzesbegründung lässt eine Platzierung im Footer zwar zu, verlangt dann aber besondere Hervorhebung, etwa durch Gestaltung, Kontrast oder klare Abgrenzung von sonstigen Pflichtlinks.
Unternehmen sollten daher nicht nur technisch irgendeinen Link einbauen, sondern die Auffindbarkeit aus Verbrauchersicht prüfen. Maßstab ist nicht, ob die Funktion intern vorhanden ist, sondern ob Verbraucherinnen und Verbraucher sie ohne Umwege erkennen und nutzen können.
Nach der Einschätzung von Onlinehändler News spricht grundsätzlich nichts dagegen, den Widerrufsbutton bereits vor dem gesetzlichen Stichtag freiwillig einzuführen. Der Button eröffnet lediglich einen zusätzlichen digitalen Widerrufsweg; bestehende Möglichkeiten wie E-Mail, Brief oder Muster-Widerrufsformular werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Frühstart hat allerdings eine wichtige rechtliche Folge: Wird die elektronische Widerrufsfunktion bereits vor dem 19. Juni 2026 angeboten, muss auch die Widerrufsbelehrung dazu passen. Onlinehändler News weist darauf hin, dass die Schutzwirkung der exakten gesetzlichen Musterbelehrung für den neuen Text erst ab dem offiziellen Stichtag greift. Wer im Übergangszeitraum neue Texte verwendet, sollte daher besonders sorgfältig prüfen lassen, ob Widerrufsbelehrung, Datenschutzinformationen und technische Umsetzung zusammenpassen.
Die Einführung des Widerrufsbuttons ist nicht nur eine technische Aufgabe. Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:
Widerrufsbelehrung:
Die Belehrung muss die neue elektronische Widerrufsfunktion berücksichtigen.
Datenschutzerklärung:
Da im Widerrufsprozess personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss transparent erläutert werden, welche Daten erhoben und wie sie verarbeitet werden.
E-Mail-Automation:
Die Eingangsbestätigung sollte automatisiert, unverzüglich und rechtlich sauber formuliert sein.
Interne Prozesse:
Eingehende Widerrufe müssen den richtigen Bestellungen, Buchungen oder Verträgen zugeordnet und fristgerecht bearbeitet werden.
Marktplatzverkäufe:
Bei Verkäufen über Plattformen ist zu klären, wie der Widerrufsbutton dort technisch bereitgestellt wird und wie Widerrufserklärungen an den Unternehmer weitergeleitet werden. Die praktische Umsetzung über Drittseiten bleibt teilweise klärungsbedürftig.
Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er nur unzureichend umgesetzt, können wettbewerbsrechtliche Risiken entstehen. Gerade weil die Umsetzung nach außen leicht überprüfbar ist, ist mit Abmahnungen zu rechnen. Zusätzlich können Unsicherheiten bei der Abwicklung von Widerrufen entstehen, etwa wenn Verbraucher zwar widerrufen wollen, aber keine gesetzeskonforme digitale Möglichkeit finden.
Unternehmen sollten die Umsetzung daher nicht auf den letzten Moment verschieben. Besonders bei individuellen Buchungsstrecken, Apps, Plattformverkäufen oder komplexen Warenkörben mit möglichen Teilwiderrufen kann die praktische Ausgestaltung anspruchsvoller sein als zunächst erwartet.
Der Widerrufsbutton wird seit dem 19. Juni 2026 zur Pflicht für viele Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft. Entscheidend ist nicht nur, dass eine Schaltfläche vorhanden ist. Sie muss gut sichtbar, eindeutig beschriftet, leicht zugänglich und in einen rechtssicheren zweistufigen Prozess eingebettet sein.
Eine vorzeitige Einführung ist grundsätzlich möglich. Sie sollte aber nicht isoliert erfolgen. Wer den Button bereits vor dem Stichtag live schaltet, sollte gleichzeitig Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Eingangsbestätigung und interne Prozesse überprüfen. Andernfalls kann aus einer gut gemeinten technischen Vorabumsetzung ein vermeidbares Abmahnrisiko werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Online-Shops, der App oder der jeweiligen Vertragsstrecke.
Die Einführung des Widerrufsbuttons nach § 356a BGB betrifft zentrale Fragestellungen im Internetrecht und E-Commerce. Für Online-Shops, Plattformbetreiber und digitale Dienstleister gewinnen insbesondere die Themen Widerrufsbutton, elektronische Widerrufsfunktion und Widerrufsrecht im Fernabsatz an Bedeutung.
SBS LEGAL berät Unternehmen umfassend zu den neuen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB. Unsere Anwältinnen und Anwälte unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung von Online-Shops, Apps und digitalen Vertragsstrecken sowie bei der Anpassung von Widerrufsbelehrungen, Datenschutzhinweisen und internen Prozessen. Gerade im Internetrecht und E-Commerce ist eine frühzeitige Prüfung sinnvoll, um Abmahnrisiken zu vermeiden und die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen.