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Verträge begegnen und tagtäglich, sei es beim Lebensmitteleinkauf oder wenn wir online etwas bestellen. Grade beim Onlinekauf ist es für viele wichtig, dass wenn das Produkt nicht den Erwartungen entspricht, dieses wieder zurückgegeben werden kann und man im Gegenzug das ausgegebene Geld wieder erhält. Juristisch ist das der Widerruf von einem Vertrag. Dieses Widerrufsrecht besteht allerdings nicht immer, wie das Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ist, wann es gilt und was das Widerrufsrecht beinhaltet, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Das Widerrufsrecht beinhaltet das Recht, Verträge zu widerrufen, also von diesen zurückzutreten. Wann ein Widerrufsrecht vorliegt und wie lange der Verbraucher das Widerrufsrecht geltend machen kann, hängt allerdings von der Art des Vertrages und auch von der Widerrufsbelehrung ab. Die Widerrufsbelehrung klärt darüber auf, ob ein Widerrufsrecht gilt und wenn ja, welche Regelungen und Fristen gelten. Die Frist, in welcher das Widerrufsrecht geltend gemacht werden kann, beginnt grundsätzlich dann, wenn über das Widerrufsrecht aufgeklärt wird, also eine Widerrufsbelehrung vorliegt. Die Frist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage. Liegt keine Belehrung vor, so beginn die Frist nicht zu laufen und erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB, es könnte demnach noch Monate nach dem Kauf ein Widerrufsrecht geltend gemacht werden. Die meisten Händler informieren daher schon beim Vertragsschluss über das Widerrufsrecht und das diesen bei Übergabe der Kaufsache beginnt. Bei einem Ladenkauf fällt Vertrag und Übergabe des Produktes unmittelbar zusammen, bei Online kaufen ist dies nicht so. Werden Produkte online bestellt, so beginn die Frist erst mit Erhalt der Ware gem. § 356 Abs. 2 BGB.
Ein Widerrufsrecht liegt allerdings nicht automatisch bei jedem Vertrag vor, es ist entscheidend, um welchen Vertrag es sich handelt. Zunächst liegt immer dann ein Widerrufsrecht vor, wenn dieses im Vertrag vereinbart wurde, es gibt allerdings auch Verträge, bei denen ein Widerrufsrecht gesetzlich verpflichtet und daher immer gegeben ist. Verträge, die ein gesetzliches Widerrufsrecht haben, sind zum Beispiel der Fernabsatzvertrag, also ein Vertrag, welche im Internet, über Telefon oder Brief geschlossen wurde, aber auch Verträge, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, haben ein Widerrufsrecht. Was ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ist, führt § 312b BGB auf:
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Sie auch gesetze-im-internet.de (BGB, § 312b)
Was genau ein Geschäftsraum ist, wird genauer im zweiten Absatz des Paragrafen aufgeführt und erklärt. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, ob ein Vertrag unter diese Regelung fällt und damit ein Widerrufsrecht vorliegt oder nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit einem Fall auseinandergesetzt (BGH, Urteil vom 06.07.2023 -Az: VII ZR 151/22), in welchem erneut die Frage aufkam, wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger und Eigentümer eines Reihenhauses einen Dachdeckerbetrieb damit beauftragt, die Dachrinnen zu erneuern. Bei der Erneuerung der Dachrinnen wurden weitere Mängel am Haus festgestellt und der Beklagte unterbreitete unter Anwesenheit der Parteien ein zusätzliches Angebot, welches sich auf die festgestellten Mängel bezog. Das Angebot wurde am nächsten Tag angenommen. Nachdem die Leistung von dem Dachdeckerbetrieb erledigt wurden, widerriefen der Kläger den zweiten Auftrag.
Der BGH entschied, dass kein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt und somit auch kein Widerrufsrecht. Entscheidend war vorliegend, dass das unterbreite Angebot erst am nächsten Tag angenommen wurde. Das Widerrufsrecht bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen wird gesetzlich gewährt, weil es den Käufer bei überrumpelten Verkäufen eine Möglichkeit zur Reflexion und zum Widerruf des Vertrages bieten soll. Standardfälle von einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen sind die sogenannten „Haustürgeschäfte“ oder der Kauf bei einer „Tupperparty“, wo der Käufer sich möglicherweise überrumpelt, und unter Druck fühlt einen Kauf abzuschließen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger allerdings die Gelegenheit über den Vertragsschluss nachzudenken, da das Angebot erst am nächsten Tag angenommen wurde. Der bezweckte Schutzzweck von einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ist somit vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Widerrufsrecht vorliegt.
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