SBS Firmengruppe Logos

| Wirtschaftsrecht

Wie erhält man eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen?


Für Wertpapierdienstleistungen wird eine Erlaubnis benötigt 

Will jemand in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang gewisse Wertpapierdienstleistungen entweder allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringen, so benötigt er eine schriftliche Erlaubnis von der BaFin. Diese ist noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach §15 I WpIG erforderlich.

Wertpapierdienstleistungen

Wertpapierdienstleistungen ist der Oberbegriff für bestimmte gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen im Hinblick auf Wertpapiere.


Erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen

Zu den erlaubnispflichtigen Wertpapierdienstleistungen zählen nach §2 Absatz 2 WpIG Finanzkommissionsgeschäfte, Emissionsgeschäfte, Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Betrieb eines multilateralen/organisierten Handelssystems, Platzierungsgeschäfte, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandel.

Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte 

In §2 Absatz 3 WpIG sind die erlaubnispflichtigen Wertpapiernebendienstleistungen geregelt. Darunter fällt die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere und damit verbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft). Außerdem ist die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen erlaubnispflichtig. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften auch beteiligt ist. Zuletzt sind auch Devisengeschäfte, die im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, als Wertpapiernebendienstleistungen erlaubnispflichtig.

Zu den erlaubnispflichtigen Nebengeschäften zählen eingeschränkte Verwahrgeschäfte und Drittstaateneinlagenvermittlungen. Dies wird in §2 Absatz 4 WpIG bestimmt.

Was muss man bei der Antragsstellung beachten?

Sofern nun eine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung vorliegt, muss eine Erlaubnis beantragt werden. Für die Erlaubnis bestehen eine Vielzahl von Anforderungen, die es zu beachten gilt.

Formerfordernis unbedingt einhalten!

Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass der Erlaubnisantrag schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der BaFin einzureichen ist. Alternativ können auch nur zwei Ausfertigungen bei der BaFin eingereicht werden und eine direkt bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Zusätzlich können sämtliche Unterlagen auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse der BaFin gesendet werden, damit auch wirklich alle Unterlagen vorliegen.

Bei den Unterlagen, die eingereicht werden müssen, sollte insbesondere bei einer Vollmacht noch beachtet werden, dass auch dahingehend Dokumente eingereicht werden müssen. Sollte eine Dritte Person mit der Einreichung des Antrages und der Durchführung des Verfahrens bevollmächtigt sein, so ist eine unterzeichnete Vollmacht miteinzureichen.

Unbedingt muss beachtet werden, dass der Antrag nicht formlos gestellt werden kann. Es dürfen auf jeden Fall nur die vorgeschriebenen Formulare verwendet werden, anderenfalls wird die BaFin den Antrag als unzulässig zurückweisen.


Prüfung des Antrags  

Die BaFin prüft nach Eingang des Antrags zunächst die Vollständigkeit des Antrages, sodass Sie als Antragssteller informiert werden, falls Unterlagen oder Informationen fehlen. Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943. Dort sind für jedes Formular die erforderlichen Unterlagen angegeben. Eine Konkretisierung der einzelnen erforderlichen Informationen findet sich auf der Website der BaFin. 

Nachdem der  Erlaubnisantrag vollständig eingereicht wurde, beginnt eine Frist von 6 Monaten. Innerhalb dieser 6 Monate muss die BaFin Auskunft darüber erteilen, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird oder versagt wird. Wie lange das Erlaubnisverfahren genau dauert, richtet sich nach dem Einzelfall, also danach wie komplex der Antrag ist.

Vielfältige Kriterien für die Prüfung

Die Kriterien der BaFin für die Prüfung des Antrags sind vielfältig. So ist etwa wichtig, dass eine ausreichende Kapitalausstattung vorliegt, also dass die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, zur Verfügung stehen. Das Anlagekapital muss dabei eingezahlt worden sein und frei von Rechten Dritter sein und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter stehen.

Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig sein

Außerdem müssen die Wertpapierunternehmen ausreichende und zuverlässige Geschäftsleiter haben. Der Geschäftsleiter muss fachlich dazu geeignet sein die Geschäfte zu leiten. Er muss über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften besitzen und ausreichende Erfahrungen in der Leitung haben.

Dabei ist zu beachten, dass in vielen Fällen nur ein Geschäftsleiter ausreicht, es aber durchaus sein, dass auch zwei Geschäftsleiter erforderlich sind. Etwa bei Wertpapierinstituten, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zwei Geschäftsleiter erforderlich.

Neben den Geschäftsleitern müssen auch solche Personen zuverlässig sein, die Inhaber, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter, eines Unternehmens sind, das an dem Wertpapierinstitut eine bedeutende Beteiligung hält.

Weiterhin muss der Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß betrieben werden. So müssen etwa sämtliche Vorschriften des WpHG eingehalten werden.

Anhand all dieser Kriterien prüft die BaFin, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann. Nur, wenn alle Kriterien erfüllt sind, kann mit einer Erlaubnis gerechnet werden.

Erlaubnis gilt nur 1 Jahr

Erhält man dann eine Erlaubnis, so können erst bei Erteilung dieser Erlaubnis die Geschäfte aufgenommen werden. Dann ist auch eine Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen. Aber Vorsicht! Wird innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Erlaubnis von dieser kein Gebrauch gemacht, so erlischt sie.

Ein Erlaubnisantrag ist außerdem eine kostspielige Angelegenheit. So ist das Verfahren auch dann gebührenpflichtig, wenn der Erlaubnisantrag vom Antragssteller zurückgezogen wurde oder wenn eine Erlaubnis verweigert wurde.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht kann mit seiner komplexen Struktur und den weitreichenden Folgen eine große Herausforderung darstellen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL verfügen über jahrelange Expertise im Bereich des Wirtschaftsrechts. Unser Team von SBS LEGAL steht Ihnen zu allen Fragestellungen im Wirtschaftsrecht zur Seite.

Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Sie haben Fragen zu den erlaubnispflichtigen Wertpapierdienstleistungen?

Möchten Sie eine umfassende Beratung hinsichtlich der Anforderungen einer Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen? Zögern Sie nicht uns auf unseren vielfältigen Wegen zu kontaktieren. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch, via WhatsApp oder per E-Mail.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht