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Als Vorstands-/Aufsichtsratsmitglied gegen Abberufung wehren


Kompetenz zur Abberufung

Die Abberufung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes kann grundsätzlich nur durch jeweils ein bestimmtes Organ der Aktiengesellschaft (AG) vorgenommen werden. Für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Hauptversammlung zuständig. Bei den Mitgliedern des Vorstandes hingegen, erfolgt die Bestellung und Abberufung grundsätzlich durch die Beschlüsse des Aufsichtsrates. Beide Organe müssen sich bei der Abberufung an die Vorschriften aus Gesetz und Satzung halten.


Grafik Aktiengesellschaft



Abberufung Vorstandsmitglied

Gemäß § 84 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG) ist für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ein wichtiger Grund erforderlich. Eine klare Definition für einen wichtigen Grund gibt es nicht. Der im Einzelfall vorliegen Grund muss so gewichtig sein, dass es den Parteien nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der für den Vorstand vorgesehenen Amtszeit, zu warten. Ein solcher Grund wird angenommen bei gewichtiger Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Liegt ein solch gewichtiger Grund vor, so kann der Aufsichtsrat durch Beschluss das Vorstandmitglied abberufen. Diese Abberufung entfaltet sofort Wirkung und muss nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen werden. Dabei ist die Eintragung nur deklaratorisch.

Abberufung Aufsichtsratsmitglied

Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern kann gemäß § 103 Abs. 1 AktG grundsätzlich jederzeit und nach freiem Ermessen erfolgen. Der dafür erforderliche Beschluss der Hauptversammlung bedarf dabei einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Dies stellet jedoch nur den gesetzlichen Regelfall dar. Durch individuelle Vorschriften in der jeweiligen Satzung des Unternehmens, kann davon abgewichen werden. In der Satzung können somit die Abberufungsvoraussetzungen abgewandelt werden.
Eine Besonderheit bei der Abberufung besteht bei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die aufgrund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt wurden. In einem solchen Fall kann die Abberufung nicht wie üblich, über die Hauptversammlung erfolgen. Die Abberufung kann nur von dem durch die Satzung benannten Entsendungsberechtigten erfolgen. Dieser Berechtigte kann nach freiem Ermessen die Abberufung jederzeit vornehmen und ein neues Mitglied entsenden. Dabei ist auch in dieser Sonderkonstellation auf die Satzung zu achten. In dieser können weitere Voraussetzungen an die Ausübung des Entsendungsrechts gestellt sein.
Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds kann auch durch ein Gericht erfolgen. Nach § 103 Abs. 3 AktG hat das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrates ein Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch das betroffene Mitglied die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats stark eingeschränkt bzw. aufgehoben wird. Für die Gesellschaft muss die weitere Amtsausführung durch dieses Mitglied unzumutbar sein.
Wie bereits bei der einfachen Abberufung des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung, gibt es auch bei der Abberufung durch ein Gericht Besonderheit bei Mitgliedern, die auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt wurden. In diesem Fall können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals oder dem anteiligen Betrag von einer Millionen Euro ausmachen, den Antrag stellen.

Für weitere Informationen zum Vorgang der Abberufung sehen Sie auch:

Streit in der Aktiengesellschaft – Abberufung von Vorstand und Aufsichtsrat


Rechtsschutz gegen den Beschluss zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung. Dies bedeutet, dass der gefasste Beschluss den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die rechtliche Verteidigung darstellt. Ohne einen wirksamen Beschluss kann keine Abberufung erfolgen. Um rechtliche Sicherheit zu schaffen, muss der Weg einer klassischen Klage gewählt werden. Diese Verfahren können jedoch Jahre dauern. Um die Rechte und Interessen des betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes zu schützen, müssen somit weitere Maßnahmen ergriffen werden. Für die schnelle rechtliche Hilfe gibt es den Eilrechtsschutz. Über diesen ist es möglich, bis zum Entscheid der Hauptsache, Rechte zu sichern. Sollte es also zu einem Beschluss zur Abberufung kommen, ist schnelles Handeln in zweifacher Hinsicht geboten:     

Einstweiliger Rechtsschutz für Aufsichtsratsmitgliedern

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein Antrag auf die Erteilung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Mit dieser einstweiligen Verfügung kann der Gesellschaft die Umsetzung eines Beschlusses der Hauptversammlung untersagt werden. Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass die Abberufung nicht vollzogen werden darf und zunächst der status quo erhalten bleibt. Dies würde schwere Nachteile für das betroffene Aufsichtsratsmitglied verhindern. Jedoch müssen für eine solche Verfügung hohe Anforderungen überwunden werden. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft machen. Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf den Klagegrund in der Hauptsache. Nach einem substantiierten Sachvortrag und der Glaubhaftmachung muss das Gericht der Überzeugung sein, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Hauptsacheklage begründet ist. Ein Verfügungsgrund läge vor, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit darlegen kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird angenommen, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung schwere Nachteile für den Antragsteller drohen.
Die einstweilige Verfügung bietet viele Chancen, birgt aber auch Risiken. Durch die oben aufgezeigten Möglichkeiten wird deutlich, dass durch eine einstweilige Verfügung die bisherigen Rechte eines Geschäftsführers gesichert werden können sowie die Entstehung schwerer Nachteile verhindert werden kann. Auf der anderen Seite steht jedoch das Risiko, dass der Antragssteller den hohen Anforderungen für den Erlass einer solchen Verfügung nicht gerecht wird. Bei einer Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, kann sich der Antragssteller sogar verschuldensunabhängig schadensersatzpflichtig machen, vgl. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO). Daher ist es ratsam, vor der Antragstellung eine fundierte Abwägung der Chancen und Risiken für den Einzelfall anzustellen und die Antragsstellung gut vorzubereiten. Kompetente Hilfe erhalten sie hier bei uns.

Endgültiger Rechtsschutz für Aufsichtsratsmitgliedern

Für eine endgültige Klärung der Streitigkeit reicht der einstweilige Rechtsschutz nicht aus. Neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss Klage erhoben werden.In Betracht kommen hier eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, §§ 246, 249 AktG. Mit diesen Klagen kann gegen mangelhafte Beschlüsse der Hauptversammlung vorgegangen werden. Liegen besonders gravierende Beschlussmängel vor, kann durch das Gericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden. In diesem Fall wäre der Kläger an keine Frist gebunden. Solche schwerwiegenden Mängel können beispielsweise die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen notariellen Beurkundung sein oder Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten. Einzelne Nichtigkeitsgründe werden unter anderem in den §§ 250 ff. AktG genannt.
Liegen Beschlussmängel vor, die jedoch nicht von derartigem Gewicht sind, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Es ist dabei zu beachten, dass nicht jeder formale Gesetzes- oder Satzungsverstoß zum Erfolg der Anfechtungsklage führt. Solche Verstöße müssen weitreichendere Konsequenzen nach sich ziehen, wie z.B. die Beeinträchtigung von Teilnahmerechten einzelner Mitglieder. Weiter ist bei der Anfechtungsklage die Klagefrist zu beachten. Diese beläuft sich auf einen Monat nach Kenntnisnahme von der Beschlussfassung, sollte in der Satzung nichts Anderweitiges geregelt sein, §246 Abs. 1 AktG. Zuständiges Gericht in diesen Streitsachen ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Bei Verfahren vor dem Landgericht müssen Sie anwaltlich vertreten werden, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Rechtsschutz gegen den Beschluss zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Möchten sich Vorstandsmitglieder gegen einen Abberufungsbeschluss wehren, wird schnell deutlich, dass es an gesetzlichen Regelungen mangelt. Im Aktiengesetz finden sich nur Regelungen zu den Beschlüssen der Hauptversammlung und welche rechtlichen Möglichkeiten es dort gibt. Für die Beschlüsse des Aufsichtsrates finden sich keine vergleichbaren Regelungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es in diesem Bereich keinen Rechtsschutz gibt. Einigkeit herrscht dahingehend, dass die Möglichkeit bestehen muss, Aufsichtsratsbeschlüsse gerichtlich überprüfen zu lassen. Aufgrund der mangelnden gesetzlichen Regelungen herrschen in vielen Bereichen jedoch noch Unsicherheiten. Überwiegend wird angenommen, dass gegen die Beschlüsse des Aufsichtsrates ähnlich vorzugehen ist, wie gegen die der Hauptversammlung.

Einstweiliger Rechtsschutz für Vorstandsmitgliedern

Auch bei den Beschlüssen des Aufsichtsrates kann daher eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein, um die Rechte des betroffenen Vorstandsmitgliedes zu sichern. Hiermit könnte beispielsweise erwirkt werden, dass es der Gesellschaft untersaht wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, den getroffenen Beschluss umzusetzen. Siehe weiteres unter dem Punkt: „Einstweiliger Rechtsschutz von Aufsichtsratsmitgliedern“

Endgültiger Rechtsschutz für Vorstandsmitgliedern

Die endgültige Rechtssicherheit kann nur über eine klassische Klage erwirkt werden. Hier kommt eine Nichtigkeitsklage als Feststellungsklage und eine Anfechtungsklage in Betracht. Welche der genannten Klagearten statthaft ist, richtet sich danach, ob der Beschluss potenziell anfechtbar oder nichtig ist. Nichtigkeit liegt nur bei sehr schwerwiegenden Mängeln bei der Beschlussfassung vor. Dies kann beispielsweise ein schwererer Gesetzesverstoß sein. Sollte kein schwerwiegender Mangel vorliegen, müssen die Interessen des Rechtsverkehrs mehr berücksichtigt werden und der Beschluss gilt zum Schutz Dritter nur als anfechtbar. Anders als bei den Beschlüssen der Hauptversammlung gibt es bei den Beschlüssen des Aufsichtsrates keinen Normen-Katalog aus dem die Nichtigkeitsgründe entnommen werden können. Die im Aktiengesetz aufgeführten Gründe können aber als Hilfe zur Einsortierung dienen. Für weitere Informationen siehe den Punkt: "Endgültiger Rechtsschutz von Aufsichtsratsmitgliedern".


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