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Werbemails verschicken? Das müssen Sie beachten


E-Mail-Marketing: wirksam, aber zugleich rechtlich heikel. Wer mit unerbetener Werbung sein Marketing effektiver gestalten will, geht das Risiko von Abmahnungen, Bußgeldern und Reputationsrisiken ein. Maßgeblich sind hierbei das UWG und die DS-GVO. Nur dann, wenn belastbare Einwilligungen, dokumentiertes Double-Opt-in, klare Abmeldelinks und rechtssichere Auftragsverarbeitung mit Newsletter-Dienstleistern vorliegen, kann ein Unternehmen die Vorteile für sich nutzen. Aber wann erfüllt eine Einwilligung die Anforderungen aus Art. 6 und 7 DSGVO sowie § 7 UWG und wann greift das Bestandskundenprivileg des § 7 Abs. 3 UWG? Wie lassen sich Nachweispflichten, Löschfristen und mögliche Drittlandübermittlungen praxistauglich gestalten? Was Sie beim Verschicken von Werbemails beachten müssen.


Einwilligung und Double-Opt-in

Rechtskonforme E-Mail-Werbung setzt eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung voraus. Diese Anforderung ergibt sich aus dem UWG und ist durch die deutsche Rechtsprechung gefestigt.

Üblich und anerkannt ist das sogenannte Double-Opt-in. Eine Person trägt ihre Adresse in ein Formular ein, erhält eine Bestätigungs-E-Mail und aktiviert den Newsletter durch einen Klick auf den darin enthaltenen Link. Erst mit dieser Bestätigung liegt eine wirksame Einwilligung vor. Für Unternehmen bedeutet das einen strukturierten Prozess mit klarer Einwilligungserklärung, transparenten Informationen zum Zweck und zur Frequenz, einem jederzeit erreichbaren Abmeldelink sowie einer belastbaren Protokollierung von Anmeldung, Bestätigungszeitpunkt, IP-Adresse und Inhalt der Einwilligung. Der Mehraufwand lohnt sich, denn er schafft Rechtssicherheit, reduziert Streuverluste und stärkt die Qualität der Empfängerliste.


Was ist E-Mail-Marketing?

E-Mail-Marketing ist eine Form des Direktmarketings, bei der Unternehmen gezielt Nachrichten per E-Mail an Kundinnen und Kunden oder Interessenten versenden. Es dient dazu, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, bestehende Kundenbeziehungen zu pflegen und neue Zielgruppen zu erreichen. Typische Inhalte sind Newsletter, Angebote, Einladungen oder personalisierte Informationen, die an den Bedürfnissen der Empfänger ausgerichtet sind.

Vorteile von E-Mail-Marketing

  • direkte und persönliche Ansprache von Zielgruppen
  • kostengünstiger als viele andere Werbeformen
  • schnelle und flexible Umsetzung von Kampagnen
  • messbare Erfolge durch Kennzahlen wie Öffnungs-, Klick- und Conversion-Raten
  • einfache Automatisierung und Personalisierung möglich
  • Aufbau und Pflege langfristiger Kundenbeziehungen
  • hohe Reichweite bei vergleichsweise geringem Aufwand


Rechtliche Einordnung von E-Mail-Marketing

E-Mail-Marketing unterliegt in Deutschland und der EU strengen rechtlichen Vorgaben, die vor allem dem Schutz der Verbraucher dienen. Grundlegend ist das Verbot der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails, da diese als unzumutbare Belästigung gelten.

Ohne bestätigte Einwilligung ist E-Mail-Werbung und der Versand eines Newsletters damit also unzulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt eine vorherige, ausdrückliche Zustimmung. Aber wie lässt sich das Double-Opt-in umsetzen?

So bauen Sie Double-Opt-in ein

  • Verwenden Sie ein Anmeldeformular mit klarer Einwilligungserklärung, eigener Checkbox sowie verständlichen Angaben zu Zweck, Inhalt und Versandfrequenz. Verzichten Sie dabei auf vorangekreuzte Felder.
  • Erfüllen Sie die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO direkt am Formular und holen Sie gesonderte Zustimmungen ein, wenn Tracking oder Profiling stattfinden soll.
  • Versenden Sie eine Bestätigungs-E-Mail ohne Werbung, mit eindeutigem Betreff und einem individuellen, zeitlich befristeten Bestätigungslink.
  • Aktivieren Sie den Versand erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink und senden Sie anschließend eine neutrale Bestätigung oder Willkommensmail.
  • Protokollieren Sie Anmeldung und Bestätigung lückenlos mit Zeitstempel, IP-Adresse, dem zum Zeitpunkt gültigen Einwilligungstext und bei Bedarf einem Hash der E-Mail-Inhalte.
  • Löschen Sie unbestätigte Anmeldungen nach kurzer Frist, senden Sie höchstens eine neutrale Erinnerung und schützen Sie das Formular durch Captcha, Rate-Limits und Double-Submit-Prüfungen vor Missbrauch.
  • Fügen Sie jedem Newsletter einen sofort wirksamen Abmeldelink hinzu und stellen Sie zusätzlich einfache Möglichkeiten zum Widerruf der Einwilligung bereit.

Schließen Sie beim Einsatz externer Versanddienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, prüfen Sie Speicherorte sowie etwaige Drittlandübermittlungen und dokumentieren Sie die Ergebnisse.


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 

  1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
  2. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
  3. bei Werbung mit einer Nachricht, 
  4. a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
  5. b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
  6. c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


Welche Vorteile hat das Double-Opt-in-Verfahren?

Das Double-Opt-in-Verfahren sorgt dafür, dass sich wirklich nur Personen in einen Verteiler eintragen, die dies auch ausdrücklich wünschen. Nach der Eingabe der E-Mail-Adresse in ein Formular wird zunächst eine Bestätigungsmail verschickt, in der der Empfänger den Eintrag aktiv bestätigen muss. Dadurch wird verhindert, dass fremde oder fehlerhafte E-Mail-Adressen ungewollt in den Verteiler gelangen. Unternehmen profitieren so von einer sauberen und qualitativ hochwertigen Empfängerliste, was die Zustellraten verbessert und die Gefahr von Spam-Beschwerden verringert. Gleichzeitig stärkt das Verfahren das Vertrauen der Abonnenten, da es Transparenz schafft und zeigt, dass ihre Daten sorgfältig und rechtmäßig verarbeitet werden. Aus rechtlicher Sicht erhöht das Double-Opt-in die Sicherheit, im Streitfall nachweisen zu können, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, was es zu einem wichtigen Instrument für die Einhaltung von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht macht.


E-Mail-Werbung ohne Opt-in nur für Bestandskunden

Eine wichtige Ausnahme bildet das Bestandskundenprivileg des § 7 Abs. 3 UWG. Danach darf E-Mail-Werbung ohne neue Einwilligung versendet werden, wenn die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde, die Werbung sich auf eigene, ähnliche Produkte oder Leistungen bezieht, kein Widerspruch vorliegt und der Kunde bei Erhebung und bei jeder E-Mail klar auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu Basistarifen hingewiesen wird. Zusätzlich sollte der letzte Kauf zeitlich nicht zu weit zurückliegen. Die Rechtsprechung bewertet den Zeitraum unterschiedlich. Als ein praxisnaher Richtwert gelten zwei Jahre seit der letzten Bestellung.


SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht

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Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig! 

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