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Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) vom 31. Mai 2023 ist nun bereits fast ein Jahr verkündet. Die ersten wichtigen Regelungen werden schon sehr bald gelten. Der deutsche Gesetzgeber arbeitet derzeit daran, das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichts-gesetz (KMAG) zu verkünden, welche der nationalen Umsetzung der MiCAR dienen sollen. Wir wollen uns heute genauer mit der Art und Weise beschäftigen, wie sog. Stablecoins bzw. E-Geld-Token dadurch reguliert werden sollen und was Emittenten beachten müssen.
Das Recht der EU soll im Bereich Finanzdienstleistungen dem digitalen Zeitalter angemessen sein. Hierbei sind Kryptowerte ein maßgeblicher Faktor. In den Erwägungsgründen der MiCAR heißt es, durch eine Straffung der Kapitalbeschaffung und eine Vergrößerung des Wettbewerbs könnten Angebote über Kryptowerte auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine innovative und inklusive Finanzierungsalternative ermöglichen. Kryptowerte, die als Zahlungsmittel verwendet werden, können insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere, schnellere und effizientere Zahlungen ermöglichen, da die Zahl der Intermediäre begrenzt wird.
Zwar sind in der EU bereits einige Regulierungsvorschriften erschienen – für einige Arten von Kryptowerten fehlt das jedoch. Ferner gibt es außer den Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche keine Vorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen unregulierten Kryptowerten wie etwa des Betriebs von Handelsplattformen für Kryptowerte, des Tauschs von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte und der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, seien die Inhaber von Kryptowerten insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen, Risiken ausgesetzt.
Art. 149 der MiCAR-VO regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Gelten einzelner Teilbereiche. Danach gilt die Verordnung grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2024. Somit ist nicht mehr viel Zeit, bis die MiCAR vollständig gilt – einzelne Bereiche gelten jedoch schon früher.
So gelten Titel III und IV bereits ab dem 30. Juni 2024. Es ist also verständlich, dass die Umsetzung gerade auf Hochtouren läuft. In einer Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 8. Februar wurde verkündet, dass die Bundesregierung einen Entwurf für das FinmadiG vorgelegt hat. Damit soll unter anderem auch das KMAG geschaffen werden. Eine Reihe von weiteren Gesetzen wird geändert. Für Deutschland werden auch wichtige Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung geregelt.
Ein interessanter Aspekt der Krypto-Token sind dabei die Stablecoins. Die MiCAR fasst darunter algorithmische Stablecoins mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung - also ein Großer Unterschied zu Krypwerten wie dem Bitcoin. Sie nennt diese Art der Kryptowährung allerdings E-Geld-Token.
Stablecoins sind eine Art von Kryptowährung, die versucht, einen stabilen Wert zu behalten, indem sie ihren Marktwert an eine externe Referenz binden. Diese Referenz könnte eine Fiat-Währung wie der Euro, eine Ware wie Gold oder ein anderes Finanzinstrument sein.
Für professionelle Kryptohändler sind Stabecoins mit einigen interessanten Vorteilen verbunden. Sie ermöglichen eine schnelle und vergleichsweise unkomplizierte Absicherung gegen Kursrisiken von Kryptowerten, da die Stablecoins bspw. an den US-Dollar gekoppelt sind. Damit lassen sich direkt auf einer Kryptobörse kurzfristig Werte sichern, ohne dafür in Fiatwährung tauschen zu müssen.
MiCAR sieht für E-Geld-Token vor, dass die Titel III oder IV der Verordnung Anwendung finden – eben die Titel, die ab dem 30. Juni gelten sollen. Darum lohnt es sich, nun einen genaueren Blick auf die MiCAR-Anforderunge für E-Geld-Token zu werfen.
Die MiCAR hält für Emittenten von E-Geld-Token eine ganze Reihe von Anforderungen bereit, insbesondere in Titel IV. Das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel ist nur gestattet, wenn man als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist und der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt hat und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 MiCAR-VO veröffentlicht hat.
E-Geld-Token dürfen nur zum Nominal gegen Zahlung des Gegenwerts in Fiatgeld ausgegeben werden. Art. 50 MiCAR-VO legt fest, dass E-Geld ausgebende Emittenten keine Verzinsung im Zusammenhang mit E-Geld Token anbieten dürfen. Die Inhaber von E-Geld Token müssen einen jederzeitigen Rücktauschanspruch gegen den Emittenten der E-Geld Token innehaben. Hierfür darf auch keine Gebühr für den Rücktausch verlangt werden. Wie sich unschwer erkennen lässt, sollen also die Investoren möglichst gut geschützt werden.
Doch kann man damit dann überhaupt Geld verdienen? Die Antwort ist ja. Denn Emittenten von E-Geld dürfen maximal 70% der im Austausch gegen E-Geld Token entgegengenommenen Gelder in sichere, risikoarme und liquide Finanzinstrumente investieren. Das bietet dementsprechend eine Gewinnerzielungsmöglichkeit. Mindestens 30% müssen jedoch auf segregierten Bankkonten gehalten werden, um eine Absicherung zu gewährleisten. Die BaFin muss 40 Tage im Vorfeld über das öffentliche Angebot oder den Handelszulassungsantrag informiert werden.
Für Emittenten von E-Geld-Token gibt es eine eigene Vorschrift, den Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers anbelagt: Art. 51 MiCAR-VO. Ein Whitepaper ist ein Dokument, das einen Überblick über die Hintergründe und Ziele eines Projekts sowie eine detaillierte Beschreibung des Produkts, seiner Architektur und seiner Interaktion mit den Benutzern enthält.
Whitepaper für E-Geld-Token müssen eine Reihe von Informationen enthalten. Dazu zählen Informationen über den Emittenten, über den E-Geld-Token selbst, über die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Risiken. Alle Informationen müssen „redlich und eindeutig“ sein und dürfen keine Irreführung zulassen.
Das Whitepaper muss spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die zuständige Behörde übermittelt werden – in Deutschland die BaFin. Die Behörde hat aber kein Recht, eine Vorabgenehmigung zu verlangen. Hierauf muss also nicht gewartet werden. Verstößt ein Emittent von E-Geld-Token gegen Art. 51 der Verordnung, Haftet er dafür.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für die Frage vieler Emittenten, wie MiCAR Stablecoins als E-Geld-Token reguliert? Dann sind Sie bei uns richtig.