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Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein wirksamer Bestandteil eines Vertrages mit einem Verbraucher werden, müssen sie u.a. wirksam einbezogen werden. Das Landgericht (LG) Lübeck entschied am 07.12.2023 (Az.:14 S 19/23), dass eine Einbeziehung von AGB vorliege, wenn vom Verwender ein QR-Code angeben wurde, der zu einer Website führt, wo die AGB abrufbar sind.
In Deutschland verfügt der Durchschnittskunde über ein Smartphone mit Internetzugang, so dass es ihm möglich sei, die Internetadresse auf der Auftragsbestätigung aufzurufen. Gerade die Nutzung eines QR-Codes vereinfache es, auf die Honorartabelle - bei der es sich um AGB nach § 305 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt - zu gelangen. Personen ohne Internetzugang können dementsprechend vor Ort darauf hinweisen, damit ihnen die notwendigen Informationen ausgedruckt werden. Eine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB sei somit zu bejahen, so das LG.
§ 305 BGB ist bei der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag sowohl Offline als auch Online sowie im Social Media Bereich zu beachten. Im Folgenden beantworten wir die Frage „Wie werden AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?"
AGB erlangen nicht bereits an Geltung, weil sie auf der Website veröffentlicht oder als solche bezeichnet werden. Vielmehr muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden, damit sie an Wirksamkeit erlangen. So muss der Verwender im E-Commerce deutlich auf die AGB hinweisen. Dafür reicht die Angabe eines QR-Codes oder mit „AGB“ betitelten Links aus, mit denen die AGB separat aufgerufen werden können, beispielsweise oberhalb des Bestellbuttons. Damit sind sie leicht auffindbar und den Kunden wird ausreichen Gelegenheit gegeben von den AGB Kenntnis zu nehmen ehe sie ihre Willenserklärung zum Vertragsschluss abgeben. Die Wirksamkeitsvoraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Kunden die AGB nicht ausdrücklich bestätigen. Eine Häckchensetzung ist nicht erforderlich. Dennoch ist zu empfehlen, dass sich die Verwender einer Checkbox für die Annahme der AGB bedienen.
Für eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag muss auch im Social Media Bereich bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen und den Nutzern ausreichend die Möglichkeit gegeben werden, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und mit ihnen einverstanden zu sein.
In der Vergangenheit stand die wirksame Änderung der AGB zur Debatte. So entschied das Oberlandesgericht Dresden am 19.11.2019 (Az.4 U 1471/19), dass eine Änderung der AGB wirksam in den Vertragsschluss zwischen einer Social-Media-Plattform und einem Nutzer einbezogen worden sei, wenn der Nutzer über die Vertragsänderung durch ein Pop-Up-Fenster in seinem Internet-Browser unterrichtet wurde und er diese Änderungen durch Anklicken des Bestätigungs-Buttons akzeptiert hat. Wie bei jedem anderen Vertragsschluss und jeder Vertragsänderung sei eine Änderung der AGB ebenfalls durch dementsprechende übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien möglich. Über das Pop-Up-Fenster konnte der Nutzer von der AGB-Änderung Kenntnis nehmen und sie entweder akzeptieren oder ablehnen.
Da für den stationären Handel keine AGB-Pflicht besteht, sieht man häufig von der Verwendung von AGB ab, da angenommen wird, dass durch den Kundenkontakt sowie das Auskunfts- und Verhandlungsgespräch kein Bedürfnis entstehe, Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten. Entscheidet sich das Unternehmen dennoch für die Verwendung von AGB, so gilt einiges zu beachten:
Um AGB in einen abzuschließenden Vertrag wirksam einzubeziehen, müssen Betreiber eines stationären Ladengeschäfts die Verbraucher im Wege des Verbraucherschutzes gemäß § 305 Absatz 2 BGB ausdrücklich auf die AGB durch beispielsweise einen Aushang im Kassenbereich hinweisen und sie in die Lage versetzen, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen zu können. Nur so können Verbraucher vor Überrumpelungen und voreiligen geschäftlichen Entscheidungen, die sie bei Kenntnisnahme der AGB nicht gefällt hätten, geschützt werden.
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