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Blog News
Langsam, aber sicher haben sich die drei Buchstaben in unsere Supermärkte, Drogerien und und Klamotten geschlichen. Sie werden als Superhelden und Wundermittel angepriesen, die den Kampf gegen alltagstypische Gemüts- und Belastungszustände, wie Stress, Depression oder Schlafstörungen - ja sogar Haarausfall und Übergewicht, antreten. Blogger werben mit ihnen als „Superfood“. Sie gelten als Lifestyle-Produkte, die fast schon ein „Muss“ für einen gesunden Lebensstiel sind. CBD.
Der natürlich in der Cannabis enthaltene Wirkstoff Cannabidiol (CBD) hat unseren Markt im nu erobert. Der weltweite Umsatz wird in den kommenden Jahren auf mehr als 60 Milliarden US-Dollar geschätzt und auch hier in Deutschland werden die Produkte mittlerweile in gefühlt jedem Produkt angeboten: Kaffee, Tee, Duftkerzen, Shampoo, Bettwäsche und Bier. Ein Zusatz, der, im Gegensatz zum ebenfalls in der Cannabis enthaltenem Stoff THC, keine psychoaktive Wirkung hat, sondern vielmehr eine beruhigende Auswirkung auf Körper und Psyche haben soll. Ob CBD aber wirklich so „legal“ und unbedenklich ist, wie davon gesagt wird, ist immer noch umstritten. Nicht nur, dass einige Verbraucherschützer sogar ausdrücklich vor den gesundheitlichen Risiken beim Verzehr von CBD-Produkten warnen, auch die rechtliche Grundlage bietet noch heftigen Diskussionsspielraum. Sind CBD-Schokolade, -Tropfen & -Gummibärchen eventuell gar nicht so harmlos, wie sie aussehen und ist die rechtliche Grauzone vielleicht gar nicht so grau, sondern eher ein warnendes rot?
Im Folgendem soll deshalb die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der Produkte mit Blick auf das Betäubungs-, Arznei und Lebensmittelrecht für zu Konsumzwecken nutzbare CBD-Produkte näher unter die Lupe genommen werden.
Wenn CBD unter das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) fallen würde, wäre dies fatal, denn es hätte nicht nur rechtlich negative Auswirkungen auf den Verkäufer, sondern auch den Kunden, denn nach §§ 29 ff. BtMG ist grundsätzlich jeder unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar Zu klären wäre erst einmal, was denn überhaupt als Betäubungsmittel gilt. Laut § 1 Abs. 1 des BtMG sind alle in den Anlagen I bis III zum BTMG genannten Stoffe und Zubereitungen als Betäubungsmittel anzusehen, wobei es keiner konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf. Cannabidiol (CBD) ist als Reinstoff derzeit nicht dem BtMG unterstellt und ist somit auch nicht als Betäubungsmittel einzuordnen, jedoch gehört CBD immer noch zur Cannabispflanze und gilt dadurch als Cannabinoid, welches wiederum in den Anlagen I bis III ausführlich beschrieben ist. Daher gilt schlichtweg, dass CBD-Produkte, wie sie uns im Handel angeboten werden, weder aus einem staatlich kontrollierten, zu medizinischen Zwecken erfolgenden Cannabisanbau kommen dürfen, noch eine nicht-zugelassene Fertigarznei darstellen.
Aber was ist denn überhaupt die Definition von Cannabis und ab wann ist der „gute Stoff“ nicht mehr „gut“, sondern illegal?
In Anlage I des BtMG wird Cannabis definiert als „Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“, also sogar solche, die offiziell gar kein THC enthalten, denn Pflanzenteile selbst sind eigentlich nur die „toten“, abgetrennten Teile der Pflanze. Den „Stoff“ (Farbstoffe, Öle, Fette, Harze etc.) gewinnt man aus den eigentlichen Pflanzenbestandteilen. Und so ist auch die Zubereitung der Stoffe im BtMG geregelt, unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, welche als solche gilt, sobald sie einen oder mehrere in den Anlagen I bis III genannten Stoffe, ganz unabhängig vom Aggregatzustand, enthalten. Ausgenommen sind hierbei natürlich vorkommende Gemische und Lösungen. Daraus folgernd kann gesagt werden, dass CBD-Produkte, welche Cannabis in Form von Pflanzen oder Pflanzenteilen enthalten, wie es beispielsweise bei Tees oder Hanfblüten-Füllungen der Fall ist, unter Anlage I fallen. Liegt aber eine homogene Lösung vor, wie bei CBD-Ölen, kann diese nur unter das BtMG fallen, wenn einer der in den Anlagen genannten Stoffe enthalten ist.
Aber auch hier gibt es natürlich Ausnahmen, denn sonst müsste man sich mit dem Thema ja gar nicht so genau auseinandersetzen.
Die erste Ausnahme gilt für Samen. Denn diese enthalten selbstverständlich noch kein THC. Somit stellen sie auch für unsere Superfood-Lovers kein Problem da und können weiterhin in Smoothies, Salaten und Snacks ihren Platz einnehmen.
Die zweite Ausnahme gilt dem Nutzhanf. Sobald es sich um Cannabispflanzen handelt, welche ihren Ursprung im Saatgut EU zertifizierter Länder haben oder einen THC Gehalt von weniger als 0,2 Prozent aufweisen können und deren Anbau und Verkehr ausschließlich zu gewerblichen und/oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, sind diese ebenfalls vom BtMG ausgeschlossen. Dies muss auch der Endverbraucher bestätigen können, nicht nur der Verkäufer. Grund hierfür ist, das gesehene Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen Verarbeitung, so wie zu seiner möglichen energetischen Nutzbarkeit. Um einen Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen, soll das Rohprodukt so lange verarbeitet werden, bis ein für den Endverbraucher unbedenkliches Produkt entstanden ist. Unbedenklich heißt laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dass der maximale THC-Wert 5µg/kg für Getränke, 5000µg/kg für Speiseöle und 15µg/kg für alle weiteren Lebensmittel nicht überschreiten darf. Wiederum ist aber laut dem BtMG ein Cannabisprodukt nur dann unbedenklich, wenn es in dem Endprodukt keine Pflanzen oder Pflanzenteile mehr aufweisen kann (ausgenommen eben Samen) und gerade deshalb ist der Verkauf von CBD-Blüten, wie in Tees oder Tabak, welche vielleicht nur einen sehr geringen TCH-Wert aufweisen können, als kritisch zu betrachten.
Zieht man CBD in Betracht einer Verletzung des Arzneimittelrechts, würde man sich nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetzbuch (AMG) strafbar machen, denn hier ist der unerlaubte Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb Apotheken unter Strafe gestellt. Als verschreibungspflichtig gelten solche Medikamente, welche nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG die in Anlage I zur Arzneimittelverordnung (AMVV) gehören. Seit dem 1. Oktober 2016 wird hier auch CBD mit aufgelistet, denn die menschliche Gesundheit könnte bei Anwendung ohne ärztlicher Begleitung negativ beeinträchtigt oder sogar gefährdet werden. So sind CBD-haltige Arzneimittel grundsätzlich verschreibungspflichtig.
Der Begriff des Arzneimittels ist in § 2 Abs. 1 AMG definiert und kann sich mit dem Begriff Betäubungsmittel sowohl überschneiden, als auch gleichzeitig eins sein.
Auch hier muss zwischen zwei Arzneimitteln unterschieden werden:
Hat ein Stoff, welcher körperlich verabreicht oder angewendet wird, eine physiologische Funktion auf durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auf den Körper oder wird er benutzt um eine medizinische Diagnose zu erstellen, dann gilt er laut § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG als Funktionsarzneimittel. Der Begriff beschränkt sich allein auf Erzeugnisse, deren Wirkung auch wirklich wissenschaftlich bewiesen ist. Da die effektive Wirkung von CBD wissenschaftlich jedoch noch ungeklärt ist und die im Handel zu erwerbenden Produkte nur einen sehr geringen bis gar keinen CBD-Gehalt aufweisen, ist es schwierig CBD als Funktionsarzneimittel zu betiteln. In einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wird es ohne Profis also unglaublich schwer bis unmöglich sein, festzustellen, ob es sich bei dem zu entscheidenden Produkt letztendlich um ein Funktionsarzneimittel handeln sollte.
Hierbei handelt es sich um Stoffe oder Stoffzubereitungen, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG zur körperlichen Anwendung dienen oder welchen eine heilende beziehungsweise Beschwerden lindernde Wirkung nachgesagt wird. Es geht hier um den Zweck des Arzneimittels, welches dem Verbraucher zu genau solchen Beschwerden empfohlen wird.
Die Frage ist also, wie das Produkt ganzheitlich beworben und welche Funktion ihm zugesprochen wird, was oft schon auf Verpackungen oder der Werbeanzeige erkennbar ist.
Laut § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG stellt CBD aber kein Arzneimittel dar.
Zu klären wäre nun erst mal: Was ist überhaupt ein Lebensmittel?
Nach Art. 2 Lebensmittel-Basisverordnung (BasisVO) definiert. Hierbei handelt es sich um „Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu gehören u.a auch Getränke, Kaugummis sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden“ (Art. 2 Abs. 2 BasisVO). Das heißt, das was vom Menschen zum Zweck der Ernährung aufgenommen wird, aber kein Betäubungs- oder Arzneimittel ist. Wenn ein CBD-Produkt also Betäubungs- und/oder Arzneimittel angepriesen wird, kann es nicht gleichzeitig auch Lebensmittel sein.
Hier kommen unsere drei Großbuchstaben CBD nun vielleicht zu einer kleinen Identitätskrise, denn viele der CBD-Produkte, die als Lebensmittel oder „Nahrungsergänzungsmittel“ verkauft werden, möchten eigentlich den Eindruck erwecken, sie seien zusätzlich noch gesundheitsfördernd und schmerzlindernd.
CBD-Produkte sind deshalb von Fall zu Fall einzuordnen und können trotz „Nahrungsergänzungsmittel“ auch als Arzneimittel verkauft werden, wenn dieses eine nachweisbare Wirkung zeigt.
Zu guter Letzt muss in Betracht gezogen werden, ob es sich bei CBD-Produkten eventuell um ein Verletzten des Lebensmittelrechts handelt.
Was als Lebensmittel überhaupt durchgeht ist in der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 178/2002, also der BasisVO, geregelt.
Auch Neuartige Lebensmittel (Novel-Food) stehen unter den strengen Regeln ihrer Verordnung - der Verordnung (EU) 2015/2283 (sog. Novel-Food-VO). Wer hier entgegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO i.V.m. dem Anhang der DurchführungsVO (EU) 2017/2470 (Unionsliste) ein derart neuartiges Lebensmittel auf den Markt bringt, macht sich strafbar.
Ein CBD-Produkt ist zwar bisher in dieser Liste noch nicht zu finden, es laufen aber mehrere Zulassungsverfahren, denn zu klären ist auch noch, ob es sich bei den konkreten CBD-Produkten überhaupt um neuartige Lebensmittel handelt oder nicht. Jedoch sind seit Januar 2019 sowohl „Cannabis Sativa L“ als auch „Cannabidiol“ ein Teil der Liste. Dadurch sind einige direkt aus der Pflanze gewonnene Produkte, wie Samen, Hanföl und -mehl, nicht mehr als „neuartig“ zu sehen. Als neuartig gilt das Produkt nur dann, wenn es als Zutat benutzt wurde, um ein völlig neues Produkt zu schaffen.
Festzustellen ist, dass sich die Rechtslage im Bezug auf unsere 3 Großbuchstaben - CBD - komplexer erweist, als gedacht. Wenn man genau sucht, findet man aber kaum Interpretationsspielraum im strafgerichtlichen Sinne. Jeder Einzelfall muss deshalb eigens unter die Lupe genommen werden.
Außer den Hanfsamen, ist jedes Produkt, welches Cannabis in Form von Pflanzen oder Pflanzenteilen enthält, als Betäubungsmittel einzustufen. Aber auch ohne diese Bestandteile kann es als solches eingestuft werden, indem es einen im BtMG aufgelisteten Stoff enthält. Die meisten der CBD-Produkte gelten aber eher als unbedenklich und können als Präsentationsarzneimittel betrachtet werden, solange ihre Wirkung zweifelhaft und/oder unbewiesen bleibt. Sollten Hersteller gegen Betäubungsmittel-, Arznei- oder Lebensmittelgesetz verstoßen, droht ihnen ein nicht unerhebliches Strafbarkeitsrisiko. Aber nicht nur den Herstellern geht es dann „an den Kragen“ - auch der Endverbraucher kann sich strafbar machen.
Die Grauzone ist also gar nicht so grau - sondern eher rot. Und sollte damit vielleicht auch dem Verbraucher einen warnenden Denkanstoß geben.
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