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Stephan R. Schulenberg, LL.M.Eur.
Das Direktvertriebsunternehmen Bemer International AG mit Sitz in Liechtenstein vertreibt über Vertriebspartner unter anderem PEMF-Elektromagnetfeld-Applikatoren. Dabei haben Vertriebspartner zur Bewerbung Aussagen verwendet, die dem Gerät eine heilende Wirkungen zuschrieben. Derartige Aussagen wurden zum Teil auch von der Bemer International AG selbst getätigt.
Ein mit der Bemer International AG im Wettbewerb stehendes Unternehmen ist nun dagegen vorgegangen und hat eine Einstweilige Verfügung erwirkt (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023, Az.: 406 HKO 7/23) . Damit ist es der Bemer International AG verboten, selbst oder über ihre Vertriebspartner insgesamt sieben Aussagen zu dem Gerät zu tätigen. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Aussagen gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, da sie irreführend sind, weil sie eine therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkung vorgeben, die das Gerät aber nicht hat. Die Wirkungsaussagen zum Bemer-Gerät wurden vom LG Hamburg somit verboten.
Der Beschluss reiht sich ein in eine Reihe anderer Urteile gegen die Bemer International AG, die ihr ebenfalls bestimmte Aussagen zu dem Gerät untersagt haben.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Bemer International AG hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
The direct marketing company Bemer International AG, based in Liechtenstein, distributes among other things PEMF electromagnetic field applicators through distribution partners. In this regard, distribution partners made promotional statements attributing curative effects to the device. Such statements were also made to some extent by Bemer International AG itself.
A company competing with Bemer International AG has now taken action against this and obtained an interlocutory injunction (Hamburg Regional Court, decision dated January 31, 2023, case no.: 406 HKO 7/23). This prohibits Bemer International AG from making a total of seven statements about the device, either directly or through its distribution partners. In the opinion of the court, the statements violate Section 3 (1) of the German Drug Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz), as they are misleading because they claim a therapeutic efficacy or effect, which the device does not have.
The decision follows a series of other rulings against Bemer International AG, which have likewise prohibited it from making certain statements about the device.
The decision is not final. Bemer International AG may file an appeal.
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