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Zahlungsdienste & GlüStV: Das Mitwirkungsverbot im Glücksspiel


Zahlungsdienste im Online-Glücksspiel: Wo endet die Zulässigkeit, wo beginnt das Risiko?

In Deutschland ist die Regulierung von Glücksspielen traditionell Ländersache. Doch das Internet kennt keine Landesgrenzen. Daher haben sich die 16 Bundesländer im Jahr 2021 auf den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) verständigt. Dieses Regelwerk schafft erstmals bundesweit einheitliche Compliance-Pflichten für Veranstalter von Online-Casinos, virtuellen Automatenspielen und Sportwetten. Mit der zunehmenden Digitalisierung von Spielangeboten rücken jedoch nicht nur Veranstalter und Vermittler, sondern auch Zahlungsdienstleister verstärkt in den Fokus der Aufsichtsbehörden. Denn ohne funktionierende Zahlungsströme kann kein Online-Glücksspiel betrieben werden. Genau hier setzt der Glücksspielstaatsvertrag an und zieht klare rechtliche Grenzen. 

Das Mitwirkungsverbot: Zahlungsdienste unter besonderer Beobachtung

Ein zentraler Baustein der Regulierung ist das sogenannte Mitwirkungsverbot nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Danach ist die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis unzulässig. Was nach einem einfachen Grundsatz klingt, birgt in der Praxis erhebliche Haftungsrisiken. Der Gesetzgeber geht in § 4 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sogar noch einen Schritt weiter: Die Mitwirkung ist auch dann verboten, wenn ein Anbieter zulässige Leistungen mit unerlaubten Glücksspielangeboten "vermischt", sofern die Zahlungsströme nicht eindeutig getrennt werden können. Zahlungsdienstleister geraten dadurch in eine aktive Prüf- und Abgrenzungspflicht. Für Banken, Zahlungsinstitute und FinTechs bedeutet dies eine erhebliche Herausforderung. Um nicht gegen das Mitwirkungsverbot zu verstoßen, reicht es nicht aus, lediglich den formalen Vertragsgegenstand zu kennen. Vielmehr muss das gesamte Geschäftsmodell des Kunden glücksspielrechtlich eingeordnet werden. Besonders kritisch wird es bei modernen Angeboten, die Gamification-Elemente enthalten. Sobald zufallsabhängige Gewinnchancen gegen Entgelt im Spiel sind, müssen Zahlungsdienstleister rechtssicher klären: Handelt es sich hier bereits um erlaubnispflichtiges Glücksspiel? Wenn illegale und legale Zahlungsströme in einem "Mixed-Model" verschwimmen, greift das Mitwirkungsverbot für die gesamte Transaktion. Im Zweifel darf der Dienstleister die Zahlungsdienste nicht ausführen. 

Wann liegt ein "unerlaubtes Glücksspiel" vor?

Ausgangspunkt ist die generelle Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Unerlaubtes Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn ein öffentliches Glücksspiel ohne die erforderliche behördliche Genehmigung veranstaltet oder vermittelt wird. 

Die Definition ist im Staatsvertrag präzise, aber in der Anwendung oft tückisch. Gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn drei Kriterien erfüllt sind: 

1. Entgelt: Für den Erwerb einer Gewinnchance wird ein Einsatz verlangt.

2. Gewinnchance: Es besteht die Aussicht auf einen Vermögenswert.

3. Zufall: Die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. 

Der Staatsvertrag stellt klar, dass Zufall jedenfalls dann vorliegt, wenn der Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse ungewiss ist - ein Punkt, der insbesondere bei Sportwetten, Online-Poker oder innovativen Spielmechaniken relevant wird. Denn insbesondere bei Sportwetten oder Online-Poker wird oft gestritten, ob Geschick oder Zufall überwiegt. 



Rechtssicherheit durch präventive Prüfung

Selbst, wenn Unternehmen gar nicht beabsichtigen, als Glücksspielanbieter aufzutreten und Elemente des Glücksspiels lediglich als Marketingmaßnahmen in das Leistungsspektrum integriert werden, ist Vorsicht geboten. Denn die Aufsichtsbehörden sind streng: Fehlt die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, ist das Angebot illegal und der Zahlungsdienstleister läuft Gefahr, sanktioniert zu werden, wenn er die entsprechenden Transaktionen ermöglicht. 

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Mitwirkungsverbot im Glücksspielrecht eine der komplexesten regulatorischen Hürden für Finanzinstitute darstellt, weshalb eine lückenlose Prüfung der Zahlungsströme und Geschäftsmodelle essenziell für die rechtssichere Abwicklung im Online-Sektor ist. Zahlungsdienstleister werden durch das Mitwirkungsverbot des GlüStV in eine umfassende Prüfungspflicht genommen, die eine präzise Abgrenzung zwischen erlaubten Dienstleistungen und illegalen Glücksspielelementen erfordert, um Sanktionen und Haftungsrisiken zu vermeiden. 

Haben Sie Fragen zu dem Mitwirkungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV?

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