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| Internetrecht, Reputationsrecht
Blog News
Mit genau dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich befassen müssen. Ein Online-Coaching Unternehmen hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Kunden Bewertungen nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeben dürfen. Dies verstoße allerdings gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und sei damit rechtswidrig. Somit dürfen Kunden sachliche Kritik, auch negative, frei als Online-Bewertung äußern und das Unternehmen muss dies so hinnehmen.
(OLG Koblenz, Beschl. v. 13.10.2021 - Az.: 2 U 279/21 und LG Koblenz, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 3 HK 19/20)
Ist die Zensur von Kundenbewertungen zulässig? In der entsprechenden AGB-Klausel werde der Kunde unangemessen benachteiligt. Denn der Kunde kann seine Meinung überhaupt nicht mehr frei äußern, wenn er jedes Mal vorher mit dem Unternehmen absprechen muss, was inhaltlich geschrieben werden darf. Zur Meinungsfreiheit gehöre auch ein im Internet angebotenes Produkt frei zu bewerten. Das ist hier gerade nicht mehr möglich. Zudem gebe es keine Kriterien, bei denen das Unternehmen sein Einverständnis zur Veröffentlichung geben muss. So kann alles, was der Kunde über das Unternehmen denkt und anderen mitteilen möchte, vom Unternehmen untersagt werden.
Außerdem droht dem Kunden, wenn er nach erster Aufforderung zur Entfernung seiner Kundenbewertung nicht reagiert, laut AGB eine Vertragsstrafe. So wird die Meinungsfreiheit noch weiter eingeschränkt, wenn der Kunde sogar befürchten muss, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, sollte er sich den Aufforderungen widersetzen. So wird der Kunde von einer Abgabe einer Bewertung insgesamt absehen, um der Befürchtung einer Vertragsstrafe gänzlich aus dem Weg zu gehen.
Folge dieser AGB-Klausel ist, dass das Unternehmen willkürlich seine Kundenbewertungen beeinflussen kann. Andere Kunden bekommen kein richtiges Bild von den Bewertungen, wenn diese die Meinungen der Kunden nicht richtig darstellen. Potenzielle Kunden können nicht mehr frei entscheiden, ob sie einen Vertrag mit dem Unternehmen eingehen wollen, wenn mögliche negative Merkmale des Unternehmens nicht einsehbar sind, und das Bild durch veränderte oder gelöschte Bewertungen verzerrt wird. Denn viele Internet-User informieren sich vor dem Vertragsschluss über das entsprechende Produkt sowie das Unternehmen. Die Funktion der Online-Kundenbewertungen, nämlich Qualität und Seriosität des Unternehmens darzustellen, wird völlig verfehlt. Klar kann es für Unternehmen durchaus sinnvoll sein, negative Google-Bewertungen löschen zu lassen. Jedoch sollte dies mit juristisch korrekten Mitteln durchgesetzt werden.
Die Rechtswidrigkeit der AGB-Klausel beschloss bereits das Landgericht Koblenz in erster Instanz. In der Berufung stimmte das Oberlandesgericht diesem zu. Beide kamen zu dem Entschluss, dass aufgrund der unangemessenen Benachteiligung die AGB-Klausel nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sei, da sie die im Grundrecht verankerte Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG einschränkt.
So darf ein Unternehmen den Kunden nicht auffordern, seine Bewertung zu ändern oder zu löschen. Erst recht darf es dafür keine Vertragsstrafe geben. Der Kunde kann seine Meinung frei äußern. Wir helfen Ihnen gerne beim korrekten Reputations-Krisenmanagement.
Die Fachanwälte und Spezialisten unserer Kanzlei vertreten seit Jahren erfolgreiche Unternehmen und Privatpersonen in Belangen des Internetrechts sowie des Vertragsrechts.
Wir beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Bereichen des Internets- und des Vertragsrechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durch.
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