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In der Zeit der Digitalisierung hat sich viel gewandelt. Heutzutage kann man so gut wie alles im Internet bestellen und sich bequem nach Hause liefern lassen. Auch Apotheken ziehen nach, denn statt dem Gang zu einem stationären Geschäft reichen auch hier nur noch einige Klicks aus.
Doch wie werden Versandapotheken zivilrechtlich betrachtet?
Zivilrechtlich sind Versandapotheken Versandhändler im Sinne des Fernabsatzgesetzes (FAG). Daher bildet dieses auch den Rahmen für die Regelungen. Im FAG werden die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern im Fernabsatz geregelt.
Unter Fernabsatz werden die Vertragsabschlüsse gefasst, die über das Internet, per Telefon, Fax oder Brief zustande kommen. Es sind also Kauf- oder Dienstleistungsvertrage, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden waren.
Hieraus ergeben sich spezielle Pflichten wie Informationspflichten oder Widerrufs- und Rückgaberechte.
Als Versandhändler müssen auch die Versandapotheken unter anderem folgende Vorschriften des FAG einhalten:
Als Versandhändler müssen Versandapotheken besondere Vorschriften zum Widerrufsrecht einhalten. Denn Verbraucher haben nach dem FAG ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses läuft ab Erhalt der Ware.
Mit dem Widerrufsrecht folgt auch die Pflicht den Verbraucher über dieses und die Modalitäten des Widerrufs zu informieren.
Des weiteren müssen Versandapotheken auch die Informationspflichten, die sich aus dem FAG ergeben, einhalten. Die Verbraucher müssen umfangend über Folgendes informiert werden:
Über die Lieferbedingungen müssen nicht nur informiert werden. Es müssen vielmehr auch hier spezielle Vorschriften eingehalten werden.
Die Ware muss von der Versandapotheke innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden. Die Angemessenheit ist dabei darauf beschränkt, dass die Lieferzeit in der Regel nicht länger als 30 Tage betragen darf. Um die Angemessenheit näher bestimmen zu können kommt es dabei aber auf den jeweiligen Einzelfall an. Des weiteren bringt die Lieferung von Medikamenten noch einige wichtigen Vorschriften mit, die zu beachten sind. Denn die Versandapotheke muss darauf achten, dass die Ware während des Transports nicht beschädigt oder verunreinigt wird. Zudem muss bei Bedarf sichergestellt werden, dass die Kühlkette eingehalten wird.
Ein großer Punkt bei Verbraucherverträgen sind die Gewährleitungsrechte. Grundsätzlich hat man bei einem Kauf bei einer Versandapotheke die gleichen Gewährleistungsrechte wie bei einem Kauf in einem stationären Geschäft. Das heißt, man hat auch hier das Recht innerhalb von zwei Jahren das Produkt zur Reparatur zu geben oder Austausch des defekten Produkts zu verlangen. Falls weder die Reparatur, noch der Austausch der Ware möglich ist, kann man entweder eine Preisminderung verlangen oder gänzlich vom Vertrag zurücktreten.
Hierbei muss die Versandapotheke die Kosten für die Rücksendung tragen.
Auch der Datenschutz spielt eine große Rolle bei der zivilrechtlichen Betrachtung von Versandapotheken. Denn die muss bestimmte Datenschutzbestimmungen einhalten und die persönlichen Daten der Verbraucher schützen.
Diesen Spruch kennen vermutlich viele. Ähnliches gilt aber auch bei Verbraucherverträgen, denn man muss beachten, dass andere Länder auch andere Vorschriften und Gesetze haben kann. Das ist besonders beim Browsen auf ausländischen Webseiten wichtig. Denn bei der Bestellung aus dem Ausland muss man eventuell andere Gesetze und Vorschriften beachten.
Wir raten daher sich immer über die geltenden Gesetze und Vorschriften zu informieren.
Die zivilrechtliche Betrachtung von Versandapotheken bringt einige Besonderheiten mit sich. Denn der Handel mit Arzneimittel stellt wegen den Vorschriften des Apothekenrechts bereits eine Besonderheit dar. Die Verknüpfung mit dem Fernabsatz hat nun weitere Vorschriften, die zwingend beachtet werden müssen.
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