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Zu hohe Mahngebühren: Ist das jetzt Wucher?


Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?

Der Kauf auf Rechnung ist bequem, aber vergisst man mal eine Zahlung, kann es schnell teuer werden. So werden mit der erneuten Zahlungsaufforderung auch Mahngebühren erhoben. Diese gehören zu den Verzugskosten und werden fällig, wenn eine Zahlung rechtswidrig verzögert wird. Doch auf welche Höhe dürfen sich diese belaufen?

Ein Versandhandelsunternehmen veranschlagte für solch einen Verzug 10 Euro pro Monat. So wurden vom Konto des Kunden stillschweigend und ohne das vorherige Einverständnis einzuholen die 10 Euro vom Versandhandelsunternehmen abgebucht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah die Höhe der Mahngebühren als „unlauter und irreführend“ an und klagte gegen das Versandhandelsunternehmen. Das LG Hamburg urteilte (Urt. v. 26.01.2021 - Az. 406 HKO 118/20) zugunsten der Verbraucherzentrale, woraufhin das Versandhandelsunternehmen Berufung einlegte.


Hanseatisches Oberlandesgericht folgt in seinem Urteil dem LG Hamburg

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 22.12.2021 (15 U 14/21) die Entscheidung des LG Hamburg  bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Es wurde weder vertraglich, noch durch eine Regelung in den AGB bestimmt, dass eine Mahngebühr pauschal erhoben werden darf. Mahnung, AGB, MahnungsgebührenDoch auch wenn solch eine Regelung bestanden hätte, wäre diese unzulässig gewesen. Denn obwohl die Nutzung von AGB zunächst attraktiv wirkt, da man diese für eine Vielzahl von Verträgen wiederverwenden kann, müssen die AGB-Klauseln strenge Voraussetzungen erfüllen. Sind die Klauseln mit der Privatordnung unvereinbar oder höhlen Rechten und Pflichten aus, so fallen sie unter das Klauselverbot. So wie es bei einer Regelung zur pauschalisierten Erhebung von Mahngebühren der Fall sei, so das OLG. Aufgrund der irreführenden und unlauteren geschäftlichen Handlung des Unternehmens, läge ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Dieses Verhalten des Versandhandelsunternehmen sei auch nicht aufgrund der Inkassokosten, die bei der Bearbeitung der Mahnung entstanden seien, gerechtfertigt. Überschreiten die Kosten mal den üblichen Aufwand, müssten diese im Einzelfall geltend gemacht werden.

Obergrenze für Mahngebühren - Außer, der Schuldner ist ein Verbraucher

Die Obergrenze für Mahngebühren ist grundsätzlich festgelegt: Sie sind gesetzlich geregelt. Gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann je Hauptforderung 40,- € genommen werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, worauf all die kommenden Beispiele abstellen: So entschied das LG Hamburg ( Urt. v. 06.05.2014 - Az. 312 O 373/13), das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2014 - Az. I-6 U 84/13), das LG Düsseldorf (Urt. v. 11.01.2017 - Az. 12 O 374/15), das OLG Koblenz (Urt. v. 29.06.2017 - Az. 2 U 486/16) und das LG Kiel (Urt. v. 19.03.2018 - Az. 6 O 351/15) bezüglich unzulässiger Mahngebühren bei Telefonfunkanbietern. Und das OLG München (Urt. v. 28.07.2011 - Az. 29 U 634/11), das LG Frankenthal (Pfalz) (Urt. v. 18.12.2012 - Az. 6 O 281/12) und der BGH (Urt. v. 26.06.2019 - Az. VIII ZR 95/18) bezüglich unzulässiger Mahnpauschalen bei Stromversorgern.

Zuletzt entschied auch das LG Erfurt (Urt. v. 30.11.2021 - Az. 3 O 489/2), dass Mahngebühren, die sich auf 10 Euro belaufen, unzulässig seien und untersagte einem Betreiber für Konzert- und Eintrittskarten von seinen in Verzug geratenen Kunden eine Mahngebühr von 10 Euro zu verlangen. Der BGH hatte in seinem Urteil einem Stromanbieter allein eine Mahngebühr von 0,76 Euro zugestanden.

Aus den ergangenen Entscheidungen ist daher zu schlussfolgern, dass 1-3 Euro gerechtfertigt seien. Im Zweifel muss das Unternehmen dennoch bereit sein, seine genauen Kosten für die Mahnung offenzulegen, da die erhobenen Mahngebühren gemäß  § 309 Nummer 5a BGB nur den erwartenden Schaden abdecken dürfen. Es ist jedoch nur gestattet, dass die Kosten allein die Papier und Portokosten umfassen. Die Verwaltungskosten für Personal dürfen nicht mit reingezählt werden.


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