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Eine Kündigungsbestätigung per Telefon als Bedingung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 27.02.2024 (Az. 11 O 12/23) entschieden.
Die Verbraucherschutzzentrale hatte ein Unternehmen verklagt, welches für eine online erklärte Kündigung des Kunden zusätzlich noch eine telefonische Bestätigung verlangt hatte. Hintergrund dieser Klage war, dass ein Kunde den Vertrag mit der Beklagten online gekündigt hatte. Die Beklagte hatte Dienstleistungsverträge über Dauerschuldverhältnisse angeboten, die die Bereitstellung von Webspeicherplatz ermöglicht hat. Der Kunde hatte nach seiner Kündigung von der Beklagten eine Mitteilung zugestellt bekommen, dass eine telefonische Bestätigung seiner Kündigung innerhalb von 14 Tagen erforderlich ist. Andernfalls würde das Vertragsverhältnis weiterhin bestehen bleiben.
Die Verbraucherschutzzentrale hat die Beklagte abgemahnt und verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Geltendmachung dieser zusätzlichen Bedingung für eine wirksame Kündigung. Sie hatte Bedenken, dass die Beklagte die Kunden dann innerhalb des Telefonats versuchen würde zur Weiterführung zu überzeugen und eine Kündigung nochmal zu überdenken. Außerdem würde die zusätzliche Bedingung nicht mit den wirklichen Rechten von Verbrauchern übereinstimmen.
Die Beklagte hingegen hat die telefonische Bestätigung damit erklärt, dass dadurch keine unberechtigten Dritten den Vertrag von den Kunden kündigen können. Die Beklagte stellt damit nur sicher, dass die Kündigung auch wirklich von dem Kunden stammt. Die telefonische Bestätigung ist dabei sicherer als eine Bestätigung über die E-Mail.
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Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts war die Handlung des Unternehmens wettbewerbswidrig. Mit der zusätzlichen Bedingung der telefonischen Bestätigung hat das Unternehmen eine geschäftliche Handlung vorgenommen. Unter eine geschäftliche Handlung fällt auch eine Handeln, welches auf das Verhindern einer Geschäftsbeendigung gerichtet sind. Mit der zusätzlichen Bedingung, wie hier, wird eine Geschäftsbeendigung verhindert.
Eine geschäftliche Handlung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gem. § 3 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Wann eine Handlung unlauter ist wird im UWG näher beschrieben. Umfasst wird dabei gem. § 5 Absatz 1 UWG eine Handlung, die Irreführend ist für den Verbraucher ist, sodass dieser eine Entscheidung vornimmt, die er sonst nicht getroffen hätte. Irreführend ist die Handlung, wenn sie unwahre Angaben über bestimmte Umstände enthält.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
(…)
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Unteranderem dürfen keine irreführende Angaben über Inhalt, Umfang und die Geltendmachung von bestimmten Rechten gemacht werden. Das Gericht hatte die Vorgehensweise des Unternehmens als irreführend angesehen, weil das Unternehmen unwahre Angaben zu den Rechten des Verbrauchers gegeben hat.
Das Argument der Beklagten, sie wolle sicherstellen, dass der Kunde den Vertrag kündigt, greift nicht. Es besteht keine größere Sicherheit an der Identität des Kunden durch ein Telefonat im Vergleich zu der Online Kündigung und dem E-Mail-Verkehr. Auch ist die Handlung des Unternehmens dazu geeignet den Kunden von einer Kündigung abzuhalten. Der Kunde müsste sich erneut innerhalb von 14 Tage für eine Kündigung entscheiden, obwohl er die Entscheidung bereits bei der Online Kündigung getroffen hat.
Damit wurde erneut die Wichtigkeit des Verbraucherschutzes deutlich. Unternehmen sollten bei ihren Handlungen unbedingt das Wettbewerbsrecht im Blick behalten. Ansonsten drohen Abmahnungen und Klagen.
Das Wettbewerbsrecht hat diverse Regelungen, die zum Schutz der Verbraucher und des Marktwesens zwingend eingehalten werden müssen. Bei Zuwiderhandlungen gibt es einige Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Neben Abmahnungen sind vor allem Unterlassungsansprüche eine beliebte Methode, um die eigenen Rechte durchzusetzen oder zu schützen.
Wollen Sie wissen, wann ein Anspruch auf Unterlassung besteht? Die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, hängt stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Unser Team von SBS-LEGAL ist in jeder Angelegenheit für Sie da. Wir prüfen Ihre Ansprüche und Möglichkeiten und setzen diese auch vor Gericht durch.
Mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte im Wettbewerbsrecht sind wir die richtigen Ansprechpartner!