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Das E-Learning Recht


Die Digitalisierung hat auch im Bildungswesen eine fundamentale Veränderung bewirkt. Zunehmend wird die Wissensvermittlung in den digitalen Raum verlagert. Laut Statista gewinnen vornehmlich beim Spracherwerb E-Learning-Plattformen, wie Duolingo oder Babbel, immer mehr an Attraktivität. Doch die wachsende Popularität wirft auch rechtliche Fragen auf. Anbieter all jener Plattformen müssen für die Vermarktung ihrer Dienstleistung insbesondere das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) beachten.

Was ist E-Learning?

Als E-Learning werden solche Lernformen bezeichnet, anhand derer die Lerninhalte durch digitale Medien dargestellt werden. Hierbei werden die Materialien nicht nur auf digitalem Wege zur Verfügung gestellt, sondern auch der kommunikative Austausch zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden erfolgen so ab.

Wieso gibt es E-Learning?

Durch digitale Technologien soll ein flexibler Zugang zu Lernprozessen geschaffen werden, der ein Lernen auch von zuhause, Garten oder Urlaub aus möglich machen können. Die Einbindung technologischer Neuheiten ermöglicht es den Lernenden, im eigenen Tempo zu lernen. Der Lernprozess wird hierbei von interaktiven Features und digitalen Lernressourcen begleitet und unterstützt. Das E-Learning fördert das gemeinschaftliche Lernen und zielt auf den Abbau von Lernbarrieren ab, um einen Lernprozess modifizierbar gestalten zu können.

Was bedeutet E-Learning-Recht?

Im Rahmen des E-Learnings sind für das digitale Lehrangebot umfassende gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Das E-Learning-Recht befasst sich mit dem Thema der rechtlichen Grundlagen für die E-Learning-Plattform und prüft, wie der Betrieb einer solchen Plattform rechtlich gestaltet sein muss. Rechtsfelder, die grundsätzlich von Anbietern der E-Learning-Plattformen zu beachten sind, können folgende sein:

  • Das Urheberrecht hinsichtlich der Nutzung der digitalen Lehrmaterialien, die auf der Plattform bereitgestellt werden
  • Das Datenschutzrecht bezüglich der Sicherung der persönlichen Daten sowohl der Lernenden als auch der Lehrenden
  • Das Verbraucherschutzrecht betreffend der Gewährleistung von transparenten und fairen Bestimmungen für die Nutzer
  • Das Wettbewerbsrecht hinsichtlich unlauterer Praktiken in der Vermarktung der Lernangebote
  • Das Fernunterrichtsrecht, welches den Betrieb und die Zulassung der Online-Plattform und der darauf online gestellten E-Learning-Programme regelt.

Insbesondere die Nutzung KI-gestützter Anwendungen, wie beispielsweise eine personalisierte Lernassistenz oder programmierte Bewertungssysteme, wirft rechtliche Fragen hinsichtlich ihrer rechtlichen Bewertung auf. Der Einsatz solcher KI-gestützten Technologien betrifft sowohl das Verbraucherschutzrecht als auch den Datenschutz.

Das FernUSG als besonders relevante Rechtsquelle für E-Learning-Plattformen

Das FernUSG stellt in Deutschland die Leitlinie für den Fernunterricht generell und auf Online-Plattformen dar. 

Was ist Fernunterricht?

Nach der Definition des FernUSG wird Fernunterricht nach § 1 FernUSG als

die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“


Das Gesetz zielt auf den Schutz von Fernunterrichtsnutzern Nutzern von E-Learning-Plattformen vor unzuverlässigen Anbietern ab und bezweckt zugleich die Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen der Kursinhalte.

Wann können E-Learning-Plattformen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat am 05.11.2024 entschieden, dass eine E-Learning-Plattform bereits dann in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt, wenn der Anbieter interaktive Kurse anbietet – hierbei bedarf es nicht einmal der persönlichen Anwesenheit der Parteien bei Vertragsschluss. In dieser Rechtsprechung hat das Gericht zwischen einer bloßen technischen Zurverfügungstellung von digitalen Materialien und einem vielseitigen Lernangebot abgegrenzt, wobei letzteres unter die Definition des Fernunterrichts falle. Übernehme der Anbieter die inhaltliche und Verantwortung der Lerninhalte, werden die gesetzlichen Regelungen des FernUSG für die Plattform angewandt.

Was setzt das FernUSG voraus?

Das FernUSG setzt voraus, dass die Zulassung von Fernlehrgängen von der Prüfung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) abhängt. Somit sind die Anbieter des Fernunterrichts dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass die Kurse, die sie anbieten wollen, fachlich und didaktisch fehlerfrei und korrekt sind, erst dann erhalten sie die staatliche Zulassung. Ein Verstoß kann mindestens zu einer Strafe, aber auch zur Aufhebung des Lehrangebots führen.

Zahlreiche Hürden in der Praxis

Die Umsetzung der Regelungen des FernUSG kann verschiedene Schwierigkeiten bergen. Besonders die Unterscheidung zwischen dem Fernunterricht, welcher der staatlichen Zulassungspflicht unterliegt, und nicht zulassungspflichtigen Online-Kursen ist auch heute noch in der Rechtsprechung umstritten.

► Bieten Sie Webinare oder Videokurse an und fragen sich, ob diese ebenfalls der Zulassungspflicht unterliegen? Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gern, noch bevor es zu Konflikten kommt.


Urheberrecht im E-Learning: Wie werden die zur Verfügung gestellten Inhalte geschützt?

Des Weiteren stellt sich die Frage, wie die Materialien, die den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, rechtlich geschützt werden. Präsentationen, Erklärvideos und weitere Beiträge stehen unter dem Schutz des Urheberrechts. Die Anbieter der Plattformen sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Rechte und Lizenzen der zur Verfügung gestellten Materialien zu gewährleisten.

Nutzt der Anbieter etwa Materialien, die nicht er bzw. in seinem Auftrag erstellt worden sind, muss er die entsprechenden Lizenzen von den Dritten, die die Materialien erstellt haben, einholen.

Es kann auch zu Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer der Plattformen kommen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Nutzer die Materialien der Plattform, die exklusiv für registrierte Nutzer zur Verfügung gestellt werden, anderweitig nutzt, weitergibt oder veröffentlicht. Unter diesen Umständen entstehen nicht nur dem Nutzer, sondern auch dem Anbieter Haftungsumstände. Aus diesem Grund ist es unausweichlich, dass diese Inhalte durch den Anbieter vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte geschützt werden. Hierfür müssen durch den Anbieter Vorkehrungen, wie digitale Wasserzeichen oder Zugangsbeschränkungen, getroffen werden.

Sonderproblem: Künstliche Intelligenz

Ein Sonderproblem bildet die Verwendung von KI-basierten Inhalten dar. In diesem Rahmen ist fraglich, wem die Urheberrechte der Materialien zustehen.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihnen an KI-generierten Texten das Urheberrecht zusteht? Ob als Anbieter oder Nutzer – wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen!


Wie werden die - personenbezogenen Daten der Nutzer geschützt?

Der Zugang zu den Inhalten der E-Learning-Plattformen erfordert grundsätzlich personenbezogene Nutzerinformationen, wie Anmelde-, Lernverhaltens- und Nutzungsdaten. In diesem Zuge teilt der Nutzer dem Anbieter Daten, wie Name, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum mit, aber auch die Loginzeiten oder IP-Adressen werden an den Anbieter übermittelt. Kommt es zur anschließenden Nutzung, wird das Verhalten des Nutzers während des Lernens gespeichert, sodass auch Fortschritte oder Testergebnisse verarbeitet werden.

Es ist somit unerlässlich, dass die Anbieter der E-Learning-Plattformen den Anforderungen des Datenschutzes im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügen. Hierbei muss durch den Anbieter sichergestellt werden, dass die Nutzerdaten ordnungsgemäß verarbeitet werden.

Um dies zu gewährleisten, unterliegt der Anbieter der Transparenzpflicht, das bedeutet, dass er noch während des Registrierungsvorgangs den Nutzer in verständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen muss, welche Daten erhoben werden, aus welchem Zweck dies erfolgt und anschließend auf welcher Weise diese Daten verarbeitet werden.

Ist eine Einwilligung des Nutzers erforderlich, so kann die Datenerhebung und -verarbeitung nur nach der Einwilligung des Nutzers erfolgen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese Daten der Analyse dienen und hierfür genutzt werden sollen.

Außerdem ist auch an die Datensicherheit zu denken, denn der Verlust dieser Daten kann auch durch einen nicht autorisierten Zugriff erfolgen. Um dies zu verhindern, ist der Anbieter dazu verpflichtet, sämtliche Sicherheitsmaßnahmen, sowohl aus technischer als auch aus organisatorischer Sicht, vorzunehmen und Vorkehrungen zu schaffen.

Perspektive des E-Learnings in der Praxis

Aus Sicht des Anbieters müssen für diese Dienstleistung viele gesetzliche Regelungen beachtet werden.

Wir von der SBS Legal Rechtsanwälte helfen Ihnen, eine Übersicht über die gesetzlichen Vorgaben zu erhalten, damit Sie sich effektiv und leistungsstark auf dem E-Learning-Markt positionieren können.


SBS LEGAL - Anwalt für E-Learning-Recht und IT-Recht

Wir sind Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt nach dem Urheberrecht, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht ausrichten.

Benötigen Sie in diesen Feldern Hilfe oder gibt es Unklarheiten? Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Seite. Hier können Sie uns telefonisch erreichen.

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