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Mehr erfahrenUnternehmensgründungen sind aufregend, bringen jedoch auch komplexe gesellschaftsrechtliche Fragen und Fallstricke mit sich. Gerade in Deutschland unterliegt die Gründung und Führung von Unternehmen strengen gesetzlichen Vorgaben. Dieser Fachartikel gibt einen Überblick über die Rechtsformen (GmbH, UG, GbR und Einzelunternehmen) und typische Probleme bei der Gründung. Er zeigt zudem auf, welche Risiken bestehen, wenn man ohne juristische Beratung gründet, und wie ein spezialisierter Anwalt Gesellschaftsrecht – etwa das Team von SBS Legal in Hamburg - Gründer:innen kompetent begleiten kann. Wichtig: Wir nennen nur tatsächlich existierende Gesetze und Urteile, um verlässliche Informationen zu gewährleisten.
Gesellschaftsrecht bezeichnet das Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsformen von Unternehmen und dem Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften befasst. Es umfasst unter anderem Regelungen zur Gründung von Unternehmen, den Beziehungen zwischen Gesellschaftern, der Geschäftsführerbestellung, Haftungsfragen und der Auflösung von Gesellschaften. In Deutschland sind zentrale Gesetze z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für die GbR, das Handelsgesetzbuch (HGB) für die OHG/KG und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die GmbH und UG. Für Unternehmer:innen ist Gesellschaftsrecht deshalb so wichtig, weil bereits bei der Gründungsphase die richtigen Weichen gestellt werden müssen. Fehler oder Unklarheiten im Gesellschaftsvertrag, der Wahl der Rechtsform oder bei Haftungsfragen können später teuer werden oder sogar die Existenz des Unternehmens gefährden.
Mit fundiertem Wissen im Gesellschaftsrecht können Gründer die passende Rechtsform wählen und ihre Haftung steuern. So hat beispielsweise die Wahl zwischen einer Personengesellschaft (etwa GbR) oder Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) direkte Auswirkungen darauf, ob das Privatvermögen für Unternehmensschulden haftet oder nicht . Unternehmer:innen sollten zudem wissen, welche Formalitäten (etwa notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung) erforderlich sind, damit ihre Gesellschaft rechtlich wirksam entsteht.
Kurz: Gesellschaftsrechtliche Beratung sorgt dafür, dass eine Unternehmensgründung auf einem soliden juristischen Fundament steht.
In Deutschland stehen Existenzgründer:innen mehrere Rechtsformen zur Verfügung, von denen jede ihre Vor- und Nachteile hat. Im Fokus dieses Artikels stehen die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR und das Einzelunternehmen, da diese für viele Gründer:innen die relevantesten Optionen sind. Im Folgenden beleuchten wir jede dieser Rechtsformen und gehen auf Besonderheiten, Haftung und typische Problemfelder ein.
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Kapitalgesellschaft. Ihr wesentliches Merkmal ist, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen bzw. das Stammkapital der GmbH beschränkt ist . Privatvermögen der Gesellschafter bleibt also in der Regel geschützt. Um dieses Haftungsprivileg zu erlangen, verlangt der Gesetzgeber jedoch einige Voraussetzungen: Eine GmbH-Gründung erfordert ein Mindest-Stammkapital von 25.000 € (davon mind. die Hälfte vor Anmeldung eingezahlt) . Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Die GmbH entsteht rechtlich erst mit Eintragung im Handelsregister.
Bis zur Eintragung der GmbH haften die Handelnden persönlich und unbeschränkt für im Namen der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten (sogenannte Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG).
Das heißt, wer vor der Registereintragung schon Verträge im Namen der „GmbH i.G.“ abschließt, kann vom Vertragspartner persönlich in Anspruch genommen werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2021 betont, dass man dieses Risiko durch clevere Vertragsgestaltung begrenzen kann: Wird ein Vertrag stillschweigend unter die aufschiebende Bedingung der GmbH-Gründung gestellt, greift die persönliche Haftung der Gründer nicht . In einem solchen Fall kann der Vertrag später von der entstandenen GmbH übernommen werden, ohne dass die Gründer haften. Diese Feinheiten zeigen, wie wichtig eine sorgfältige rechtliche Gestaltung in der Gründungsphase ist – ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht weiß um solche Lösungen.
Zusätzlich müssen GmbH-Gründer einige Formalitäten beachten: Die GmbH benötigt einen eindeutigen Namen (Firma) mit dem Zusatz „GmbH“, einen Unternehmensgegenstand und in der Regel wird ein Geschäftsführer bestellt. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Einzahlung des Stammkapitals wird die Eintragung beim Handelsregister beantragt. Erst mit der Registereintragung genießt die Gesellschaft vollumfängliche Rechtspersönlichkeit und die erwähnte Haftungsbeschränkung. Verstößt man gegen die Kapitalvorschriften – etwa indem das Stammkapital nur zum Schein eingezahlt und direkt wieder entnommen wird – drohen Haftungsrisiken. So hat die Rechtsprechung klargestellt, dass das sogenannte „Hin- und Herzahlen“ (Einzahlen und sofortiges Zurücküberweisen des Stammkapitals) unzulässig ist und Rückzahlungsansprüche auslösen kann . Kurz gesagt bietet die GmbH Gründern hohe Sicherheit durch die Haftungsbeschränkung, erfordert aber auch gründliche Planung, Kapitalaufbringung und formelle Gründungsschritte. Ohne juristische Begleitung kann man hier leicht den Überblick verlieren.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist eine Sonderform der GmbH, die insbesondere für Gründer:innen mit wenig Startkapital attraktiv ist. Umgangssprachlich wird sie gern als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Anders als bei der klassischen GmbH ist nämlich kein Stammkapital von
25.000 € erforderlich; eine UG kann bereits mit 1 € Stammkapital gegründet werden. Diese Flexibilität geht jedoch mit besonderen gesetzlichen Vorgaben einher. So muss das Stammkapital der UG immer vollständig in Geld eingezahlt werden, bevor die Eintragung erfolgen darf (Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen, § 5a Abs. 2 S.2 GmbHG) . Außerdem unterliegt die UG der sogenannten Thesaurierungspflicht: Sie darf erwirtschaftete Gewinne nicht vollständig ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das Stammkapital auf 25.000 € angewachsen ist. Erreicht die UG dieses Kapital und möchte künftig mehr Flexibilität, kann sie dann in eine reguläre GmbH umgewandelt werden (Umfirmierung).
Wichtig zu wissen: Die UG genießt – ebenso wie die GmbH – die Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter. Allerdings schreibt § 5a Abs. 1 GmbHG vor, dass dieser Umstand für Geschäftspartner
klar erkennbar sein muss. Daher muss jede UG den Zusatz „haftungsbeschränkt“ in ihrer Firmierung tragen (etwa XYZ UG (haftungsbeschränkt)). Wird dies vergessen oder unzulässig abgekürzt, haftet der handelnde Vertreter der UG persönlich für entstehende Schäden aufgrund des falschen Rechtsform- Eindrucks . Der BGH hat dies in einem Urteil vom 13.01.2022 (Az. III ZR 210/20) ausdrücklich klargestellt: Fehlt der vorgeschriebene Zusatz, kann der Vertreter wegen des unrichtigen Rechtsscheins persönlich in Anspruch genommen werden . Für Gründer heißt das: Schon ein kleiner Formfehler beim Namen der Gesellschaft kann die Haftungsprivilegien zunichtemachen.
Zu den Vorteilen der UG zählt neben dem geringen Kapitalbedarf die gegenüber der GmbH etwas vereinfachte Gründung. Wenn maximal drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer beteiligt sind, kann man das vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterprotokoll nutzen, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint. Dieses Musterprotokoll muss zwar ebenfalls notariell beurkundet werden, spart aber Aufwand und Kosten. Bei mehr als drei Gesellschaftern ist jedoch ein individuell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag Pflicht.
Hier stößt die Standardisierung an Grenzen – und gerade bei mehreren Beteiligten empfiehlt es sich, maßgeschneiderte Regelungen (z.B. zu Stimmrechten, Nachschuss- und Wettbewerbsverboten, etc.) zu vereinbaren, anstatt das Musterprotokoll zu verwenden. (Warum das so wichtig ist, zeigen wir weiter unten bei den häufigen Fehlern.)
Ein möglicher Nachteil der UG ist das mitunter geringere Vertrauen, das ihr im Geschäftsverkehr entgegengebracht wird. Geschäftspartner wissen oft, dass eine UG mit minimalem Kapital gegründet werden kann – es besteht daher die Befürchtung, die Gesellschaft könne eine leere Hülle ohne finanzielle Substanz sein . Eine GmbH genießt demgegenüber meist mehr Reputation, da hier von vornherein 25.000 € Stammkapital vorhanden sein müssen . Gründer:innen einer UG sollten sich dieser Skepsis bewusst sein und ggf. durch umsichtiges Geschäftsgebaren Vertrauen aufbauen. In vielen Fällen ist die UG dennoch ein sinnvoller Einstieg, um schnell und mit wenig Kapital die Geschäftstätigkeit aufzunehmen – insbesondere für Start-ups oder Einzelgründer mit risikobehafteten Ideen. Man muss lediglich die speziellen Pflichten (u.a. Rücklagenbildung, Firmierungszusatz) genau einhalten, um die Vorteile der UG sicher zu nutzen.
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die grundlegende Personengesellschaft des deutschen Rechts. Sie entsteht gemäß § 705 BGB durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen . Eine GbR kann formlos – sogar mündlich – gegründet werden und erfordert weder ein Mindestkapital noch eine Handelsregistereintragung (zumindest solange sie kein Handelsgewerbe betreibt). Diese Niedrigschwelligkeit macht die GbR beliebt für kleine Unternehmungen, Freiberufler- Zusammenschlüsse oder Projektgesellschaften. Auch viele Start-ups beginnen zunächst als GbR, da die Gründung schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand erfolgen kann. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, um die internen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu regeln (Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnis, Kündigungsmodalitäten etc.).
Der vielleicht größte Nachteil der GbR liegt in der Haftung: Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen . Das bedeutet, jeder einzelne Gesellschafter kann für alle Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden – notfalls bis zum letzten Euro seines Privatvermögens. Die Gläubiger können sich also bei jedem Gesellschafter schadlos halten, unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit verursacht hat. Diese Haftungsregel entspricht derjenigen der OHG (§ 128 HGB) und wurde von der Rechtsprechung auch für die GbR schon immer entsprechend angewandt.
Für die beteiligten Unternehmer:innen bedeutet das ein erhebliches Risiko: Tritt beispielsweise ein Haftungsfall ein (etwa Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Produkts oder einer Vertragsverletzung), greift der Gläubiger im Zweifel direkt auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter zu. Versicherungsschutz und vertragliche Haftungsbegrenzungen können dieses Risiko etwas mildern, aber nicht komplett ausschalten. Hier wird klar, warum viele Gründer irgendwann den Schritt zur haftungsbeschränkten Rechtsform (UG, GmbH) gehen – wie ein Expertentext es formuliert: Gerade um das Privatvermögen zu schützen, gibt es ja die Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung. Ein weiterer Knackpunkt ist die Außendarstellung und Rechtsfähigkeit der GbR.
Zu beachten ist aber auch, dass eine GbR, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt und einen gewissen Umfang überschreitet, automatisch den Status einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) annimmt – was dann eine Pflicht zur Handelsregistereintragung auslöst. Gründer:innen sollten sich also gut überlegen, ob die GbR langfristig die geeignete Rechtsform ist. Ohne detaillierten Gesellschaftsvertrag kann es zudem bei Streit zwischen den Gesellschaftern zu schwierigen Situationen kommen (z.B. Ausscheiden eines Gesellschafters, Stimmenpatts bei 50/50-Beteiligung etc.), da das Gesetz für GbRs teils lückenhafte oder unnachgiebige Regelungen vorsieht. Alles in allem ist die GbR eine einfache und schnelle Lösung für den Start, bringt aber erhebliche Risiken mit sich. Wer diesen Weg wählt, sollte sich der Haftung bewusst sein und frühzeitig über Absicherungen (Verträge, Versicherungen, spätere Rechtsformwechsel) nachdenken – idealerweise mit juristischem Rat.
Die Einzelunternehmung ist die wohl unkomplizierteste Art, ein Business zu starten. Hier gründet eine einzelne Person ein Unternehmen, ohne dass eine eigenständige juristische Person geschaffen wird. Typischerweise meldet man ein Gewerbe als Einzelunternehmer an (Gewerbeschein) oder beginnt eine freiberufliche Tätigkeit. Vorteile dieser Rechtsform sind die einfache Aufnahme der Geschäftstätigkeit (kein Mindestkapital, keine notarielle Beurkundung nötig) und die volle Entscheidungsfreiheit des Einzelgründers. Allerdings geht der Einzelunternehmer – mangels rechtlicher Trennung zwischen ihm und dem Geschäft – auch volle persönliche Verpflichtungen ein. Er haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (Geschäfts- und Privatvermögen) für alle Schulden und Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit. Praktisch bedeutet dies, dass sowohl offene Rechnungen als auch etwaige Schadenersatzforderungen Gläubiger direkt gegen den Gründer persönlich geltend machen können. Im schlimmsten Fall droht bei Scheitern des Geschäfts die Privatinsolvenz, da kein Haftungsschutz durch eine eigene Rechtspersönlichkeit besteht.
Für viele Kleingewerbetreibende oder Solo-Selbstständige ist das Einzelunternehmen dennoch attraktiv, weil es bürokratisch wenig Aufwand erfordert. Man muss lediglich die gewerberechtlichen Pflichten erfüllen (Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Eintragung als Kaufmann ins Handelsregister, falls das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, vgl. § 1 HGB) und kann sofort loslegen. Auch steuerlich gibt es bei kleinen Umsätzen Vereinfachungen (Stichwort Kleinunternehmerregelung). Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass mit wachsendem Erfolg auch die Risiken wachsen. Sobald ein Einzelunternehmen wächst, höhere Kredite benötigt oder Mitarbeiter einstellt, empfehlen viele Experten die Umwandlung in eine haftungsbeschränkte Rechtsform (z.B. Einzelunternehmen -> GmbH oder UG), um das Privatvermögen zu schützen . Genau dafür gibt es ja die Konstruktion der Kapitalgesellschaften, die die Haftung auf ein bestimmtes Kapital begrenzen.
Zusammenfassend ist die Einzelunternehmung ein schneller und einfacher Weg in die Selbständigkeit – ideal für den Start und für überschaubare Risiken. Man bleibt aber immer mit dem Privatvermögen im Feuer. Durch geeignete Versicherungen und Vertragsklauseln kann ein Einzelunternehmer das Risiko etwas mindern, jedoch nicht völlig eliminieren. Ein häufiger Fehler ist es daher, zu lange an der unbeschränkten Einzelunternehmung festzuhalten, obwohl das Geschäft schon groß oder riskant geworden ist. Hier sollte man spätestens den Rat eines Gesellschaftsrechtsexperten einholen, um über einen Wechsel der Rechtsform nachzudenken.
Die Gründung eines Unternehmens ist kein alltäglicher Vorgang – umso verständlicher, dass dabei immer wieder Fehler passieren, vor allem wenn Gründer ohne anwaltliche Begleitung agieren. Im Folgenden sind einige der häufigsten Fallstricke aufgeführt, die wir in der Praxis beobachten. Diese Fehler können zu verzögerten Eintragungen, finanziellen Nachteilen oder sogar persönlichen Haftungen führen. Durch frühzeitige Beratung lassen sie sich jedoch vermeiden:
Dies sind nur einige Beispiele - die Liste ließe sich fortführen. Entscheidend ist: Viele Fehler lassen sich durch frühzeitige juristische Beratung vermeiden. Ein verbreiteter Irrtum von Gründern ist etwa, anzunehmen, der Notar werde schon alles Wichtige regeln. Doch Notare beraten nicht umfassend in der Gestaltung, sie nehmen vor allem Beurkundungen und gesetzliche Pflichtbelehrungen vor. So achtet der Notar zwar darauf, dass der Gesellschaftsvertrag keine unmöglichen oder offensichtlich benachteiligenden Klauseln enthält, aber er ersetzt keine strategische Rechtsberatung . Die inhaltliche Ausarbeitung eines auf das konkrete Unternehmen zugeschnittenen Gesellschaftsvertrags gehört in die Hand eines Rechtsanwalts für Gesellschaftsrecht . Dieser kann auch schon im Vorfeld der Gründung Hinweise geben – etwa zur optimalen Rechtsform, zu Haftungsbegrenzungen in Verträgen oder zur Aufteilung von Geschäftsanteilen. Wer hier am falschen Ende spart, zahlt oft später drauf: Sei es durch gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern, durch steuerliche Nachteile oder durch persönliche Haftung für Firmenschulden.
Ohne anwaltliche Begleitung besteht ein hohes Risiko, teure Fehler bei der Unternehmensgründung zu machen. Die gesetzlichen Anforderungen und die aktuelle Rechtsprechung (wie die erwähnten BGH-Urteile) sind komplex – ein Laie kann sie kaum alle kennen und einordnen. Im nächsten Abschnitt zeigen wir, wie wir als SBS Legal Gründerinnen und Gründer in diesen Fragen unterstützen.
Als erfahrene Wirtschaftskanzlei mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht wissen wir genau, worauf es bei einer erfolgreichen Unternehmensgründung ankommt. Unser Team von spezialisierten Rechtsanwälten (teils Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht) berät Sie aufgrund jahrelanger Erfahrung fachkundig und praxisorientiert.
Kurzum: Als Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht begleiten wir Sie von der Idee bis zur erfolgreichen Gründung und darüber hinaus. Sie können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir den rechtlichen Rahmen schaffen und sichern. Gerade in der Gründungsphase zahlt es sich aus, einen kompetenten Partner an der Seite zu haben, der die Sprache der Gesetze spricht und Fallstricke kennt!
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Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um das Gesellschaftsrecht oder konkret zur Unternehmensgründung. Mit professioneller Unterstützung vermeiden Sie Fehler, sparen Zeit und sichern Ihrem neuen Unternehmen den bestmöglichen Start. Wir von SBS Legal freuen uns darauf, Sie auf diesem Weg zu begleiten!
Das Gesellschaftsrecht regelt Gründung, Organisation, Haftung und Beendigung von Gesellschaften (u. a. GmbH, UG, GbR). Eine frühzeitige, spezialisierte Beratung hilft, Haftungsrisiken zu vermeiden und die passende Rechtsform zu wählen.
GmbH/UG bieten Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen; GbR und Einzelunternehmen haften persönlich und unbeschränkt mit Privatvermögen. Die Wahl beeinflusst Ihr Risiko und die Außenwirkung erheblich.
Erforderlich sind u. a. notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Stammkapital von 25.000 € (mind. 12.500 € vor Anmeldung) und Handelsregistereintragung. Vor Eintragung droht persönliche Handelndenhaftung.
UG-Gründung bereits ab 1 € möglich; Sacheinlagen sind ausgeschlossen, Gewinne sind zu 25 % zu thesaurieren, bis 25.000 € erreicht sind. Der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ ist verpflichtend – fehlende Kennzeichnung kann zur persönlichen Haftung führen.
Häufig: unpassende Rechtsform, lückenhafter Gesellschaftsvertrag, vorzeitige Vertragsabschlüsse vor Handelsregistereintrag, Weglassen des UG-Zusatzes oder fehlerhafte Kapitalaufbringung. Frühzeitige anwaltliche Begleitung vermeidet diese Risiken.
Von der Rechtsformwahl über maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge bis zur rechtssicheren Gründungsumsetzung – praxisnah, erfahren und auf Ihr Vorhaben zugeschnitten.