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Das Internetrecht


Überblick über das Internetrecht: Online-Handel, AGB, Wettbewerbsschutz und Datenschutz

Das Internetecht bildete sich mit der Entwicklung der kommerziellen Nutzung des Internets in Deutschland etwa ab 1996 heraus. Beschränkte sich das Online-Recht in den Anfangszeiten zunächst noch auf die Fragen des Domainrechts, so entwickelte sich das neue Rechtsgebiet mit dem voranschreitenden Online-Handel immer mehr zum E-Commerce-Recht. Dabei war das E-Commerce-Recht zunächst noch auf stationäre PCs beschränkt und hat sich in den vergangenen Jahren mit der fortschreitenden Netzabdeckung und dem Siegesszug leistungsstärkerer Mobilgeräte wie den Smartphones auf den Mobile-Commerce ausgeweitet. Als Anwalt für Online-Handel setzt sich SBS Legal im Rahmen des Internetrechts mit dem Vertragsrecht, AGB-Recht, Kaufrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht auseinander. Für den Social Media Bereich kommt das Reputationsrecht (Medienrecht), Urheberrecht und Werberecht der Onlinevermarkter und Influencer ergänzend hinzu. In der jüngeren Vergangenheit bildete sich zudem auch immer mehr das Online-Event-Recht (Online-Veranstaltungs-Recht) wie auch das Kryptorecht heraus.


Sie brauchen eine Beratung für den Online-Handel oder einen Anwalt für E-Commerce-Recht - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Internetrecht direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.


Unsere Leistungen als Kanzlei für Internetrecht und den Online-Handel

  1. Erstellung, Überprüfung sowie Abänderung von Influenzer-Werbeverträgen, Affiliate-Verträgen, Drop-Shipping-Verträgen, Internetmarketing-Verträgen oder sonstigen Online-Vertriebsverträgen einschließlich der Prüfung von Internetplattformverboten;
  2. Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Allgemeinen-Geschäftsbedingungen (Onlineshop-AGB), Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen;
  3. Anwaltliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit Paymentdienstleistern (etwa bei der Sperrung des PayPal-Accounts), Plattformbetreibern (etwa bei der Sperrung des Amazon-Accounts oder Facebook-Accounts) oder Fulfillment-Dienstleistern und Lieferanten;
  4. Gerichtliche Durchsetzung einer Abmahnung im Online-Handel und Abwehr einer Abmahnung im E-Commerce wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechtsverletzung oder Markenrechtsverletzung;
  5. Abwehr und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im E-Commerce-Recht;
  6. Fachliche Unterstützung bei Datenschutzverstößen und Stellung eines Datenschutzbeauftragten;
  7. Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen wegen der Verletzung der Reputation (Persönlichkeitsrechts) in den sozialen Medien (Facebook, YouTube, Instagram);
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen gegen Influenzer und Onlinevermarkter wegen Schleichwerbung oder irreführender Werbung;
  • Ganzheitliche anwaltliche Begleitung bei der Eröffnung neuer Onlineshops, Internetplattformen oder des E-Commerce als neuen Vertriebskanal;
  • Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Betreuung von Online-Shops, Affiliates und Internetplattformen;
  • Compliance Beratung und Erstellung von Compliance Richtlinien für den Online-Handel.


Online-Recht für Internetshops – was Händler unbedingt beachten müssen

Das Internetrecht für Internetshop-Betreiber oder andere Unternehmen befasst sich mit den rechtlichen Spielregeln, die Gewerbetreibende im Bereich des Online-Handels oder der sonstigen gewerblichen Nutzung des Internet zu beachten haben. Bereits bei der Erstellung einer eigenen geschäftlichen Internetpräsenz muss ein Entrepreneur eine Reihe von Pflichten erfüllen. So muss er zwingend ein leicht erkennbares und erreichbares Impressum zu seiner Unternehmenspräsenz bereitstellen. Der gewählte Domainname darf keine Markenrechte oder anderen Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Das Handelsunternehmen sollte eine ordentliche Datenschutzerklärung bereitstellen, die auch den personenbezogenen Datenumgang im Zusammenhang mit Cookies, eingebunden E-Maildiensten, Social-Media-Diensten, Google-Diensten oder Weitergaben von Kundendaten regelt. Sofern in einem Onlineshop Preise angegeben werden, sind zwingend die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu wahren. Verkauft der Unternehmer über einen Online-Shop Produkte an Endkunden im B2C-Bereich, so muss er eine ordentliche Widerrufsbelehrung bereitstellen, die in der Regel in den Allgemeinen Shop-Bedingungen (AGB) geregelt sind und ab 01.07.2022 einen sogenannten Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse bereitstellen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sich stets auch Regelungen zur Gewährleistung, Haftung, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen ebenso wie dem Gerichtsstand und das anzuwendende Recht finden. Da der Online-Handel nicht an den nationalen Grenzen stoppt, bekommen bei der Erstellung der AGB auch die Regeln des internationales Privatrechts (IPR) und des internationalen Zivilverfahrensrechts zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit eine gesteigerte Bedeutung. Wichtig zu wissen ist, dass die AGB auch gespeichert werden können müssen, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

► Mehr zur Zuständigkeit von deutschen Gerichten in Bezug auf Amazon & Co.

Tipp: Ab dem 01.01.2022 können Händler die Frist für die Haftung von Mängeln bei Gebrauchtware auf ein Jahr (statt zwei Jahre) verkürzen. Wie das geht und was genau hierbei zu beachten ist, können Sie im Blogartikel "Online Händler: Mängelhaftung für Gebrauchtware kürzen" nachlesen.

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Abmahnfallen für Onlineshops – Anwalt für E-Commerce klärt auf

Werbeaussagen auf der Unternehmenswebsite dürfen weder unwahr noch irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts oder sonst gesetzeswidrig (wie etwa das Verbot Heilsaussagen für Nahrungsergänzungsmittel) sein. Abmahnungen von Onlineshops gehören zu den häufigsten Wettbewerbsstreitigkeiten und die Abmahner suchen sich immer neue Werbeclaims oder einzelne Wörter aus Werbeaussagen, um die Onlineshop-Betreiber abmahnen zu können. So standen im Jahr 2021 Werbungen mit den Begriffen „bekömmlich“ etwa für Kaffeeprodukte oder antibakteriell für Socken oder andere Bekleidung ganz oben auf der Liste der Abmahner im Onlinerecht. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht drohen auch regelmäßig, sofern das Impressum oder die Widerrufsbelehrung eines Onlineshops fehlerhaft sind. Ebenfalls werden unzulässige AGB-Klausel seit Jahren sehr gerne abgemahnt. Hervorzuheben sind hier häufig vorkommende AGB-Klausel wie zum Beispiel aktuell Aufrechnungsklauseln mit folgendem Inhalt:

"Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt"

Bereits in 2018 hatte der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 309/16) zu dieser Klausel festgestellt, dass eine solche Aufrechnungsklausel unzulässig ist, da sie so öffnend formuliert sei, dass die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art in unzulässiger Weise verwehrt sei. Umso mehr verwundert es, dass wir bei aktuellen anwaltlichen Prüfungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahr 2021 immer noch regelmäßig diese oder ähnliche Klauseln als mögliche Abmahngefahr identifizieren mussten.

Seit einiger Zeit gehen die ersten Gerichte ferner dazu über, unzulässige Datenschutzklauseln für abmahnbar zu erklären, ohne dass hier gegenwärtig eine gesicherte Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Abmahnungen im Datenschutzrecht besteht. Ebenfalls auf den Abmahnradar geraten immer wieder unzulässige Angaben zu Verpackungen, Verstöße gegen die Registrierungspflicht für Elektrogerätenach nach dem Elektrogerätegesetz (hier sind aktuell Uhren im besonderen Abmahnfokus) oder unzulässige Etiketten bei Nahrungsergänzungsmitteln. Weitere Abmahnklassiker sind fehlende CE-Kennzeichnungen oder fehlende Verlinkungen auf die OS-Plattformen (bitte als Onlineshop-Betreiber immer folgenden Link zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung bereitstellen: www.ec.europa.eu/consumers/odr) Des Weiteren als Abmahnklassiker im Onlinehandel zu erwähnen sind Verstöße gegen das Verpackungsgesetz und die hier geregelte gesetzliche Registrierungspflicht.

Häufig verwendet werden auf Online-Shop-Websites auch Werbetexte, Fotos oder Videos Dritter zur Anpreisung der feilgebotenen Waren. Hierbei muss stets drauf geachtet werden, dass die genutzten Fotos, Videos aber auch Texte Urheberwerke sein können und daher die Rechte der Urheber einzuhalten sind und gegebenenfalls die erforderlichen Lizenzrechte vorab zu erwerben sind. Andernfalls droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Marketing für Onlineshops – worauf rechtlich zu achten ist

Sofern Unternehmen den Vertriebskanal des E-Commerce nutzen, ist es mit der bloßen Erstellung einer Website oder eines Onlineshops nicht getan. Erforderlich sind vielmehr auch die entsprechenden Online-Marketingmaßnahmen. Dazu zählen Online-Werbeanzeigen (etwa Google-AdWords oder Facebook-Ads) ebenso wie SEO-Maßnahmen und Content-Marketing. Fortsetzen lässt sich das Online Marketing über Display-Marketing, Bannerwerbemarketing, E-Mail-Marketing ebenso wie über den Einsatz von Influenzern, Affiliates, Vloggern oder Bloggern. Bei allen vorgenannten Marketingmaßnahmen ist es wichtig, dass die Werbe- und Vermarktungsverträge die Unternehmen hinreichend schützen etwa vor wettbewerbswidriger Werbemaßnahmen und auch die Vergütung, Kündigungsmöglichkeiten und vertraglichen Pflichten transparent und verlässlich geregelt werden.

Schutz der Reputation von Onlineshops und Unternehmen wird immer wichtiger

Immer größere Bedeutung kommt auch dem Schutz der Unternehmensreputation im Internet zu. Das Reputationsrecht befasst sich dabei mit der Abwehr oder dem rechtlichen Umgang von „Shit-Storms“, Schmähkritik oder Rufschädigung eines Unternehmens oder dessen Leistungen. Aber auch die rechtlichen Anforderungen an die mit journalistisch-redaktionellen Inhalten bestückten Websites (geregelt im Telemediengesetz) oder der Schutz von Kindern und Jugendlichen (geregelt im Jugendmedienschutzgesetz) sollten Unternehmen und Influenzer unbedingt als Teil des Medienrechts beachten. Seit 01.12.2021 neu in Kraft ist auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz. Sofern Unternehmen im Internet User-Kommentare zulassen oder in Internetforen oder via Social Media über Unternehmensleistungen diskutiert wird, sollten die Verantwortlichen auch jene Medien rechtlich überwachen, um den Ruf des Unternehmens zu schützen oder Imagebeeinträchtigung abwehren zu können. Es ist übrigens auch möglich, das der Social-Media-Account eines „Beleidigers“ wegen fortdauernder „Hate Speech“ gesperrt werden kann und die Löschung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auch durch die Verbreitung von YouTube-Videos mit Kommentaren oder Wertungen über Produkte eines Unternehmens kann der Ruf eines Unternehmens einen gravierenden Schaden nehmen, so das auch hier im Rahmen des Reputationsrechts Kontrollmaßnahmen geboten sind. Schließlich gibt es immer wieder Fälle, in denen Wettbewerber das Image eines Unternehmens etwa durch unzulässige vergleichende Werbung beeinträchtigen oder den Ruf durch unwahre herabsetzende Behauptungen schädigen. Auch hiergegen können sich die Onlineshop-Betreiber und Unternehmer etwa durch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zur Wehr setzen.

Der Einfluss des Internetstrafrechts auf den Onlinehandel

Unternehmen im Internet sollten sich auch gegen strafrechtlich relevante Manipulationen schützen und zur Wehr setzen. So ist der Mittelstand im Internet immer wieder mit Themen wie Computerbetrug, Datenmanipulation, Ausspähen von Daten, Computersabotage, Hacking, Datendiebstahl oder der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte befasst. Bei einem Diebstahl von personenbezogenen Kundendaten sind die betroffenen Unternehmen zusätzlich noch mit behördlichen Informationspflichten konfrontiert. Onlineshops sollten daher auch mit Blick auf die Pflichten zur Vornahme angemessener Schutzmaßnahmen im Rahmen der Datensicherheit (siehe § 32 Datenschutzgrundverordnung) die erforderlichen technischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Internetangeboten und zum Schutz ihrer Kundendaten ergreifen. Sofern gegen eine Onlineplattform eine Internetstraftat verübt wird, sollten umgehend alle technisch erforderlichen Schutz- und Ermittlungsmaßnahmen gestartet werden. Dies Maßnahmen sollten einhergehend mit rechtlichen Schritten wie der Einleitung der Verfolgung/Ermittlung der Täter und Erhebung einer Strafanzeige einhergehend mit einer Prüfung von Handlungen im Reputationsrecht zur Abwendung eines Imageschadens zwingend ergriffen werden. Der Schutz der personenbezogenen Daten ist im Übrigen derart umfassend, dass hierfür mit dem Datenschutzrecht ein ganz eigene Rechtsgebiet entstanden ist.

Was Online-Händler unbedingt bei der Nutzung von Amazon, PayPal & Co. beachten müssen

Online Händler vertreiben ihre Waren regelmäßig auch über Dritthandelsplattformen wie beispielsweise Amazon, eBay, otto.de oder kaufland.de. Hier sind stets die besonderen Nutzungsbedingungen dieser Plattformen zu achten. Denn regelmäßig erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass Online-Händler auf den Internethandelsplattformen gesperrt werden, deren Social Media Accounts gekündigt werden oder die Händler bei PayPal und Co. gesperrt werden. Nicht selten stehen die Sperrungen mit den vertriebenen Produkten der Online Händler oder einer erhöhten Stornoquote im Zusammenhang. In 2021 wurden zum Beispiel häufig Online-Händler gesperrt, die CBD Produkte oder Fin-Tech-Leistungen vertreiben, da die rechtliche Zulässigkeit dieser Angebote strittig ist. Online-Unternehmer sollten daher genau überlegen, welche Waren sie auf welcher Internetplattform vertreiben. Nach der Sperrung des Amazon- oder PayPal-Accounts sind die Unternehmen allerdings nicht schutzlos. Sie können sich etwa gegen eine PayPal- oder eBay-Sperrung mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung zur Wehr setzen und auch unberechtigte Kündigungen gerichtlich gegebenenfalls zusammen mit einer Schadensersatzklage „bekämpfen“. Eine weitere rechtliche Herausforderung bei der Nutzung von Dritthandelsplätzen sind sogenannte das Kartellrecht tangierende Internetplattformverbote. Vertragshändler oder Online-Vertriebe sind immer wieder mit sogenannten vertraglichen Verboten des Vertriebs der Waren beispielsweise auf eBay oder Amazon konfrontiert. Solche Vertragsklauseln müssen sich im Einzelfall einer kartellrechtlichen Prüfung unterziehen, da die Plattformverbote zu einer unzulässigen vertikalen Wettbewerbsbehinderung führen können oder in einigen Vertriebssegmenten nur für selektive Vertriebssysteme zulässig sind.

Das Werberecht der Influencer und Online-Vermarkter

Ein weiteres Thema ist das Werberecht der Influencer und Online-Vermarkter und hier insbesondere das Verbot der Schleichwerbung. Hierzu haben sich die Gerichte in den vergangenen Jahren bis hoch zum Bundesgerichtshof wiederholt damit befasst, wann  ein „Post“ einer Influencerin oder eine sonstige Äußerung auf einem gewerblichen betriebenen Social Media Kanal eine versteckte Werbung ist und wie ein Influenzer eine solche Werbung kennzeichnen muss.

► Was Online-Vermarkter beachten müssen.


SBS LEGAL - Kanzlei für Internetrecht und den E-Commerce in Hamburg

Wir freuen uns, wenn Sie sich einen ersten Überblick zum Internetrecht machen konnten. Sie möchten einen Online-Handelsvertrag, Allgemeine Shop-Bedingungen (AGB) oder eine Datenschutzerklärung erstellen oder überarbeiten? Sie wollen ihren Zahlungsanspruch als Online-Händler einklagen, gegen die Sperrung Ihres Accounts bei PayPal oder Amazon vorgehen, eine unzulässige Werbung, einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz oder sonstigen Wettbewerbsverstoß im Online-Handel abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren, sehen sich mit unzulässiger Schmähkritik / Rufschädigung im Internet konfrontiert oder brauchen einen anwaltlichen Rat bei der Eröffnung des E-Commerce oder Mobile-Commerce als neuen Vertriebskanal. Dann Sie bei uns von SBS Legal genau richtig.

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Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für den Online Handel stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Internetrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team von erfahrenen Anwälten berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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