Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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- Jugendschutzgesetz (Medienrecht)
- Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
- Medienstrafrecht und Pressestrafrecht
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18.06.2026
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Mehr erfahren18.06.2026
Google AI Overviews: Wann haftet Google für KI-generierte Inhalte? Analyse der Urteile des LG München I und LG Berlin II.
Mehr erfahrenMedienrechtliche Fragen entstehen überall dort, wo Inhalte veröffentlicht, verbreitet oder bewertet werden – etwa in Presseartikeln, Social-Media-Beiträgen, Podcasts, Websites, Online-Shops oder Rundfunkangeboten. Für Unternehmen, Privatpersonen, Journalistinnen und Journalisten geht es dabei häufig um Persönlichkeitsrechte, Pressefreiheit, Urheberrecht, Datenschutz, Impressumspflichten nach dem DDG oder die Verantwortlichkeit nach dem Medienstaatsvertrag. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechtsgrundlagen im Medienrecht aktuell wichtig sind, welche Ansprüche bei rufschädigender Berichterstattung bestehen und wann anwaltliche Beratung im Medienrecht in Hamburg sinnvoll ist.
Das Medienrecht regelt die Nutzung von Informationen, die Kommunikation sowie die Darstellung von Personen und Unternehmen in allen Online- und Offline-Medien. Es bestimmt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Film, Internet und Telekommunikation – und damit für nahezu jede öffentliche Veröffentlichung, von der Tageszeitung über den Podcast bis zum Social-Media-Profil.
Das Medienrecht ist kein einheitliches, in einem Gesetzbuch zusammengefasstes Rechtsgebiet, sondern eine sogenannte Querschnittsmaterie. Es verbindet je nach Sachverhalt unterschiedliche Rechtsgebiete – darunter Markenrecht und Urheberrecht, Domain- und Namensrecht, Internetrecht sowie Presse- und Rundfunkrecht – und setzt sich aus öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht zusammen.
Als SBS LEGAL Rechtsanwälte in Hamburg beraten und vertreten wir Privatpersonen, Unternehmen, Verbände, Journalistinnen und Journalisten in allen Fragen des Medienrechts – außergerichtlich wie gerichtlich
Das Medienrecht hat in den vergangenen Jahren tiefgreifende Reformen erfahren. Wer Websites, Shops, Blogs oder Social-Media-Kanäle betreibt, sollte die aktuellen Rechtsgrundlagen kennen – nicht zuletzt, weil veraltete Gesetzesverweise im Impressum abgemahnt werden können.
Hörfunk und Fernsehen sind im Rundfunkrecht geregelt. Der über 30 Jahre alte Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde am 7. November 2020 durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Der MStV regelt weiterhin den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk, nimmt darüber hinaus aber erstmals auch die digitale Medienwelt umfassend in den Blick: Er erfasst unter anderem Medienintermediäre (etwa Suchmaschinen und soziale Netzwerke), Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Video-Sharing-Dienste und enthält neue Transparenz- und Diskriminierungsverbote zum Schutz der Meinungsvielfalt.
Für Anbieter journalistisch-redaktioneller Online-Angebote ist eine Vorschrift besonders praxisrelevant: Die Pflicht zur Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen, die früher in § 55 Abs. 2 RStV stand, findet sich heute in § 18 Abs. 2 MStV. Impressen, die noch auf den Rundfunkstaatsvertrag verweisen, sind veraltet und sollten angepasst werden.
Die internetrechtlichen Regelungen, die früher im Telemediengesetz (TMG) standen, sind seit dem 14. Mai 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Das DDG setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene um; das TMG ist außer Kraft getreten und im DDG aufgegangen. Das DDG enthält weiterhin die zentralen Vorgaben für Telemedien bzw. „digitale Dienste“ – etwa zur Impressumspflicht, zur Haftung von Diensteanbietern für rechtswidrige Inhalte und zu Anforderungen an kommerzielle Kommunikation.
Bei digitalen Diensten handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, zu denen nahezu alle Angebote im Internet zählen – beispielsweise Webshops, Suchmaschinen, Online-Auktionshäuser, Webmail-Dienste, Informationsdienste, Podcasts, Chatrooms, Dating-Communitys, Webportale sowie private Websites und Blogs.
Die Impressumspflicht – also die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung – ergibt sich seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr aus § 5 TMG, sondern aus § 5 DDG. Inhaltlich haben sich die Anforderungen an ein korrektes Impressum nicht geändert: Aus ihm muss weiterhin hervorgehen, wer eine Internetpräsenz betreibt, unter welcher Anschrift der Betreiber sitzt und wie er erreichbar ist. Geändert hat sich jedoch die Rechtsgrundlage. Wer in seinem Impressum oder seiner Datenschutzerklärung noch auf das TMG bzw. § 5 TMG verweist, sollte diesen Verweis durch das DDG ersetzen, da die Angabe einer nicht mehr existierenden Norm als irreführend gewertet und abgemahnt werden kann. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten ist zusätzlich der inhaltlich Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV zu benennen.
Im Presserecht ist entscheidend, ob eine Äußerung als zulässige Meinungsäußerung, wahre Tatsachenbehauptung, unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik einzuordnen ist.
Das Presserecht ist insbesondere in den Landespressegesetzen der Bundesländer geregelt. Dort finden sich die von der Presse zu erfüllenden Anforderungen – etwa die publizistische Sorgfaltspflicht oder das Recht auf Gegendarstellung. Hörfunk und Fernsehen sind im Rundfunkrecht und damit im Medienstaatsvertrag (MStV) geregelt, der den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk ebenso erfasst wie digitale Medienanbieter. Die internetrechtlichen Vorgaben – darunter Impressumspflicht, Haftungsfragen und Anforderungen an die kommerzielle Kommunikation – ergeben sich aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Gerade an der Schnittstelle von Persönlichkeitsschutz und Berichterstattung entstehen viele Konflikte: rufschädigende Artikel, unzulässige Bildveröffentlichungen, Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Hier setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten durch – von der Gegendarstellung über die Unterlassung bis zum Schadensersatz.
Wir schützen die Rechtsgüter unserer Mandanten in allen Bereichen des Medienrechts und sorgen dafür, dass Medien ihre Pflichten einhalten und bei Rechtsverletzungen entsprechend haften. Ebenso unterstützen wir Sie dabei, dass die Nutzung und Darstellung von Information und Kommunikation Ihren Interessen entspricht.
Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Das Medienrecht bündelt unter anderem Presse-, Rundfunk-, Internet- und Telemedienrecht sowie Urheber-, Marken- und Datenschutzrecht. Es betrifft Online- wie Offline-Medien und verbindet Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht – daher die Bezeichnung als Querschnittsmaterie.
Die Pressefreiheit (Art. 5 GG) schützt die freie Berichterstattung. Das Presserecht regelt demgegenüber konkrete Pflichten und Ansprüche, etwa Sorgfaltspflichten, Gegendarstellung, Richtigstellung und den Schutz von Persönlichkeitsrechten gegenüber den Medien.
Nein. Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt worden. Die Impressumspflicht ergibt sich heute aus § 5 DDG. Inhaltlich sind die Anforderungen weitgehend gleich geblieben, allerdings sollten Verweise auf § 5 TMG im Impressum durch § 5 DDG ersetzt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Nein. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde am 7. November 2020 durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Für journalistisch-redaktionelle Online-Angebote ist der inhaltlich Verantwortliche heute nach § 18 Abs. 2 MStV zu benennen – nicht mehr nach § 55 Abs. 2 RStV.
Je nach Einzelfall kommen Gegendarstellung, Berichtigung, Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Betracht. SBS LEGAL prüft zügig die Erfolgsaussichten und setzt Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch.
In der Regel ist nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) eine Einwilligung erforderlich. Ausnahmen können etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte bestehen. Maßgeblich ist eine Einzelfallprüfung von Kontext, Erkennbarkeit und Begleittext.
Zu den Klassikern zählen die Impressumspflicht nach § 5 DDG, der Datenschutz nach DSGVO und TDDDG, Haftungsfragen für Inhalte und Werbung sowie – bei journalistisch-redaktionellen Angeboten – die Benennung eines Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV und der Jugendmedienschutz.
Das hängt unter anderem von Kenntnis, der Zumutbarkeit von Prüfpflichten und der Reaktionsgeschwindigkeit ab. Rechtssichere Prozesse und eine konsequente Moderation helfen, Haftungsrisiken zu minimieren.
Die Kanzlei berät und vertritt bei Presse-, Rundfunk- und Onlinethemen, im Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht und bei Lizenzen, im Domain- und Namensrecht, bei Social-Media-Auftritten, im Datenschutz und im Jugendmedienschutz – als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.
SBS LEGAL berät im Medienrecht, Presserecht und Reputationsrecht Unternehmen, Privatpersonen, Verbände sowie Journalistinnen und Journalisten. Unsere Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie bei Fragen zu Berichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Impressumspflichten nach dem DDG, Social Media Recht und rechtssicherer Online-Kommunikation.
Ob rufschädigende Veröffentlichung, unzulässige Bildnutzung, Gegendarstellung, Unterlassungsanspruch oder rechtliche Prüfung eines digitalen Angebots: SBS LEGAL unterstützt Sie dabei, medienrechtliche Risiken einzuordnen und Ihre Interessen außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Dabei verbinden wir presserechtliche, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und internetrechtliche Expertise mit einem klaren Blick für wirtschaftliche und kommunikative Folgen.