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Das Nahrungsergänzungsmittelrecht


Das Recht für Nahrungsergänzungsmittel: Produkteinstufung, Verkehrsfähigkeitsprüfung, Marktanmeldung

Das Nahrungsergänzungsmittelrecht ist vielseitig. Als Sondergruppe des allgemeinen Lebensmittelrechts regelt das Nahrungsergänzungsmittelrecht die Ausgestaltung des Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln.

Durch das Nahrungsergänzungsmittelrecht soll sichergestellt werde, dass trotz des wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, die Verbraucher geschützt sind. Durch Anzeigepflichten, Hinweispflichten und der Beschränkung von Werbeangaben soll dieser Schutz erreicht werden.

Diese Schutzmaßnahmen stellen die Händler jedoch vor Herausforderungen. Im gesamten Bereich des Lebensmittelrechts gibt es viele Rechtsquellen die zu beachten sind. So müssen Händler die Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, sowohl die nationalen Gesetze beachten als auch die Verordnungen der Europäischen Union zum Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln einhalten.

Ihr Anwalt für Nahrungsergänzungsmittelrecht

Wenn Sie eine Beratung durch einen Anwalt im Nahrungsergänzungsmittelrecht benötigen, etwa für die Prüfung von Werbemitteln oder zur Unterstützung im Anzeigeverfahren, sind Sie bei uns richtig und können unser Anwaltsteam direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.


Unsere Leistungen als Kanzlei für Nahrungsergänzungsmittelrecht

  • Produkteinstufung und Abgrenzung von Arzneimitteln, neuartigen Lebensmitteln („Novel Food“)
  • Verkehrsfähigkeitsprüfung und -beratung
  • Markenanmeldungen
  • Beratung zu Haftungsrisiken
  • Unterstützung in Anzeigeverfahren
  • Beratung bei der Gestaltung von Marketingkonzepten und Werbemaßnahmen
  • Prüfung von Werbebroschüren, Internetseiten (Website-Check) und anderen Werbemitteln
  • Wettbewerbsrechtliche Beratung
  • Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen im Bereich Wettbewerbsrecht
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Grundernährung eingenommen zu werden. Dabei enthalten diese Mittel ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Diese Nahrungsergänzungsmittel werden dann in dosierter Form z.B. in Form von Kapseln oder Tabletten in den Verkehr gebracht.

Als Nährstoffe im Allgemeinen werden Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente bezeichnet.

Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel

Grundsätzlich besteht keine Zulassungspflicht für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland. Es ist jedoch die Anzeigepflicht beim erstmaligen Invehrkehrbringen zu beachten, § 5 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Diese hat beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erfolgen.

Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angezeigt wurde.

Für eine ordnungsgemäße Anzeige bedarf es der Einreichung eines Musters des Etiketts, den Produktnamen sowie die Anschrift, die beim Vertrieb des Nahrungsergänzungsmittels verwendet werden soll.

Wie müssen Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sein?

Nahrungsergänzungsmittel müssen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet werden. Weiter müssen Angaben zu den Nährstoffen oder sonstigen Stoffen in der empfohlenen Tagesdosis angegeben werden. Dies ist dabei nur ein kleiner Ausschnitt zu den Kennzeichnungspflichten.

Aufgrund der Vielzahl an Regelungen können im Bereich der Kennzeichnung erhebliche Fehler gemacht werden. Für weitere Informationen sehen Sie auch unseren folgenden Blog-Beitrag: Nahrungsergänzungsmittel-Kennzeichnungs-Recht - was ist das?

Zur Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Im Bereich der Werbung setzt das Verbot zur Irreführung die Rahmenbedingungen, § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Art. 7 Abs. 1 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Insbesondere darf nicht behauptet werden, dass eine ausgewogene Ernährung durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln ersetzt werden könne, § 4 Abs. 2 NemV.

Auch im Bereich der krankheitsbezogenen Bewerbung ist Achtsamkeit bei den Angaben geboten. Alle gesundheitsbezogenen Angaben zur Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln müssen mit den Vorschriften aus der Health-Claims-Verordnung (HCVO) im Einklang stehen. Siehe zu diesem Thema auch den Blog-Beitrag: Die Health-Claims-Verordnung - was zu beachten ist


SBS LEGAL - Anwalt für Nahrungsergänzungsmittelrecht

Als Kanzlei für Lebensmittelrecht kümmern wir uns auch um alle Belange aus dem Nahrungsergänzungsmittelrecht. Zwar bestehen umfangreiche rechtliche Vorgaben, dabei ist jedoch jedes Unternehmen auf sich allein gestellt, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Dabei werden Kenntnisse über nationale und europäische Vorgaben vorausgesetzt. Zusätzlich wird dies durch die ständigen Änderungen von Verordnungen und Gesetzen erschwert.

Unsere Anwälte sind bezüglich der nationalen und europarechtlichen Vorgaben auf dem neuesten Stand. Auf dieser Grundlage beraten wir unsere Mandanten von der Idee bis zum Produkt und schaffen Rechtssicherheit für Marketing- und Vertriebsprozesse. 

Haben Sie noch Fragen zum Nahrungsergänzungsmittelrecht und allgemeinen Lebensmittelrecht?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
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FAQs zum Nahrungsergänzungsmittelrecht

Was regelt das Nahrungsergänzungsmittelrecht konkret?

Es ist ein Spezialbereich des Lebensmittelrechts und umfasst Einstufung, Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnung und Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln – unter Beachtung nationaler Vorschriften und EU-Verordnungen.

Brauche ich eine Zulassung oder nur eine Anzeige beim BVL?

Eine Zulassung ist in Deutschland grundsätzlich nicht nötig; vor dem ersten Inverkehrbringen besteht aber Anzeigepflicht nach § 5 NemV beim BVL (inkl. Etikettmuster, Produktname, Vertriebsanschrift) – auch wenn das Produkt bereits in einem anderen EU-Staat angezeigt wurde.

Welche Pflichtangaben gehören aufs Etikett?

Das Produkt muss als „Nahrungsergänzungsmittel“ erkennbar sein; außerdem u. a. Nährstoffe/sonstige Stoffe je empfohlener Tagesdosis und Dosierhinweise. Daneben gelten die allgemeinen Vorgaben der LMIV.

Was ist bei der Werbung (Health Claims) erlaubt?

Irreführung ist verboten (UWG, Art. 7 LMIV). Aussagen, wonach eine ausgewogene Ernährung ersetzt werden kann, sind unzulässig (§ 4 Abs. 2 NemV). Gesundheitsbezogene Angaben sind nur im Rahmen der Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006 zulässig.

Wie grenzt man Nahrungsergänzungsmittel von Arzneimitteln oder Novel Food ab?

Die Produkteinstufung ist eine Einzelfallprüfung (Zusammensetzung, Darreichung, Zweckbestimmung). Bei neuartigen Inhaltsstoffen kann das Novel-Food-Regime greifen; andernfalls gelten die allgemeinen NEM-Regeln.

Sind „On-hold“-Claims für Botanicals aktuell zulässig?

Gemäß EuGH-Urteil vom 30. April 2025 (C-386/23) sind unspezifische gesundheitsbezogene Angaben zulässig, wenn ihnen ein rechtmäßig verwendeter „On-hold“-Claim beigefügt ist – stets im Rahmen der HCVO.

Wobei unterstützt SBS Legal Hersteller und Händler konkret?

Wir unterstützen bei der Produkteinstufung/Abgrenzung (Arzneimittel/Novel Food), Verkehrsfähigkeits-Checks, Anzeigeverfahren, Kennzeichnungs- und Werbeprüfung, Markenanmeldung sowie Abmahnabwehr und Prozessführung.

SBS Legal aus Hamburg für Nahrungsergänzungsmittelrecht