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Das NPO-Recht (Non-Profit-Organisationen)


Was umfasst das NPO‑Recht?

Das NPO‑Recht (Non‑Profit‑Recht) bündelt die zentralen Normen für nicht auf Gewinnverteilung ausgerichtete Organisationen, wie z B. einer NPO (Non-Profit-Organisation). Kern ist die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) mit den Voraussetzungen Zweckkatalog (§ 52 AO), Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und satzungsmäßigen Anforderungen (§ 60 AO i. V. m. Mustersatzung, Anlage 1). Die steuerliche Anerkennung der Satzung erfolgt über den Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Parallel gelten gesellschaftsrechtliche Regeln (z. B. Vereins‑ und Stiftungsrecht im BGB), steuerliche Befreiungen (KStG/GewStG), sowie aufsichts‑ und datenschutzrechtliche Pflichten.

Mögliche Rechtsformen einer NPO im Überblick

Verein, Stiftung, gGmbH/gUG, Genossenschaft (eG)

Eingetragener Verein (e. V.)

Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB). Für wirtschaftliche Aktivitäten sind Zweckbetrieb/Wirtschaftsbetrieb steuerlich gesondert zu betrachten.

Die Stiftung | Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Stiftung ist eine mit Vermögen zur dauernden Zweckverfolgung ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 BGB). Landesstiftungsgesetze regeln Anerkennung/Aufsicht.

gGmbH und gUG (haftungsbeschränkt)

Die gemeinnützige GmbH/UG folgt dem GmbHG; die Gemeinnützigkeit entsteht nicht „durch Rechtsform“, sondern durch AO‑konforme Satzung und tatsächliche Geschäftsführung. Die UG ist die haftungsbeschränkte Variante mit reduziertem Stammkapital (§ 5a GmbHG). 

(Soziale) Genossenschaft (eG)

Genossenschaften dienen ihren Mitgliedern gemeinschaftlich (§ 1 GenG) und können – bei AO‑konformer Ausgestaltung – ebenfalls gemeinnützig sein. 

Gemeinnützigkeit der NPO sichern

Zweckkatalog & Selbstlosigkeit

Gemeinnützig ist, wer die Allgemeinheit fördert (§ 52 AO) und selbstlos tätig ist (§ 55 AO). Die Satzung muss Zwecke und Verwirklichungswege präzise festlegen (§ 60 AO).

Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO)

Die Mustersatzung enthält Pflichtklauseln (Mittelverwendung, Begünstigungsverbot, Vermögensbindung). Behörden orientieren sich hieran bei der Prüfung.

Feststellungsbescheid (§ 60a AO)

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden gesondert festgestellt; die Feststellung bindet Finanzamt und Spender:innen (Spendenabzug).

Tatsächliche Geschäftsführung, Rücklagen, Mittelweitergabe – was ist erlaubt?

  • Tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO): Mittel sind zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden; ordnungsgemäße Aufzeichnungen sind Pflicht. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur bei vorliegender Berechtigung ausgestellt werden (u. a. Feststellung § 60a AO/Freistellung).
  • Rücklagen (§ 62 AO): Gesetzlich erlaubte Rücklagen (z. B. Investitions‑/Freie Rücklage) sind möglich – mit formalen Grenzen und Auflösungsregeln.
  • Mittelweitergabe (§ 58 AO/AEAO): Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften sind unter Bedingungen zulässig; auch Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen in bestimmtem Umfang weitergegeben werden.

Spenden, Zuwendungsbestätigungen & Zuwendungsempfängerregister (ZER)

Spenden sind beim/zur Zuwendenden als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG).

Seit 01.01.2024 führt das BZSt das Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO), in dem alle zum Spendenabzug berechtigten Körperschaften erfasst werden; das Register ist öffentlich zugänglich und wird Grundlage der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens.

Steuern der NPO

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer & Kleinunternehmer

  • Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Steuerbefreiung u. a. für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke verfolgen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG); gewerbliche Betriebe sind insoweit steuerpflichtig. Die Gewerbesteuerbefreiungen knüpfen an die KSt‑Befreiung an (§ 3 GewStG).
  • Umsatzsteuer: Viele NPO‑Leistungen sind nicht automatisch steuerbefreit; einschlägig sind z. B. § 4 UStG (Einzelbefreiungen) und die Steuersätze des § 12 UStG (19 %/7 %).
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Seit 01.01.2025 neu gefasst (JStG 2024): maßgeblich sind u. a. 25.000 € Vorjahres‑ und 100.000 € Prognose‑Grenze; das BMF hat die Anwendung konkretisiert.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vs. Zweckbetrieb – Abgrenzung für Vereine & gGmbH

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede nachhaltige, einnahmenorientierte Tätigkeit außerhalb der reinen Vermögensverwaltung (§ 14 AO). Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb unmittelbar der Zweckverwirklichung dient und unvermeidbar in Wettbewerb tritt (§ 65 AO); besondere Zweckbetriebe sind z. B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO).

Ehrenamt, Vorstandsvergütung & Haftung einer NPO

Übungsleiter‑/Ehrenamtspauschale, § 31a/b BGB

  • Haftungsprivilegierung: Organmitglieder (Vorstand) und Vereinsmitglieder haften bei unentgeltlicher Tätigkeit bzw. Vergütung bis 840 €/Jahr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB).
  • Aufwandsentschädigungen: Übungsleiterpauschale bis 3.000 € p. a. (§ 3 Nr. 26 EStG – bestätigt in EStH 2024) und Ehrenamtspauschale bis 840 € p. a. (§ 3 Nr. 26a EStG).

Transparenzregister, Datenschutz & weitere Compliance‑Pflichten einer NPO

  • Transparenzregister (GwG): Juristische Personen müssen wirtschaftlich Berechtigte melden (§ 20 GwG). Für eingetragene Vereine erfolgt die automatische Eintragung auf Basis der Vereinsregisterdaten (§ 20a GwG).
  • Datenschutz (DSGVO): NPOs benötigen eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO), müssen Verarbeitungsgrundsätze einhalten (Art. 5 DSGVO) und ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen (Art. 30 DSGVO).

Unsere Leistungen im NPO Recht

Gründung, Satzung, Steuer, Compliance

  • Wahl der passenden Rechtsform (e. V., Stiftung, gGmbH/gUG, eG) und Satzungsgestaltung nach Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO).
  • Gemeinnützigkeitsprüfung & Begleitung im Feststellungsverfahren (§ 60a AO).
  • Spenden‑ und Sponsoring‑Modelle, Zuwendungsbestätigungen & ZER‑Eintrag (BZSt).
  • Steuerliche Strukturierung (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Rücklagen, USt‑Einordnung, Kleinunternehmerregelung).
  • Organhaftung/Compliance (Haftungsprivileg, Geschäftsordnungen, Interessenkonflikte, Vergütung).
  • Datenschutz & Transparenzregister‑Pflichten (DSGVO/GwG).


SBS LEGAL - Kanzlei für NPO-Recht

Als Kanzlei mit starker Schnittstellen‑Expertise begleiten wir Ihre NPO ganzheitlich – von der Rechtsformwahl über die AO‑konforme Satzung und den Feststellungsbescheid bis zu Spenden, Sponsoring, Zweckbetrieb, Umsatzsteuer und Compliance (Transparenzregister/DSGVO). Wir übersetzen komplexe Vorgaben in klare, praxistaugliche Strukturen, damit Sie sich auf Ihren Zweck konzentrieren können. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bundesweit.

Rechtssichere Gestaltung für Vereine, Stiftungen, gGmbH & soziale Projekte

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FAQs zum NPO-Recht

Was sind die Hauptmerkmale einer Non-Profit-Organisation (NPO)?

Non-Profit-Organisationen sind formal organisiert, privat, eigenständig verwaltet, nicht gewinnorientiert und weisen ein Mindestmaß an Freiwilligkeit auf. Sie verfolgen primär gesellschaftlich relevante Ziele und reinvestieren erwirtschaftete Überschüsse in ihre Organisation.

Wann gilt eine Organisation als gemeinnützig?

Wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die AO‑Voraussetzungen erfüllen (Zweckkatalog/§ 52, Selbstlosigkeit/§ 55, Satzungsanforderungen/§ 60) und ein Feststellungsbescheid § 60a AO vorliegt.

Was unterscheidet Non-Profit-Organisationen (NPOs) von Nichtregierungsorganisationen (NGOs)?

NPOs verfolgen gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnabsicht, während NGOs speziell unabhängig von Regierungen agieren und sich oft auf politische oder gesellschaftliche Veränderungen konzentrieren. Jede NGO ist eine NPO, aber nicht jede NPO ist eine NGO.

Welche Rechtsformen stehen Non-Profit-Organisationen in Deutschland zur Verfügung? 

Die häufigsten Rechtsformen für NPOs in Deutschland sind der eingetragene Verein (e.V.), die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die Stiftung und die Genossenschaft. Jede Form hat spezifische Vor- und Nachteile hinsichtlich Gründung, Haftung und Verwaltung. Es gibt auch die Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) und NPO-Holdingstrukturen.

Welche steuerlichen Vorteile genießen gemeinnützige Organisationen in Deutschland?

Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Sie können auch Befreiungen von der Grundsteuer und Begünstigungen bei der Umsatzsteuer erhalten. Zudem dürfen sie steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen.

Ist jede Leistung einer gGmbH umsatzsteuerfrei?

Nein. Die USt‑Befreiungen ergeben sich einzeln aus § 4 UStG; im Übrigen gelten Regel‑/ermäßigte Steuersätze nach § 12 UStG.

Darf ein Verein Gewinne machen?

Ja – aber im Zweckbetrieb unschädlich; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind steuerpflichtig und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

Muss unser e. V. ins Transparenzregister melden?

Für e. V. erfolgt die automatische Eintragung (§ 20a GwG). Änderungen sollten zeitnah im Vereinsregister nachvollzogen werden.

Welche Transparenz- und Dokumentationspflichten müssen NPOs erfüllen?

NPOs unterliegen umfangreichen Dokumentationspflichten. Sie müssen ihre Mittelverwendung nachweisen, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss erstellen und einen aussagekräftigen Tätigkeitsbericht vorlegen. Zudem müssen sie die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister offenlegen.

Inwiefern dürfen sich Non-Profit-Organisationen politisch betätigen?

NPOs dürfen sich in begrenztem Umfang politisch betätigen, solange dies ihrem satzungsgemäßen Zweck dient und parteipolitisch neutral bleibt. Die politische Einflussnahme darf jedoch nicht die Haupttätigkeit der Organisation darstellen und muss im Verhältnis zu den anderen Aktivitäten untergeordnet sein.

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