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17.11.2025
Ab 2025 gelten Pflichten im Kryptohandel. Erfahren Sie von uns, was das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz für Unternehmen und Investoren bedeutet.
Mehr erfahren17.11.2025
BFH-Urteil: Kein Anspruch auf Akteneinsicht bei anonymer Anzeige? SBS Legal erklärt Ihre Rechte gegenüber Finanzamt und DSGVO – jetzt beraten lassen.
Mehr erfahrenDas NPO‑Recht (Non‑Profit‑Recht) bündelt die zentralen Normen für nicht auf Gewinnverteilung ausgerichtete Organisationen, wie z B. einer NPO (Non-Profit-Organisation). Kern ist die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) mit den Voraussetzungen Zweckkatalog (§ 52 AO), Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und satzungsmäßigen Anforderungen (§ 60 AO i. V. m. Mustersatzung, Anlage 1). Die steuerliche Anerkennung der Satzung erfolgt über den Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Parallel gelten gesellschaftsrechtliche Regeln (z. B. Vereins‑ und Stiftungsrecht im BGB), steuerliche Befreiungen (KStG/GewStG), sowie aufsichts‑ und datenschutzrechtliche Pflichten.
Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB). Für wirtschaftliche Aktivitäten sind Zweckbetrieb/Wirtschaftsbetrieb steuerlich gesondert zu betrachten.
Die Stiftung ist eine mit Vermögen zur dauernden Zweckverfolgung ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 BGB). Landesstiftungsgesetze regeln Anerkennung/Aufsicht.
Die gemeinnützige GmbH/UG folgt dem GmbHG; die Gemeinnützigkeit entsteht nicht „durch Rechtsform“, sondern durch AO‑konforme Satzung und tatsächliche Geschäftsführung. Die UG ist die haftungsbeschränkte Variante mit reduziertem Stammkapital (§ 5a GmbHG).
Genossenschaften dienen ihren Mitgliedern gemeinschaftlich (§ 1 GenG) und können – bei AO‑konformer Ausgestaltung – ebenfalls gemeinnützig sein.
Gemeinnützig ist, wer die Allgemeinheit fördert (§ 52 AO) und selbstlos tätig ist (§ 55 AO). Die Satzung muss Zwecke und Verwirklichungswege präzise festlegen (§ 60 AO).
Die Mustersatzung enthält Pflichtklauseln (Mittelverwendung, Begünstigungsverbot, Vermögensbindung). Behörden orientieren sich hieran bei der Prüfung.
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden gesondert festgestellt; die Feststellung bindet Finanzamt und Spender:innen (Spendenabzug).
Spenden sind beim/zur Zuwendenden als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG).
Seit 01.01.2024 führt das BZSt das Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO), in dem alle zum Spendenabzug berechtigten Körperschaften erfasst werden; das Register ist öffentlich zugänglich und wird Grundlage der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede nachhaltige, einnahmenorientierte Tätigkeit außerhalb der reinen Vermögensverwaltung (§ 14 AO). Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb unmittelbar der Zweckverwirklichung dient und unvermeidbar in Wettbewerb tritt (§ 65 AO); besondere Zweckbetriebe sind z. B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO).
Als Kanzlei mit starker Schnittstellen‑Expertise begleiten wir Ihre NPO ganzheitlich – von der Rechtsformwahl über die AO‑konforme Satzung und den Feststellungsbescheid bis zu Spenden, Sponsoring, Zweckbetrieb, Umsatzsteuer und Compliance (Transparenzregister/DSGVO). Wir übersetzen komplexe Vorgaben in klare, praxistaugliche Strukturen, damit Sie sich auf Ihren Zweck konzentrieren können. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bundesweit.
Setzen Sie auf erfahrene Anwält*innen für Gemeinnützigkeitsrecht. Wir prüfen Ihre Satzung, begleiten das Anerkennungsverfahren beim Finanzamt und gestalten rechtssichere Strukturen für Vereine, Stiftungen, gGmbHs und Co.! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Non-Profit-Organisationen sind formal organisiert, privat, eigenständig verwaltet, nicht gewinnorientiert und weisen ein Mindestmaß an Freiwilligkeit auf. Sie verfolgen primär gesellschaftlich relevante Ziele und reinvestieren erwirtschaftete Überschüsse in ihre Organisation.
Wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die AO‑Voraussetzungen erfüllen (Zweckkatalog/§ 52, Selbstlosigkeit/§ 55, Satzungsanforderungen/§ 60) und ein Feststellungsbescheid § 60a AO vorliegt.
NPOs verfolgen gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnabsicht, während NGOs speziell unabhängig von Regierungen agieren und sich oft auf politische oder gesellschaftliche Veränderungen konzentrieren. Jede NGO ist eine NPO, aber nicht jede NPO ist eine NGO.
Die häufigsten Rechtsformen für NPOs in Deutschland sind der eingetragene Verein (e.V.), die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die Stiftung und die Genossenschaft. Jede Form hat spezifische Vor- und Nachteile hinsichtlich Gründung, Haftung und Verwaltung. Es gibt auch die Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) und NPO-Holdingstrukturen.
Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Sie können auch Befreiungen von der Grundsteuer und Begünstigungen bei der Umsatzsteuer erhalten. Zudem dürfen sie steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen.
Nein. Die USt‑Befreiungen ergeben sich einzeln aus § 4 UStG; im Übrigen gelten Regel‑/ermäßigte Steuersätze nach § 12 UStG.
Ja – aber im Zweckbetrieb unschädlich; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind steuerpflichtig und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Für e. V. erfolgt die automatische Eintragung (§ 20a GwG). Änderungen sollten zeitnah im Vereinsregister nachvollzogen werden.
NPOs unterliegen umfangreichen Dokumentationspflichten. Sie müssen ihre Mittelverwendung nachweisen, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss erstellen und einen aussagekräftigen Tätigkeitsbericht vorlegen. Zudem müssen sie die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister offenlegen.
NPOs dürfen sich in begrenztem Umfang politisch betätigen, solange dies ihrem satzungsgemäßen Zweck dient und parteipolitisch neutral bleibt. Die politische Einflussnahme darf jedoch nicht die Haupttätigkeit der Organisation darstellen und muss im Verhältnis zu den anderen Aktivitäten untergeordnet sein.