Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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11.11.2024
Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Versicherung einer überwachten Person Auskunft über ihre personenbezogenen Daten geben muss.
Mehr erfahren10.11.2024
Die Gender Pay Gap gibt es auch in Deutschland. Das Bundesarbeitsgericht bestärkte nun die Stellung einer benachteiligen Arbeitnehmerin.
Mehr erfahrenDas Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert. Weiterhin von Bedeutung im Urhebergesetz ist die Regelung der Vergütung des Urhebers und die Dauer des Urheberrechts. Für Software und Computer hat der Gesetzgeber außerdem aufgrund der technischen Besonderheiten einen eigenen Abschnitt 8 mit dem Titel besondere Bestimmungen von Computerprogrammen geschaffen. Die Urhebergerichte wiederum haben sehr häufig mit den §§ 97 ff UrhG zu tun. Dort ist geregelt, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung im Urheberrecht versendet werden darf, eine Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzung ebenso wie eine urheberrechtliche Schadensersatzklage flankiert von Auskunftsansprüchen des Urhebers durchsetzbar ist. Wissenswert daneben ist auch, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung auch zugleich die Begehung einer Straftat liegen kann.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Fachanwälte für Urheberrecht direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Der Urheber ist nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) der Schöpfer eines Werkes. Er ist also derjenige, der das Werk insbesondere auf den Gebieten der Musik, Literatur, Kunst oder der Wissenschaft erschaffen und gestaltet hat. Dabei können gemäß § 8 UrhG auch mehrere Urheber gemeinsam ein Werk als Miturheber schöpfen. Typische Schöpfer von Werken sind etwa Komponisten, Maler, Erfinder, Schriftsteller, Designer, Architekten oder Fotografen. Aber auch Verfasser von Marketingkonzepten, Businessplänen, Journalisten oder sehr kreativen Onlineangeboten oder -produkten können im Einzelfall Urheber sein.
Urheber erschaffen Werke und es stellt sich dabei stets die Frage, ob die Schöpfung ein Urheberwerk ist oder nicht, da es nur dann den vollen Schutz des Urheberrechts genießen kann. Die Urheberwerke sind in § 2 UrhG definiert und zu den gesetzlich geschützten Werken zählen Sprachwerke, Computerwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, Werke des bildenden Kunst (auch Werke der Baukunst), Werke der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Bei der Bewertung des Vorliegens eines Werkes muss stets im Einzelfall abgewogen werden, ob das erschaffene Werk eine gewisse schöpferische Höhe erhalten hat. Bei der Prüfung der erforderlichen Schöpfungshöhe hat sich im deutschen Urheberrecht der Begriff der „Kleinen Münze“ entwickelt. Unter „Kleine Münze“ werden Werke betrachtet, die an der aller untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen. Diese Werke verfügen dann über eine allerdings geringe schöpferische Schöpfung oder Werkhöhe und fallen hierdurch als Werke in den Schutzbereich des Urhebergesetzes. Typische Beispiele für Werke kleiner Münze sind häufig Gebrauchsgrafiken, journalistische Texte oder über das durchschnittliche Maß hinaus kreativ gestaltete Websites.
► Was genau ist ein Werk?
Als Urheberwerke gelten auch Lichtbildwerke in § 2 Absatz 1 Nummer 5. Ein geschütztes Lichtbildwerk findet Einlass in den Anwendungsbereich des Urhebergesetzes, sofern es eine persönliche, geistige Schöpfung aufweist. Dies ist der Fall, wenn der Fotograf (Urheber) eine individuelle geistig, gestaltende Leistung etwa durch Auswahl des Motivs, der Technik, der Belichtungsdauer, des Aufnahmewinkels oder der Farbgestaltung erbracht hat. Bei einem Fehlen der erforderlich Schöpfungshöhe liegt kein Lichtbildwerk, sondern ein bloßes Lichtbild vor. Aber auch Lichtbilder wie etwa Pressaufnahmen oder Schnappschüsse ohne relevanten Gestaltungswert sind als verwandte Schutzrechte gemäß § 72 UrhG geschützt. Dieser Schutz der Lichtbilder bedeutet für Fotografen, dass auch Aufnahmen mit geringer Schöpfungshöhe zu einem Urheberpersönlichkeitsrecht führen, Verwertungsrechte auslösen und die Erhebung von Lizenzgebühren ebenso wie ein Vergütungsrecht ermöglichen. Für den Fall einer unerlaubten Verwendung eines Lichtbildes etwa auf einer Website stehen dem Fotografen die Rechte auf Abmahnung im Urheberrecht, Unterlassung und Schadensersatz zur Verfügung.
Ebenfalls als gesondert durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt zu erwähnen sind die Laufbilder. Laufbilder sind Filme, denen in Ermangelung der erforderlichen Schöpfungshöhe oder Eigentümlichkeit kein originärer Urheberschutz als Filmwerk zukommt. Laufbilder werden jedoch durch den Gesetzgeber als mit dem Urheberrecht verwandt erachtet, so dass sie als eingeschränktes Rechtsgut den Schutz nach § 95 UrhG erhalten haben. Hieraus folgen die vergleichbaren Rechte, wie sie Lichtbilder erhalten haben.
Die Verwertungsrechte sind in §§ 15 - 23 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt und gewähren dem Urheber die Befugnis zur umfassenden wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes. Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Ferner steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht der Verwertung umfasst außerdem das Vortrags-, Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
► Ausführliche Erklärung der Lizenz
Der Urheber eines Werkes kann einer dritten Person oder einer Kapitalgesellschaft ein Nutzungsrecht (Lizenz) an dem Werk einräumen und ihr so erlauben, das urheberrechtlich geschützte Werk für einzelne oder alle Nutzungsarten im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist in den § 31 ff UrhG geregelt. Für eine vertiefende Lektüre zum Nutzungsrecht klicken Sie einfach unsere Artikel "Nutzungsrecht (Markenrecht)" oder "Nutzungsrecht (Urheberrecht)". Die Erteilung eines Nutzungsrechts wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Lizenz oder Lizenzrecht benannt.
Ebenfalls von Bedeutung im Urheberrecht sind die Leistungsschutzrechte.
Wenn ein Werk gegen den Willen des Urhebers vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder sonst genutzt wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dem Urheber oder Nutzungsberechtigten stehen in diesem Fall eine Reihe von Rechten gemäß §§ 97 ff UrhG zu. So hat der Urheber eines Werkes, Lichtbildes oder Laufbildes das Recht auf Abmahnung im Urheberrecht und nachfolgender einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage, um eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung zu erreichen. Er kann ferner Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung fordern. Außerdem kann der Urheber gemäß § 98 UrhG die Vernichtung, Überlassung oder den Rückruf der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke begehren. Dem Urheber stehen außerdem gemäß § 101 UrhG umfassende Auskunftsrechte etwa über den Umfang der Verbreitung oder Vervielfältigung und den hieraus erzielten Erlösen zu und Sicherungsrechte zu Sicherung seiner Ansprüche.
Keine Urheberrechtsverletzung liegt allerdings vor, sofern eine Schranke des Urheberrechts das Nutzungs- und Verwertungsrecht des Urhebers gesetzlich beschränkt. Gesetzlich reglementiert wurden die Schranken des Urheberrechts in den §§ 44a - 63a UrhG. Zu den bekanntesten Schranken zählt die zulässige in § 53 UrhG verzeichneten „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ (auch unter dem Begriff Privatkopie bekannt). Weiterhin zu erwähnen ist das gemäß § 51 UrhG zulässige Zitatrecht, was anzunehmen ist, wenn lediglich ein zulässiges Zitat aus einem Werk verwendet wird. Ebenfalls hervorzuheben ist die in § 50 UrhG geregelte Einschränkung des Urheberrechts im Zusammenhang mit Berichterstattungen über Tagesereignisse. Diese Regelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen erleichtern, in denen Journalisten die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder zumutbar ist.
Ergänzenden Schutz neben dem Urheberrecht können Menschen, deren Bildnis oder Name unerlaubt verwendet wird, im Übrigen auch über das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), das Teil des Persönlichkeitsrechts ist, erlangen.
Wir sind Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht und somit der richtige Ansprechpartner für Sie in allen Belangen rund um das Urheberrecht.
Sie möchten einen Urheberlizenzvertrag erstellen oder überarbeiten, ihren Vergütungsanspruch oder Lizenzanspruch als Urheber oder Miturheber einklagen oder einen Schadensersatzanspruch im Urheberrecht durchsetzen oder abwehren? Oder wollen Sie eine Urheberrechtsverletzung abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren oder brauchen Sie Unterstützung bei der Vermarktung und Lizenzierung von Filmen, Musikwerken, Fotografien, Software oder Kunstwerken? Dann Sie bei uns von SBS LEGAL genau richtig! All diese Themen und vieles mehr beherrschen unsere Fachanwälte für Medien- und Urheberrecht.
Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Musiker im Musikrecht, Softwareentwickler oder andere Urheber stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Fachanwälten für Urheberrecht ebenfalls sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.