Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
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Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ist das dominante Thema aller Händler, Kaufleute, Bankhäuser, Versicherungen, Finanzdienstleister und Immobilienanbieter. Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kann dabei grob in die Segmente des stationären Handels, des Online-Vertriebs und des Direktvertriebs unterteilt werden. Vertrieb von Waren erfolgt dabei sowohl im „Business to Business Segment (B2B)“ als auch im „Business to Consumer Bereich (B2C)“.All diese Vertriebskanäle sind im Vertriebsrecht geregelt, dass die Spielregeln für Vertragshändler, Reseller, Handelsvertreter, Makler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagevermittler, Online-Vermarkter, Affiliate oder Vertriebspartnern (im Bereich des Network Marketings) vorgibt. Das Vertriebsrecht findet seinen gesetzlichen Background insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) oder Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) flankiert von dem Rechtsgebieten des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Internetrechts, Datenschutzrechts und Gesellschaftsrechts.
Sie brauchen eine Beratung für ihren Warenvertrieb oder einen Anwalt für Direktvertrieb - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Vertriebsrecht direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Ein gewichtiger Teil des Vertriebsrechts bildet das Handelsvertreterrecht, unter das auch Versicherungsvermittler und Finanzanlagevermittler fallen und in den §§ 84ff Handelsgesetzbuch geregelt ist. Typische Rechtsfragen des Handelsvertreters sind die Durchsetzung der Auszahlung ihrer Provisionsansprüche oder die Abwehr von Provisionsrückforderungen für den Fall von Kundenstornierungen. Aber auch Provisionskontrollrechte, wie etwa dem Buchauszuganspruch sind typische Ansprüche, mit denen ein Anwalt für Handelsvertreter befasst ist. Nach der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses gibt es häufig Auseinandersetzungen über die in § 89b HGB geregelten Ausgleichsansprüche oder deren Ermittlung.
Tipp: Gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2009 (Aktenzeichen C-348/07) haben auch Vermittler, welche lediglich eine „Einmalprovision“ erhalten, unter Umständen einen Handelsvertreterausgleichsanspruch. Auch die Berechtigung von Kündigungen des Handelsvertreters oder die Wahrung der Kündigunsfrist sind typische Streitfragen des Handelsvertreterrechts.
Ebenfalls befasst sich das Recht der Handelsvertreter mit Vertragsverstößen, Wettbewerbsverstößen ebenso wie unerlaubten Abwerbungen und Konkurrenztätigkeiten, gegen die mit dem Mittel der Abmahnungen, einstweiligen Verfügung oder Zivilklage anwaltlich vorgegangen wird. Außerdem spielt die Verjährung und deren Hemmung auch im Bereich des Handelsvertreterrechts eine maßgebliche Rolle. Schließlich befasst ich das Handelsvertreterrecht regelmäßig auf dem Bereich der Vertragserstellung etwa im Zusammenhang mit Lizenzverträgen, Aufhebungsverträgen, Gebietsschutzklauseln oder Kundenschutzklauseln ebenso wie mit der Regelung von Wettbewerbsklauseln in den Handelsvertreterverträgen.
► Das Handelsvertreterrecht
► Der Handelsvertreterausgleichsanspruch
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Ferner zu erwähnen als Teil des Vertriebsrechts sind die Wiederverkäufer auch Reseller genannt. Sie kaufen bei den Unternehmen die Waren ein, verkaufen sie auf eigene Rechnung und behalten die Marge vom Ein- und Verkauf für sich. Ebenfalls zu den Wiederverkäufern zählt die Gruppe der Vertragshändler. Vertragshändler sind rechtlich eigenständige Unternehmer und sind meist eng in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und unterliegen umfassenden vertraglichen Vorgaben.
Das Franchiserecht reiht sich ebenfalls in die Untergruppen des Vertriebsrechts ein. Franchisenehmer erwerben und verkaufen Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Anders als ein bloßer Wiederverkäufer aber übernimmt der Franchisenehmer gleich ein vollständiges auf das Unternehmen (Franchisegeber genannt) gebrandetes Vertriebskonzept. Dieses Franchisekonzept besteht aus einem umfassenden Vertriebs- und Corporate-Identity-Konzept nebst Vertragswerk, in dem neben den vertraglichen Pflichten, Franchise spezifische Vorgaben enthalten sind und hierbei die Nutzung der Markenrechte, die Produktpreise, die Art des Vertriebs, die Ein- und Ausrichtung des Franchisenehmers bis hin zur Vorgabe der sklavischen Übernahme des Außenauftritts ihre vertragliche Einbettung erfahren. Es gibt unterschiedliche Arten von Franchisesystemen wie etwa das Abteilungs-Franchise, Shop-in-Shops Franchise, das Investitions-Franchise, das Master-Franchise ebenso wie franchisebezogene Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen. Von Bedeutung im Franchiserecht sind ebenfalls die Begriffe mobiles und immobiles Franchising. Hierdurch wird der Ort der Tätigkeit des Franchisenehmers gekennzeichnet, die im immobilen Franchising an einem festgelegten Ort erfolgt und beim mobilen Franchising etwa in mobilen Kaffee- oder Eisstationen an variablen Einsatzorten erfolgt.
Eine weitere Untergruppe des Vertriebsrechts bildet das Maklerrecht. Makler agieren als unabhängige Vermittler und haben in der Regel im Gegensatz zu Handelsvertretern keine dauerhafte vertragliche Bindung mir ihrem Auftraggeber. Makler vermitteln Vertragsanbahnungen zwischen Käufer und Verkäufer. Sie erhalten bei erfolgreich vermitteltem Vertragsabschluss einen Maklerlohn für ihre Tätigkeit erhalten. Makler gibt es nicht nur auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung (Immobilienmakler), sondern auch in den Bereichen Finanzen (Finanzmakler) Versicherungen (Versicherungsmakler) und Seeschifffahrt (Schiffsmakler) aber auch Mergers. Das Maklerrecht ist im Wesentlichen in den § 93 ff des Handelsgesetzbuches und den §§ 652 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches reglementiert. Ferner umfasst das moderne Maklerrecht sich auch mit den Themen des Datenschutzrechts, des Verbraucherrechts, Widerrufsrechts ebenso wie des Wettbewerbsrechts.
Eine weitere große Gruppe im Vertriebsrecht bilden die Vertriebspartner, die die Leistungen eines Unternehmens vermitteln und für eine erfolgreiche Vermittlung eine Provision als erfolgsbezogene Vergütung erhalten, ohne dass sie als Handelsvertreter klassifiziert werden. Auf diese Vertriebspartner wird das Handelsvertreterrecht in Teilen analog angewandt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Vertriebspartnertypen der Affiliates, Onlinemarketer, Influenzerinnern, YouTuber, Blogger, Vlogger oder Networker. Vertriebspartner unterscheiden sich von Handelsvertretern häufig dadurch, dass Sie keine Tätigkeitspflichten, Umsatzvorgaben, Vertriebsgebiete, Abnahmepflichten oder Berichtspflichten haben und daher nicht dem in § 84 Handelsgesetzbuch normierten Handelsvertreters zuzuordnen sind. Atypische Vertriebspartner sind häufig auch in Vertriebsstrukturen (im Network Marketing auch Downline genannt) organisiert und für den Vertriebler stellt sich nicht selten die Frage, wem die Vertriebspartnerdaten seiner Vertriebsstruktur gehören. Gleichzeitig aber hat die Rechtsprechung über die Jahre einzelnen Normen des Handelsrechts auch auf diese Vertriebspartner entsprechend angewendet.
Sie möchten einen Vertriebsvertrag oder Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen erstellen oder überarbeiten, ihren Provisionsanspruch als Handelsvertreter oder Makler einklagen, einen Franchisevertrag oder sonstigen Vertriebsvertrag kündigen, einen Handelsvertreterausgleichsanspruch durchsetzen oder abwehren, eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder andere Vertragsverletzung ihres Absatzmittlers abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren oder brauchen Unterstützung bei der anwaltlichen Rat bei der Eröffnung eines neuen Marktes oder Vertriebskanals.
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