Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Gehören Sie zu denjenigen 17,6 Prozent der Bevölkerung, die sich im Besitz eines Aktiendepot ersehen und nun fortlaufend Gewinne und auch Verluste erzielen?
Auch Gewinne aus Aktiengeschäften unterliegen einer Steuer. Bis zum Jahre 2008 hieß diese Aktien betreffende Steuer Spekulationssteuer. Ab 2009 bezeichnet man sie nun als Abgeltungssteuer. Welche Änderungen mit dieser Steuerbezeichnung einhergehen und ob für Sie damit verbunden eine nachteilige Konsequenz entstanden ist, wie auch die Höhe des zu erwartenden Steuersatzes, erfahren Sie im nun folgenden Artikel.
Früher galt der Verkauf von Aktien als privates Veräußerungsgeschäft; dies hat sich jedoch geändert. Heute bezeichnet man Gewinne aus dem Verkauf von Aktien als Kapitaleinkünfte bzw. Kapitalerträge. Seit dem Jahre 2009 sind auf diese Gewinne Kapitalertragssteuern, besser bekannt als Abgeltungssteuern, zu zahlen.
Alle Einkünfte, die auf diesem Wege durch Kapitalvermögen erzielt werden, fallen unter diese Steuer und werden mit einem starren Steuersatz besteuert. Der Staat behält pauschal einen Prozentwert von 25 der Gewinne ein, auf den ein Solidaritätszuschlag aufgeschlagen wird. Auch wenn der Solidaritätszuschlag 2021 abgeschafft wurde, galt diese nicht für Kapitalerträge.
Ausgenommen von der Kapitalertragssteuer sind lediglich Unternehmensanteile, welche vor dem Jahre 2009 erworben wurden. Solche können befreit von der Steuer verkauft werden.
Bis zum Ende des Jahres 2008 waren Gewinne aus dem Aktienhandel der Spekulationssteuer unterlegen. Bei der Festsetzung der Steuern spielte die Haltedauer der Aktien in der Betrachtung dieser eine enorme Betrachtung. Wenn die Aktien innerhalb der Spekulationsfrist nach dem Erwerb wieder verkauft wurden, so war auf die Gewinne aus dem Aktienhandel die Spekulationssteuer zu zahlen.
Wenn der Aktionär die Aktie jedoch mindestens ein Jahr hielt, und sie sodann verkaufte, musste er keine Steuern zahlen. Die Frist wurde dabei anhand des Kaufvertrags der Aktien berechnet.
Die Spekulationssteuer wurde jedoch im Jahre 2009 durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Entsprechend entfiel die Spekulationsfrist für Aktien. Damit einhergehend sind heute alle erzielten Veräußerungsgewinne der Steuer unterlegen.
Die bis dahin bestehende Differenzierung in Bezug auf die Haltedauer und auch eine Freigrenze sind mit Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben worden.
Mit dem Jahre 2009 ist die Spekulationssteuer von der Abgeltungssteuer abgelöst worden. Dies findet in jedem Falle Anwendung, in welchem durch Aktien Gewinne erwirtschaftet wurden.
Die Abgeltungssteuer trägt ihren Namen deswegen, weil sie unmittelbar und automatisiert erhoben wird und somit die Steuerlast abgegolten ist. Sie hat einen Wert von 25 Prozentpunkten, auf welchen der Solidaritätszuschlag und eine etwaige Kirchensteuer aufzuschlagen sind.
Für die Abgeltungssteuer ist dabei die Höhe der erzielten Gewinne bestimmend. Die Abgeltungssteuer verfolgt den Zweck, die Besteuerungsgrundlagen zu erleichtern.
Der Grundnatur nach zählt die Abgeltungssteuer zu den sogenannten Quellensteuern.
Damit ist ausgesagt, dass der Steuerzahler nicht in der Verantwortung steht, dass die Steuer bezahlt wird, sondern dass die Steuer unmittelbar dort, wo der Gewinn anfällt, einbehalten wird. Die Bank behält demgemäß von den erwirtschafteten Gewinnen denjenigen Teil ein, der auf die Abgeltungssteuer entfällt und leitet diesen direkt an das Finanzamt ab.
Mit der Veränderung von der Spekulationssteuer hin zur Abgeltungssteuer im Jahre 2009 ist die Spekulationsfrist bei Aktien entfallen. Neben der Spekulationsfrist haben auch das Halbeinkünfteverfahren und die anzusetzenden Werbekosten eine Änderung erfahren.
Heute ist der gleiche Steuersatz anzuwenden, irrelevant ist dabei, ob es sich um Gewinne durch Kurssteigerungen, Auszahlungen von Dividenden, erhaltene Zinsen oder Spekulationsgewinne handelt.
Konkrete Änderungen ab 2009:
Das Halbeinkünfteverfahren war das Prozedere, das vor Einführung der Abgeltungssteuer galt und ab dem Jahre 2001 angewendet wurde.
Sinn und Zweck war es, eine steuerliche Mehrfachbelastung für den Betreffenden auszuschließen.
Ohne dass es das Halbeinkünfteverfahren gegeben hätte, wäre eine Person im Grundsatz doppelt besteuert worden: einmal in der Funktion als Gesellschafter und einmal als natürliche Person. Wurden Gewinne bei einem Gesellschafter ausgeschüttet, waren diese nur zur Hälfte steuerpflichtig; daher der Name Halbeinkünfteverfahren. Die Aufwendungen waren lediglich zur Hälfte abzugsfähig.
Der Werbekostenabzug ist heute im Grundsatz bei Kapitaleinkünften nicht existent.
Bei Kapitaleinkünften gibt es zu dem heutigen Tage keinen Werbekostenabzug.
Ist eine steuerpflichtige Person veranlasst, Aufwendungen zu tätigen, die mit dem Handel von Aktien zusammenfallen, so war es möglich, diese als Werbekosten geltend zu machen.
Mit dem 01.01.2009 war es nicht mehr möglich, dies zu tun, da der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer den Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen hat wie in § 20 Absatz 9 Satz 1 Halbsatz 2 Einkommenssteuergesetz (=EstG) normiert. Anstelle der Werbungskosten kann nur noch ein Pauschalbetrag abgezogen werden.
Bevor die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, waren solche Gewinne, die nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr angefallen sind, der Steuer nicht unterlegen. Heute fallen diese gesamtheitlich unter die Besteuerung.
Wie lange Sie die Wertpapiere bereits im Besitz halten, bevor Sie diese weiterveräußern, ist unerheblich.
Bis zum Jahre 2009 wurde pro Person eine Freigrenze von 512 Euro gesetzt. Gewinne, die diesen Grenzwert nicht überschritten, waren nicht steuerpflichtig.
Wurde der Wert allerdings überschritten, so war der gesamte Gewinn zu besteuern.
Dieser Freigrenze wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer zunächst auf einen Wert von 801 Euro erhöht. Nachträglich hat dieser eine erneute Anhebung auf 1000 Euro erfahren.
Aufgrund der Einführung der Abgeltungssteuer werden seit 2009 alle Kapitalerträge steuerlich erschlossen. Je nach Typus des Steuersatzes und der Größe des Investments ergeben sich für den Sparer Vor- und Nachteile.
Legt man als Sparer den Fokus ausschließlich auf Produkte risikofreier Art wie Tagesgeld, Festgeld, Sparbriefe und Sparbuch, so kann man die Einführung der Abgeltungssteuer durchaus positiv betrachten.
Dies ist darin begründet, dass bei einigen Sparer der im Vorhinein angesetzte individuelle Steuersatz höher war als die nun geltenden einheitlichen 25 Prozent.
Anders ist es bei Aktiengeschäften, bei denen inzwischen ausnahmslos 25 Prozent der Gewinne einbehalten werden. Die Steuer findet Anwendung, ganz gleich, ob diese durch Aktienfonds, Rentenfonds, gemischte Fonds oder Ähnlichem erzielt wurden.
Die im Vorhinein noch bestehende vorteilhafte steuerliche Behandlung mit Blick auf die Spekulationsfrist entfällt mit der Abgeltungssteuer.
Ebenso entfallen ist die Möglichkeit, die durch den Aktienhandel entstandenen Kosten steuerlich geltend zu machen.
Im Rahmen des politischen Geschehens wurde die Einführung der Abgeltungssteuer als Steuererleichterung für die Steuerpflichtigen angepriesen. Schließlich ist der Steuerzahler nicht mehr verpflichtet, die Steuer selbst abzuführen, sondern wird die Steuer als Quellensteuer vielmehr unmittelbar abgeführt.
In diesem Sinne begehrt die Politik immer auch die Generierung von Einnahmen.
Während dem Staat vor der Einführung des Gesetzes immense Einnahmen durch die Kapitalflucht ins Ausland entstanden, soll ein derartiger Anreiz mit der Einführung des neuen Gesetzes so minimiert werden.
Zusammengefasst bedeutet die Abgeltungssteuer:
Die Abgeltungssteuer ist ein Pauschalsatz, bei dem 25 Prozent angesetzt werden.
Aufgeschlagen wurde der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Demgemäß beträgt die Abgeltungssteuer zwischen 26 und 28 Prozent. Dabei befinden sich Deutschland und Österreich im Mittelfeld der europäischen Länder. In Polen beträgt der Steuersatz lediglich 19 Prozent, in Finnland hingegen 28 Prozent und in Schweden 30 Prozent.
Tatsächlich befindet sich der Steuersatz in einem Spektrum, welcher niedriger ist als der individuelle Steuersatz bei privaten Veräußerungsgeschäften. In den meisten Fällen trifft dies tasächlich zu. Lediglich Studierende und auch Schüler können einen niedrigeren Steuersatz aufweisen, der bei 14 Prozent lokalisiert ist. Ab einem Einkommen von 50.000 Euro ist der individuelle Steuersatz bei circa 40 Prozent aufgehängt.
Wenngleich sich Werbekosten nicht mehr ansetzen lassen, so ist es weiterhin möglich, die Verluste aus Aktiengeschäften mit den Gewinnen verrechnen zu lassen. Durch den anzurechnenden Verlust schmälern sich die Gewinne, was in der Folge zu einer geringeren Steuerlast führt, die Sie als Steuerpflichtiger zu zahlen haben.
Bevor der Abgeltungssteuer war das First-in-First-out Prinzip relevant, um die Steuerlast zu minimieren (=FiFo).
Dasjenige, was zuerst Eingang in das Depot fand, war es auch, was als erstes wieder veräußert wurde (=first out). So war es für den Aktieninhaber einfacher, die einjährige Mindesthaltedauer zu wahren.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist die einjährige Spekulationsfrist entfallen, weswegen die Erträge nun unabhängig von deren Haltedauer zu besteuern sind. Damit scheint das FiFo-Prinzip überflüssig.
Für Wertpapiere allerdings, die vor dem Jahre 2009 erstanden wurden, gilt der sogenannte Bestandsschutz.
Momentan gilt noch die einjährige Spekulationsfrist; danach können entsprechende Kursgewinne auch dann noch steuerfrei generiert werden, wenn sie erst nach 2009 erzielt wurden. Dies findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Aktien, mit denen man den Gewinn erzielt, ihrerseits vor dem 01.01.2009 angeschafft worden sind.
Im Jahre 2009 hat der Freibetrag von Gewinnen aus Aktiendepots einen Anstieg von 512 auf 801 Euro erfahren, wonach eine Anhebung auf 1000 Euro folgte. Wenn dieser Betrag unterschritten bleibt, so fallen keine Steuern an. Der Steuerfreibetrag ist bei der Bank oder bei dem Broker durch einen Freistellungsauftrag zu hinterlegen. Sofern der Freistellungsauftrag korrekt erstellt worden ist, werden von der Bank oder dem Broker nur noch die Gewinne in die Betrachtung eingezogen, die den Freibetrag überragen.
Haben Sie vergessen einen Freistellungsauftrag zu erteilen, so werden zunächst mehr Steuern abgeführt, als notwendig wäre. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, diese über die Steuererklärung wieder zu erlangen.
Weiter oben im Text hat der Begriff des Bestandsschutzes Erwähnung gefunden. Dieser greift auch hier: Wenn Sie Aktien im Besitz haben, die vor dem Jahre 2009 erworben wurden, so bezeichnet man diese als Altbestände. Diese Altbestände können Sie verkaufen, auch wenn Sie damit einen Gewinn erzielen, ohne dass sie Steuern zahlen müssen. Hierbei findet das oben erwähnt FiFo-Prinzip nachträglich Anwendung.
Abschließend ist nochmals losgelöst zu erwähnen, dass im Jahre 2021 über 90 Prozent der Neugeschäfte mit Wertpapieren von Privatanlegern getätigt wurden. Eben weil der Fiskus ein Interesse hat, dass sich Privatpersonen am Aktienhandel beteiligen, wurde der Freibetrag für Einzelpersonen Mitte September 2022 im Jahressteuergesetz auf 1000 Euro erhöht.
Sollten Sie als Steuerverpflichteter mit der Abgeltungssteuer im Bereich des Aktienhandels konfrontiert sein und haben entsprechende Fragen zum Freistellungsauftrag, der Steuererklärung, zum neuesten Stand in Sachen Entwicklung dieser oder vergleichbare Fragen, wenden Sie sich gerne an unser auf das Steuerrecht spezialisierte Team. Wir sorgen für eine einwandfreie Pflichterfüllung in Bezug auf die von Gesetzes wegen zu zahlende Steuer, beraten Sie jedoch auch strategisch, um diese auf ein Minimum zu reduzieren.
Für Anfragen zu einer Rechtsberatung im Steuerrecht oder einer Steuerberatung stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Steuerrecht und unserem Steuerberaterteam sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert, steueroptimierend und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.