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Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht


Soforthilfe bei Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht erhalten? SBS LEGAL Rechtsanwälte sind Spezialisten für Wettbewerbsrecht: Wir klären auf, benennen die wichtigsten Abmahnfakten und geben Ihnen wertvolle Praxistipps, die Sie unbedingt wissen müssen.

Gibt man bei Google im Suchindex die Suchbegriffe „Abmahnung Wettbewerbsrecht“ ein, so bietet die Suchmaschine umgehend allein in Deutschland über 200.000 Suchergebnisse an.

Es gibt also eine erhebliche Relevanz und die meisten Unternehmer haben auch in ihrer Zeit sicherlich Berührungspunkte mit Abmahnungen im Wettbewerbsrecht gehabt. In unserer anwaltlichen Praxis erhalten wir sehr häufig Anfragen von Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten haben oder die gegen einen sich wettbewerbswidrig verhaltenen Konkurrenten vorgehen möchten. Weit über 1.000 durch unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht in Hamburg betreute Wettbewerbsfälle sprechen eine deutliche Sprache.

Abmahnung bekommen? -  Rechtsberatung Gewerblicher Rechtsschutz

unser Leistungsangebot für Ihren Erfolg

Mit unserem spezialisierten Team von Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen insbesondere folgende Leistungen im Bereich der Abmahnung im Wettbewerbsrecht an:

  • Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts;
  • Abwehr und Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen im Bereich des Wettbewerbsrechts;
  • Vertretung in Gerichtsverfahren im Wettbewerbsrecht (Werberecht, Lauterkeitsrecht oder gewerblicher Rechtsschutz);
  • Erstellung modifizierter Unterlassungserklärungen nach Erhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht;
  • Überprüfung und Durchsetzung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen - Geltendmachung von Vertragsstrafen;
  • Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, und Gewinnabschöpfungsansprüchen;

Sie brauchen Hilfe zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Wir sind für Sie telefonisch, per Mail oder über unser Direktkontaktformular da.

Die wichtigsten Fakten und Praxistipps

Viele Internetnutzer wissen nicht wirklich, was eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht überhaupt ist, wofür sie dient und welche Konsequenz aus ihr folgt. Wir, von SBS LEGAL sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz & klären Sie auf und benennen die wichtigsten Fakten und Praxistipps.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - was ist das eigentlich?

Eine Abmahnung gehört zu den privatrechtlichen Maßnahmen. Mit einer Abmahnung beanstandet eine Partei (beispielsweise ein Wettbewerber) ein bestimmtes vertragswidriges oder gesetzeswidriges Verhalten einer anderen Partei. Dabei muss in einer ordnungsgemäßen Abmahnung das konkret pflichtwidrige Verhalten aufgezeigt werden. Zugleich wird die Abmahnung im Wettbewerbsrecht mit der Forderung zur Abgabe einer Vertragsstrafe bewährten Unterlassungserklärung verbunden, oder etwa im Arbeitsrecht droht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für den Fall der Wiederholung oder Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens negative Rechtsfolgen – dies kann eine Kündigung sein - an.

Das Recht der Abmahnung findet sich neben dem Wettbewerbsrecht auch im Arbeitsrecht, Markenrecht und Urheberrecht wieder. Im Wettbewerbsrecht ist das Recht der Abmahnung im Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelt.

Was häufig in der öffentlichen Wahrnehmung verkannt wird ist, dass eine Abmahnung das Ziel hat, Kosten zu sparen. Denn Ziel der Abmahnung ist es, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit außergerichtlich und somit kostengünstig zu erledigen. Ohne das Instrument der Abmahnung müsste ein Wettbewerber seinen wettbewerbswidrig handelnden Mitwettbewerber immer gleich vor Gericht „zerren“. Ein Gerichtsverfahren löst aber stets höhere Kosten als eine Abmahnung aus.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 1

Außerdem sieht das Zivilrecht in § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Recht des sofortigen Anerkenntnisses mit entsprechender Kostenlast für den Gläubiger (dies ist der Abmahnende) vor. Wenn ein gerichtlich in Anspruch genommener Abgemahnter (ohne vorherige Abmahnung) umgehend den Anspruch nach der Kenntnisnahme anerkennt, so muss der Abmahnende die Kosten tragen. Somit ist auch aus diesem Grund die Abmahnung ein sehr gutes Rechtsinstrument, um Kosten zu sparen.

 

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - die wichtigsten Fakten und Praxistipps, die ein Unternehmen wissen muss

Die Abmahnung im Wettbewerb dient dazu, einen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen und die abgemahnte Partei dazu anzuhalten, ihr wettbewerbswidriges Verhalten in Zukunft durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu unterlassen. Eine Abmahnung kann außerdem auch mit Auskunftsansprüchen, Gewinnabschöpfungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen verbunden sein. In ausgewählten Normen wie etwa dem in § 16 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelten Verbot der strafbaren Werbung und hier insbesondere dem Verbote rechtswidriger Schneeballsysteme oder dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) kann eine Abmahnung auch mit einem Strafverfahren oder Ordnungsmittelverfahren verbunden werden.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Fakt 1 - wer wird abgemahnt?

Abgemahnt wird immer der konkrete Wettbewerber, der sich wettbewerbswidrig verhält. Dies ist häufig ein Unternehmen wie etwa eine GmbH.

Auch der Geschäftsführer eines Unternehmens kann abgemahnt werden. Bis zum Jahr 2014 wurde der Geschäftsführer bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen regelmäßig neben dem Unternehmen mitabgemahnt. Dieser Praxis hat aber der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12Geschäftsführerhaftung) einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass eine persönliche Haftung nur greift, wenn der Geschäftsführer persönlich gehandelt hat oder eine Garantenhaftung besteht.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 2

Wenn Sie als Geschäftsführer neben Ihren Unternehmen abgemahnt wurden, prüfen Sie bitte, ob Sie persönlich den Wettbewerbsverstoß begangen haben, beauftragt haben oder als Garant nach den deliktischen Grundsätzen hierfür einzustehen haben. Ist dies nicht der Fall, so sollten Sie sich nicht der persönlichen Haftung unterwerfen. Außerdem bietet das Wettbewerbsrecht eine effektive „Waffe“ zum Gegenschlag. Sie können für sich als Geschäftsführer eine negative Feststellungsklage gegen die unberechtigte Abmahnung erheben. Hierdurch kann eine negative Abmahnungssituation in eine positive Angriffssituation gewandelt werden und das Wettbewerbsverfahren eine neue Richtung erfahren – denn Angriff ist manchmal das beste Mittel zur Verteidigung!

 

Unternehmen setzen häufig auch Mitarbeiter oder Beauftragte, wie beispielsweise Handelsvertreter für den Vertrieb ihrer Produkte ein. Wenn ein beauftragter Handelsvertreter einen Wettbewerbsverstoß begeht, so kann nicht nur der Beauftragte sondern auch das Unternehmen auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies ist in § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelt.

Aber was ist eigentlich ein Beauftragter? Dies hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 (BGH Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02)  zu bewerten und entschieden, dass Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation seines Auftragsunternehmens dergestalt eingegliedert ist, dass dem Vertriebsunternehmen der Erfolg des Beauftragten zugute kommt und der Auftraggeber in dem Bereich des konkreten Wettbewerbsverstoßes etwa aufgrund vertraglicher Regelungen auf den Beauftragten einwirken kann.

Ein Beauftragter kann nach der Rechtsprechung der Karlsruher Richter nicht nur ein Handelsvertreter sondern auch ein Affiliate, ein Vertriebspartner im Bereich des Network Marketings, ein Online-Marketer, Versicherungsvermittler und gar ein beauftragtes Subunternehmen sein.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 3

Wenn sie als Auftraggeber eine Abmahnung für das Verhalten Ihres Handelsvertreters erhalten, sollten Sie die Abmahnung sorgfältig prüfen, da eine Haftung möglich ist und somit die Abmahnung berechtigt sein kann. ABER Sie haften für diesen Fall nur auf Unterlassung (!!). Wenn Sie außerdem auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, ist dies nicht berechtigt. Auch hier gilt, dass das Wettbewerbsrecht Ihnen Möglichkeiten des Gegenschlags (siehe Praxistipp 1) zur Verfügung stellt, die Sie nutzen sollten.

 

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Fakt 2 - wer darf abmahnen?

Wer Gläubiger eines Wettbewerbsanspruches ist und somit im Wettbewerbsrecht abmahnen darf, ist in § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) geregelt.

Abmahnen darf der Mitwettbewerber

Der wichtigste Fall ist der Mitwettbewerber. Ein Mitwettbewerber darf immer abmahnen. Mitwettbewerber ist, wer Unternehmer ist und als Anbieter identische oder ähnliche Waren oder Leistungen in demselben Markt in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu anderen Mitanbietern steht.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 4

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur zwischen Unternehmen auf derselben Wirtschaftsstufe sondern auch zwischen solchen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen. So stehen etwa auch ein Blogger oder eine Influenzerin, die z.B. im Bereich Kosmetika keine Waren verkaufen sondern nur „bewerben“ mit großen Kosmetikhandelsketten und unter Umständen sogar mit Herstellern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Wird also eine Beauty-Bloggerin durch einen Hersteller von Kosmetika abgemahnt, so sollte sie die Abmahnung nicht ignorieren sondern sorgsam prüfen.

 

Abmahnen darf ein Verband (Abmahnverein)

Es gibt Vereine und Verbände, die sich die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zum Ziel gesetzt haben und im Internet herabwertend auch als Abmahnvereine tituliert werden. Diese Bezeichnung als Abmahnverein ist allerdings ein wenig ungerecht, da die Verbände vom Gesetzgeber klar gewollt sind, um den lauteren Wettbewerb zu wahren. Zu den wichtigsten Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden zählen

- der Verband sozialer Wettbewerb,
- die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale),
- der IDO Verband,
- der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. und
- der Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 5

Man könnte nun als Unternehmer auf die naheliegende Idee kommen, in einem oder mehreren solcher Wettbewerbsverbände Mitglied zu werden, um dann nicht mehr von jedenfalls diesem Verein abgemahnt werden zu können. Dieser Gedanke ist aber ein Trugschluss, da die Verbände auch verpflichtet sind, eigene, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende, Mitglieder abzumahnen.

 

Eine qualifizierte Einrichtung darf abmahnen

Auch qualifizierte Einrichtungen, die nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes den Nachweis führen, in die Liste qualifizierte Einrichtungen oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen zu sein, dürfen im Wettbewerbsrecht abmahnen.

Zu den wichtigsten qualifizierten Einrichtungen zählen

- Deutsche Umwelthilfe e.V.,
- Foodwatch e.V.,
- Schutzvereinigung für Anleger e.V.,
- der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.,
- der Deutsche Mieterbund e.V.;
- Verbaucherzentrale Bundesverband (VZBV) e.V. und
- die unterschiedlichen Verbraucherzentralen der Länder.

Abmahnen darf eine Kammer (beispielsweise eine Industrie- und Handelskammer)

Auch Kammern dürfen abmahnen. Ohne Einschränkungen kraft gesetzlicher Legitimation sind die Industrie- und Handelskammern auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vollumfänglich abmahn- und klagebefugt.

Nicht gesetzlich benannt dagegen sind die Berufsverbände. Aber auch Berufsverbände wie etwa die Steuerberaterkammern, Rechtsanwaltskammern oder Patentanwaltskammern dürfen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil des BGH vom 31.0.2016, I ZR 88/15, Tz.16) bei Wettbewerbsverstößen abmahnen, wenn es auch ihre Aufgabe ist, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Fakt 3 - welche formellen und inhaltlichen Anforderungen muss eine Abmahnung erfüllen?

Damit eine Abmahnung berechtig ist, muss sie bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Andernfalls kann eine Abmahnung durch den Schuldner der Abmahnung zurückgewiesen werden.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht – die formellen Anforderungen

Eine Abmahnung muss stets den Gläubiger und den Schuldner einer Abmahnung identifizieren. Hierzu zählen auch die Angabe der korrekten Gesellschaftsform und Anschrift.

Sofern die Abmahnung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht versandt wird, muss sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Abgemahnten legitimieren. Zur Legitmation legen Rechtsanwälte in der Regel eine Vollmacht vor.

Was passiert aber, wenn keine Originalvollmacht vorgelegt wird? Noch immer liest man im Internet, dass Abgemahnte in solchen Fällen eine Vollmachtrüge erheben mögen und damit die Abmahnung unwirksam sei. Dies ist allerdings seit dem Jahr 2010 so nicht mehr richtig, da der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 19.05.2010 – Az. I ZR 140/08) entschieden hat, dass jedenfalls immer, wenn eine Abmahnung mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags (dies kann auch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sein) verbunden wird, keine Originalvollmacht vorgelegt werden muss. Lediglich bei berechtigten Zweifeln (hierfür müssen aber echte Anhaltspunkte vorliegen, was zumeist nicht der Fall sein dürfte) an der Vollmacht des Anwalts für Wettbewerbsrechts kann die Vorlage der Vollmacht verlangt werden und die muss dann auch nur (!!) als Kopie z.B. via pdf. oder Fax vorgelegt werden.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 6

Bei einer Abmahnung ist eine Originalvollmacht in der Regel nur in den eher seltenen Fällen vorzulegen, wenn der Abmahnung kein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags (dies kann auch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sein) beigefügt ist.

 

Abmahnung im Wettbewerbsrecht - die inhaltlichen Anforderungen

Wichtig zu wissen ist, dass es auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Abmahnung gibt:

  1. Der Sachverhalt muss so konkret beschrieben werden, dass der Abgemahnte den gerügten Verstoß prüfen kann.
  2. Es muss eine rechtliche Begründung (die aber auch auf falschen Normen basieren darf) vorliegen, weshalb in dem gerügten Verhalten ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
  3. Es muss eine Unterlassung des gerügten Verhaltens, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gefordert werden.
  4. Es muss die Ankündigung gerichtlicher Schritte angedroht werden, sofern die in der Abmahnung gesetzte Frist nicht eingehalten wird.

Abmahnung Wettbewerbsrecht - Praxistipp 7

Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Abmahnung beigefügt wird; die bloße aber erkennbare Aufforderungen zur Abgabe einer solchen Erklärung reicht für die Wirksamkeit der Abmahnung aus. Auch die Rechtsanwaltskosten müssen in der Abmahnung nicht genannt werden und können auch zu einem späteren Zeitpunkt gesondert eingefordert werden.

SBS LEGAL - Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg helfen bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Anwälte für Wettbewerbsrecht, die auf das Lauterkeitsrecht spezialisiert sind und viele Abmahnfälle etwa im Werberecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht bearbeitet haben, können nach einer gesonderten Fortbildung und Prüfung den Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ erwerben. Bei SBS LEGAL Rechtsanwälte sind wir u. A.  mit Rechtsanwalt Schenk nicht nur Anwälte für Wettbewerbsrecht in Hamburg sondern auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und also solche auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht spezialisiert. Das Markenrecht ist eines der "kleinen Geschwister" im gewerblichen Rechtsschutz.

Sie haben Fragen zu Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder anderen oben angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Themen oder suchen Beratung von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht? Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten – wir freuen uns bereits jetzt, Ihren Erfolg zu gestalten.

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