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Abmahnverein / Abmahnvereine


Abmahnverein/Abmahnvereine - SBS LEGAL ist Experte für Wettbewerbsrecht

Ein Wettbewerbsverstoß liege vor – So werden Abmahnungen begründet, die man als Unternehmer erhält. Manchmal werden Abmahnungen von Mitbewerbern ausgesprochen, immer öfter aber auch von Verbänden wie zum Beispiel dem IDO, dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. oder dem Verband sozialer Wettbewerb.

Doch ist solch eine Abmahnung von einem Abmahnverein überhaupt rechtmäßig? Und wie sollte man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?

Abmahnvereine Wettbewerbsrecht – SBS Legal Anwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg – unser Leistungsangebot für Ihren Erfolg

Mit unserem spezialisierten Team von Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen insbesondere folgende Leistungen im Bereich der Abmahnung von Abmahnvereinen im Wettbewerbsrecht an:

  • Abwehr von Abmahnungen durch Abmahnvereine im Bereich des Wettbewerbsrechts;
  • Erstellung modifizierter Unterlassungserklärungen nach Erhalt einer Abmahnung eines Abmahnvereins im Wettbewerbsrecht;
  • Prävention von Abmahnungen durch Beratung zu möglichen Wettbewerbsverstößen und deren Verhinderung: insbesondere dem korrekten Nachkommen der Informationspflicht (Garantien, Grundpreisangaben, Impressum usw.)

Sie brauchen Hilfe zu Abmahnungen von Abmahnvereinen im Wettbewerbsrecht. Wir sind für Sie telefonisch, per Mail oder über unser Direktkontaktformular da.

Was ist eigentlich ein Abmahnverein oder Abmahnverband?

Abmahnvereine oder Abmahnverbände haben die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zum Ziel. Dazu sprechen sie unter anderem auch Abmahnungen aus – wenn Wettbewerbsverstöße vorliegen. Gesetzlich besteht dazu auch das Recht (§8, Absatz 3 Satz 2 (UWG)). Es soll der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dienen. Insofern sind Abmahnungen sinnvoll und Abmahnvereine auch vom Gesetzgeber gewollt, um nämlich den lauteren Wettbewerb aufrecht zu erhalten.

Immer öfter werden Abmahnungen aber unrechtmäßig versandt, um sich selbst Vorteile gegenüber Wettbewerbern auf dem entsprechenden Markt zu verschaffen. Meist ist der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die unterschrieben werden soll. Außerdem wir die Zahlung einer Abmahnpauschale gefordert – zwischen 170,00 € und 250,00 €.

Da hinter einer Abmahnung also häufig eigennützige Interesse des Abmahnenden stehen, ist es wichtig, sich genau damit auseinanderzusetzen und die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ganz grundlegend ist dabei die Frage, inwiefern ein Verband überhaupt rechtlich legitimiert ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Wann dürfen Verbände abmahnen?

Es gibt einige Verbände, die durch ihre zahlreichen Abmahnungen gegen andere Unternehmer bekannt geworden sind. Häufig mahnen sie jeweils die gleichen Wettbewerbsverstöße bei vielen Unternehmern ab.

Die sechs bekanntesten und demnach wichtigsten Abmahnvereine sind:

  • IDO Verband
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
  • Wettbewerbszentrale
  • Verband sozialer Wettbewerb
  • Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V.

 

Nachfolgend erklären wir von SBS Legal, der Kanzlei für Wettbewerbsrecht, diese sechs Verbände. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtschutz beschreiben die Fälle, die diese Abmahnvereine jeweils häufig abmahnen und geben Ihnen Tipps, was Sie tun können, wenn Sie eine Abmahnung von einem dieser Verbände erhalten haben.

Vorab sei dazu gesagt: In den meisten Fällen sind die Abmahnungen dieser sechs Verbände berechtigt, da sie seriöse Vereine sind und häufig tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der zu Recht abgemahnt wird. Aber: Man muss den Abmahnforderungen nicht zwangsläufig in dem Maße nachkommen, wie sie gestellt werden...

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

► DAS ist zu beachten!

Fachanwälte für gewerblichen Rechtschutz helfen Ihnen bei Abmahnungen von Abmahnvereinen

Einerseits kann die im Abmahnschreiben geforderte Unterlassungserklärung abgeändert werden, wodurch die Unterlassungsverpflichtung für Sie milder ausfallen kann. Andererseits kann man sich mit dem abmahnenden Verband auf einen Vergleich einigen und so die Abmahnkosten im Vergleich zu dem anfänglich geforderten Betrag verringern.

Dabei hilft Ihnen ein Anwalt für Wettbewerbsrecht. Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht sind wir von SBS Legal mit mehreren Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz kompetent aufgestellt. Wenden Sie sich gern an uns, wenn Sie Fragen bezüglich einer erhaltenen Abmahnung haben oder anwaltliche Betreuung benötigen. Unsere fachkundigen Anwälte stehen Ihnen mit ihrer Expertise stets zur Verfügung.

IDO Verband

Die Abkürzung „IDO“ steht für „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen“. Er spricht vor allem gegen Unternehmen Abmahnungen aus, die ihre Produkte auf Online-Plattformen anbieten – meist bei eBay oder Amazon. Abgemahnt wird dabei vom IDO grundsätzlich die Vernachlässigung der Informationspflicht der Online-Händler als Wettbewerbsverstoß. Der IDO bezieht sich insbesondere auf unzureichenden oder fehlerhaften Informationen zur Mängelhaftung, zum Widerrufsrecht des Kunden, zu den Bedingungen einer Garantie, zu Grundpreisangaben sowie zur Vertragstextspeicherung und mahnt entsprechend reihenweise Online-Händler ab.

Aufgrund seiner Tätigkeiten ist der IDO Verband bereits der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein bekannt, die vor den Abmahnungen des IDO warnt.

Unser Rat von der SBS Legal, der Kanzlei für Wettbewerbsrecht, für Sie als Onlinehändler: Prüfen Sie das Angebot Ihres Produkts im Internet auf mögliche Wettbewerbsverstöße – insbesondere den obig genannten, gegen die der IDO häufig abmahnenderweise vorgeht! Nennen Sie in Ihrem Produktangebot also detailliert die Garantiebedingungen zu dem Produkt und vergessen Sie auch nicht den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung aufzuführen, die Ihren Kunden zusteht.

Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (fehlerhafte Grundpreisangaben) und ein fehlerhaftes Impressum, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind häufiger Inhalt der Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. an Onlinehändler auf eBay. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und das Begleichen der „abmahnbezogenen Aufwendungen“ von 196,35 Euro. Das ist zwar kein hoher Betrag, aber trotzdem muss in den Fällen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die Frage gestellt werden:

Sind diese Abmahnungen dieses Vereins rechtmäßig? Denn das ist nicht eindeutig geklärt. Zwar ist der Verein nach der Unterlassungsklageverordnung ein berechtigter Wettbewerbsverband – aber es hat sich gezeigt, dass nicht jedes Gericht das als hinreichende Legitimation für Unterlassungsforderungen in Abmahnschreiben sieht. Es komme auch auf den spezifischen vorliegenden Fall drauf an – also der entsprechende sachliche und räumliche Markt zum Beispiel. Gerade dieser individuellen Betrachtung werden die pauschalisierten Standardschreiben, die der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt, nicht gerecht.

Unser kompetentes Team aus Rechtsanwälten für Wettbewerbsrecht und Fachanwälten für gewerblichen Rechtschutz von SBS Legal, der Kanzlei für Wettbewerbsrecht, haben durch jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet die nötige Expertise zu Abmahnungen und helfen Ihnen gerne weiter.

 

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. moniert in seinen Abmahnungen ebenfalls Verstöße gegen die Informationspflicht. Der Abmahnverein bezieht sich unter anderem auf fehlerhafte AGBs, veraltete Widerrufsbelehrungen oder fehlerhafte Garantiekennzeichnungen. Vor allem aber mahnt er Wettbewerbsverstöße in der Lebensmittelindustrie ab, genauer: dem Nichtnachkommen oder nur unzureichendem Nachkommen der Informationspflicht zu den jeweils angebotenen Lebensmitteln, die in der Lebensmittleinformationsverordnung gesetzlich festgeschrieben ist. Meist sind davon Online-Händler betroffen, die Tee, Wein, Spirituosen oder Genusswaren verkaufen.

Auch hier gilt: Prüfen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung genau, bevor Sie diese unterschreiben.

Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs)

Während einige Abmahnvereine dafür bekannt sind, immer wieder die gleichen oder ähnlichen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb abzumahnen, lassen sich die abgemahnten Fälle bei der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht verallgemeinern. Die Wettbewerbszentrale spricht Abmahnungen gegen jegliche Wettbewerbsverstöße aus, und zwar sowohl im Internet als auch außerhalb davon: Ob unwirksame Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz, die unzulässige Verwendung von Hotel-Sternen – die Wettbewerbszentrale mahnt diese und viele weitere Wettbewerbsverstöße ab, wenn Sie eine entsprechende Beschwerde erhalten haben.

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten und benötigen anwaltlichen Rat, um die Unterlassungserklärung zu modifizieren und die Höhe der Abmahnpauschale zu verringern? Unser Team von SBS Legal, der Kanzlei für Wettbewerbsrecht, ist auf Abmahnungen von Abmahnvereinen spezialisiert. Mit ihrer jahrelangen Erfahrung kennen sich unsere Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtschutz bestens in allen rechtlichen Belangen zu Abmahnungen aus.

Verband sozialer Wettbewerb

Der Verband sozialer Wettbewerb hat einige Schwerpunkte, die er als Grundlage für Abmahnungen nimmt. Ausgehend von einzelnen typischen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht mahnt er oft viele Unternehmer ab, die gleiche oder ähnliche Verstöße begangen haben. Der Verband sozialer Wettbewerb bezieht sich in seinen Abmahnungen häufig auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG).  Betroffen sind dann meistens Unternehmer, die medizinische Produkte oder Dienstleistungen anbieten, also Heilpraktiker, Anbieter von Medizinprodukten und Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln.

In letzter Zeit erhalten aber auch Influencer vom Verband sozialer Wettbewerb Abmahnungen, und zwar wegen Schleichwerbung.

Verband deutscher und ausländischer Kaufleute e. V. (VDAK)

Der Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V. ist ein relativ neuer Abmahnverein, der durch seine zahlreichen Abmahnungen an Onlinehändler bei eBay bereits bekannt geworden ist. Abgemahnt werden meist fehlerhafte oder unzureichende Informationen zu den Garantiebedingungen der angebotenen Produkte – einem Verstoß gegen die Informationspflicht nach Artikel 246 §1 und Artikel 246a §4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. §477 BGB.

Neben der Unterschreibung einer Unterlassungserklärung sollen betroffene Händler laut der Abmahnungen des Vereins deutsche und ausländischer Kaufleute e.V. eine Abmahnkostenpauschale von 142,80 Euro zahlen.

Was tun bei einer Abmahnung von einem Abmahnverein?

Häufig werden in Abmahnungen von Abmahnvereinen die Zahlung einer Abmahnpauschale (meist 170,00 – 250,00 Euro) und das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung gefordert, die dem Abmahnschreiben beigefügt ist.

Prüfen Sie in jedem Fall zuerst die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und die Legitimität des Verbands, von dem Sie die Abmahnung erhalten haben, tatsächlich abmahnen zu dürfen. Und auch wenn Abmahnungen von den sechs obig genannten Abmahnvereinen oder anderen Verbänden, die die notwendigen Kriterien erfüllen, meist rechtmäßig sind:

Unterschreiben Sie nicht einfach die Unterlassungserklärung! Lassen Sie Abmahnungen von unseren spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen bevor Sie handeln!

Oft lassen sich die Unterlassungserklärungen noch modifizieren und auch die Höhe der Abmahnpauschale verringern. Denn: Hat man die Unterlassungserklärung, in dem Wortlaut, in dem man sie meist von Abmahnvereinen erhält, einmal unterschreiben, könnten Sie sich unnötigerweise dazu verpflichten, bei jedem weiteren gleichartigen Verstoß immer wieder die festgeschriebene Vertragsstrafe zu zahlen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Unterlassungserklärung, die sie laut dem Abmahnverein unterschreiben sollen, den „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ enthält.

Da sich Unterlassungserklärungen also noch verändern lassen und nicht zwangsläufig so, wie Sie sie in der Abmahnung erhalten, unterschrieben werden müssen, lohnt sich tatsächlich eine anwaltliche Beratung bei Abmahnungen von Abmahnvereinen. Erfahrene Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht können die Abmahnungen im ersten Schritt überhaupt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (inhaltlich und den Abmahnverein an sich) und weiterhin die Unterlassungserklärungen modifizieren und die geforderte Abmahnpauschale verringern.

Qualifizierte Einrichtungen sind immer zur Abmahnung berechtigt

An einigen Stellen ist die Gesetzgebung nicht ganz deutlich, wenn es darum geht, zu definieren, welche Verbände zur Abmahnung berechtigt sind. So ist es z.B. eine Sache der Auslegung, welche Mitgliederzahl als „erheblich“ gilt oder inwiefern eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung als hinreichend empfunden wird, um die gewerblichen oder selbstständig beruflichen Interessen aktiv zu verfolgen.

Qualifizierte Einrichtungen dürfen jedenfalls immer abmahnen. Tatsächlich qualifiziert sind Einrichtungen, wenn sie offiziell als solche eingetragen sind – und zwar in der Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes, Unterlassungsklageverordnung, § 4 Abs. 3 Nr. 3 UWG) oder auf europäischer Ebene in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)). Ob ein Verband in dieser Liste eingetragen und sich somit als qualifiziert bezeichnen darf (und also rechtmäßigerweise abmahnen darf), ist im sogenannten Bundesanzeiger einsehbar.

>>> Hier die aktuelle Liste (Stand 2020) - HIER KLICKEN

Es ist klar definiert, welche Verbände in dieser Liste stehen dürfen. So muss es mindestens 75 Mitglieder geben (natürliche Personen) und die Einrichtung muss mindestens ein Jahr alt sein. Auch relevant: der Inhalt der Satzung der Einrichtung. Darin muss die selbstauferlegte Aufgabe enthalten sein, aufklärend und beratend die Interessen der Verbraucher zu vertreten – und zwar nicht gewerbsmäßig, also z.B. nicht mit Abmahnungen als einzige Einnahmequelle, und auch langfristig, also nicht bloß für einen kurzen Zeitraum. Außerdem darf diese Aufgabe der Interessenverfolgung der Verbraucher nicht bloß satzungsmäßig festgeschrieben sein, sondern muss auch tatsächlich wahrgenommen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Unterlassungsklagegesetz).

Alle weiteren Verbände und Vereine

Während es bei den sogenannten qualifizierten Einrichtungen eindeutig ist, dass sie abmahnen dürfen, ist das bei allen anderen Verbände nur unter bestimmten, aber nicht ganz klar definierten Umständen der Fall.

So kommt es vor, dass man Abmahnungen von Verbänden erhält, die nicht als qualifizierte Einrichtungen bekannt sind. Dann kann es für einen auf den ersten Blick unklar sein, inwiefern diese Abmahnung nun legitim ist. Nicht selten verlaufen solche Abmahnung von eher unbekannten Verbänden nach dem gleichen Schema: Man erhält ein Abmahnschreiben, in dem immer wieder betont wird, die geforderten Abmahnkosten zu begleichen und eine zeitliche Frist zur Zahlung genannt wird. Wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass man die geforderte Abmahnung bezahlt hat, kommt noch ein zweites Abmahnschreiben vom Anwalt des Abmahners – und nicht ein Gerichtsverfahren, wie es sonst üblich wäre.

Ist diese Abmahnung nun rechtmäßig? Zur Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit der Abmahnung von einem Abmahnverein/-verband müssen bestimmte (oben bereits genannte) Kriterien (siehe dazu § 8, Absatz 2 (UWG)) auf den abmahnenden Verband angewandt werden. Nachfolgend führen wir diese zu einem besseren Verständnis weiter aus.

Rechtliche Definition des "Verbandes"

Um abmahnen zu dürfen, muss der Verband eine juristische Person des Privatrechts sein – also anerkannt rechtliche Selbständigkeit haben. Das heißt, der Verband als juristische Person wird wie eine natürliche Person behandelt – mit all ihren Rechten. Durch seine Organe ist der Verband als juristische Person des Privatrechts dann partei-, handlungs- und deliktsfähig. Dazu können neben Vereinen auch Stiftungen des Privatrechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und eingetragene Genossenschaften zählen.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Handwerksinnungen treffen bei diesem notwendigen Kriterium, wie der Verband für Abmahnungen rechtlich definiert sein muss, zu und dürfen demnach ebenfalls abmahnen.

Satzung des Verbandes

Eines muss sich in der Satzung des abmahnenden Verbandes wiederfinden, damit er überhaupt zur Abmahnung legitimiert ist: die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.  Die Satzung von Verbänden kann man meist im Internet einsehen und darin nach diesem notwendigen Inhalt suchen.

Aber: Auch wenn die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in der Satzung zu finden ist – die reine Verschriftlichung als Ziel allein legitimiert einen Verband noch nicht zur Abmahnung. Denn der Verband soll sich nicht durch eine einfache Formulierung in der Satzung rechtlich betrachtet zur Abmahnung legitimeren – um dann unrechtmäßigerweise nur abzumahnen, um durch die Abmahnpauschale schlichtweg Geld einzunehmen.

Achtung also bei folgenden Merkmalen in Abmahnschreiben – sie können darauf hindeuten, dass die Abmahnung von diesem Verband nicht rechtmäßig ist:

hindeuten, dass die Abmahnung von diesem Verband nicht rechtmäßig ist:

  • überhöhte Abmahnpauschalen (170,00 – 250,00 Euro weit übersteigend)
  • häufige Forderung des Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
  • der Versuch, statt des erwirkten Verfügungstitels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten, denn: während bei einem Verfügungstitel ein festes Ordnungsgeld an den Staat gezahlt wird, profitiert bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Abmahner – also der Abmahnverein, der die Vertragsstrafe dann selbst einnimmt.

Markt der Verbands-Mitglieder (Vertrieb seiner Unternehmer)

In der Beurteilung, ob ein Verband abmahnen darf, ist wesentlich, wen der Verband als Mitglieder hat. Zentral ist immer die Frage, ob eine Konkurrenzsituation des abmahnenden Vereins zu dem abgemahnten Unternehmen besteht. Denn erst bei solch einer Konkurrenz darf ein Wettbewerbsverstoß von dem Verband abgemahnt werden, um nämlich den lauteren Wettbewerb aufrecht zu erhalten.

Wichtig ist dabei, dass die Mitglieder des Verbandes in Bezug auf das abgemahnte Unternehmen den gleichen Markt haben. Dieser ist in zweierlei Hinsicht zu beurteilen:

  • gleicher sachlicher Markt (gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen)
  • gleicher räumlicher Markt (geografisch gleiches Vertriebsgebiet)

Wie viele Unternehmen mit gleichem Markt ein Verband zum Mitglied haben muss, damit seine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf diesem gleichen Markt legitim ist, ist nicht auf eine Zahl genau definiert. Auch hier ist es wieder eine Sache der Auslegung. Es wird in der Praxis gerichtlich von Fall zu Fall betrachtet und entsprechend beurteilt, ob der abmahnende Verein bzw. seine Mitglieder hinreichend von dem vorliegenden Wettbewerbsverstoß betroffen sind, um dagegen eine berechtigte Abmahnung aussprechen zu dürfen.

Angebote seiner Unternehmer (sachlicher Markt)

Um in einem bestimmten Sachverhalt abmahnen zu dürfen, muss der Verband eine „erhebliche Anzahl“ von Unternehmern zum Mitglied haben. Dabei sind auch die Angebote dieser Unternehmer wichtig: Es müssen gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen sein wie die, die der Abgemahnte vertreibt – und vor allem auf demselben Markt. Das angewandte Kriterium ist nämlich, ob durch den abgemahnten Wettbewerbsverstoß auch tatsächlich ein Nachteil für den abmahnenden Verein besteht – also für seine Mitglieder, die Unternehmer. Diesen Nachteil kann es nur geben, wenn es sich um ähnliche, dementsprechend also konkurrierende Angebote der Unternehmer handelt. Denn dann liegt unlauterer Wettbewerb vor, der unrechtmäßig ist, und wegen dem von einem Mitbewerber (bzw. dem Verband, dessen Mitglieder Mitbewerber sind) abgemahnt werden darf.

Inwieweit die Waren bzw. Dienstleistungen der Unternehmer, die dem Abmahnverein angehören, nun „ähnlich“ zu denen des Abgemahnten sind, ist in der juristischen Praxis eine Sache der Auslegung. Meist ist die Toleranz dabei sehr hoch, das heißt, dass die Ähnlichkeit der Angebote der Verbandsmitglieder zu denen des abgemahnten Unternehmens weniger relevant sein kann. So ist es aber nicht immer und vor allem heißt das nicht gleich, dass die Angebotsähnlichkeit völlig irrelevant wäre. Siehe hierfür den Fall eines Verbandes, der in der Erotikbranche abgemahnt hatte – zu Unrecht, wie das Oberlandgericht (OLG) Celle urteilte (19.01.2006, AZ 13 U 191/05). Denn der betreffende Abmahnverband hatte keine Mitglieder, die auf diesem Markt tätig waren.

Tätigkeitsbereich der Unternehmer (räumlicher Markt)

Der Verband, der abmahnt, darf das nur tun, wenn er räumlich gesehen auf demselben (oder einem ähnlichen) Markt tätig ist wie das Unternehmen, das er abmahnt. Anzuwenden ist hierbei die Frage, inwieweit ein Unternehmen trotz räumlicher Distanz theoretisch in der Lage wäre, seine Produkte in dem Raum zu vertreiben, auf dem das abzumahnende Unternehmen tätig ist. Erst bei einer realistischen Möglichkeit dazu besteht nämlich eine Konkurrenzsituation und bei unlauterem Wettbewerb demnach das Recht, diesen Wettbewerbsverstoß abzumahnen.

Bei Internet-Versandhandel ist der Raum, innerhalb dem Konkurrenz besteht, natürlich größer. Denn hierbei sind die räumlichen Grenzen weiter gesteckt und der Markt somit oftmals auf ganz Deutschland ausgedehnt– so sind beim Vertrieb von Waren im Internet also alle Unternehmen im gesamten Bundesgebiet konkurrierend.

Fähigkeiten des Verbandes

Neben den bisher genannten Merkmalen gibt es noch einige weitere Fähigkeiten, die ein Verband haben muss, um abmahnen zu dürfen. Denn diese Fähigkeiten müssen vorliegen, damit der Verband überhaupt die Aufgaben wahrnehmen kann, die er in seiner Satzung notwendigerweise festgeschrieben hat – nämlich die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.

Dabei handelt es sich um diese folgenden Merkmale, die hinreichend erfüllt sein müssen, damit der Verband der Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen nachgehen kann und somit abmahnen darf:

  • Fachlich (wettbewerbsrechtlich) qualifiziertes Personal: Die Mitglieder, der Vorstand oder die Mitarbeiter des Verbandes müssen sich im Wettbewerb auskennen. Sie müssen fähig sein, den Markt und seinen Wettbewerb zu analysieren, um zumindest grundlegend auch ohne einen helfenden Anwalt überhaupt beurteilen zu können, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen – gegen die sie ja abmahnen
  • Eine eigene Geschäftsstelle und Geschäftsführung.
  • Die finanzielle Ausstattung muss ausreichen, um die Prozesskosten bei einem juristischen Vorgehen gegen die Abmahnung (bis zur Revisionsinstanz ohne Streitwertherabsetzung) decken zu können
  • Eine Tätigkeit über Abmahnungen hinaus – das bedeutet, dass der Verband die „Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen“ nicht nur durch Abmahnungen, sondern auch durch weitere Tätigkeiten wahrnehmen muss.

SBS Legal – Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Wir helfen bei einer Abmahnung von einem Abmahnverein im Wettbewerbsrecht

Anwälte für Wettbewerbsrecht, die auf das Lauterkeitsrecht spezialisiert sind und viele Abmahnfälle etwa im Werberecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht bearbeitet haben, können nach einer gesonderten Fortbildung und Prüfung den Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ erwerben. Bei SBS LEGAL Rechtsanwälte sind wir z. B. mit Rechtsanwalt Schenk nicht nur Anwälte für Wettbewerbsrecht in Hamburg sondern auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und also solche auf Abmahnungen von Abmahnvereinen im Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Unser Team von SBS Legal rund um unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz stehen Ihrem Unternehmen zu allen Fragestellungen rund um die Abmahnung von einem Abmahnverein im Wettbewerbsrecht zur Verfügung, um Sie kompetent und erfolgreich bei ihrer Unternehmensentwicklung und -absicherung anwaltlich zu begleiten.

Sie haben Fragen zu Abmahnung von einem Abmahnverein im Wettbewerbsrecht oder anderen oben angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Themen oder suchen Beratung von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht? Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten – wir freuen uns bereits jetzt, Ihren Erfolg zu gestalten.

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