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Der Abwicklungsvertrag


Der Abwicklungsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in den meisten Fällen nach dem Ausspruch einer Kündigung vereinbart. Er dient der Bestätigung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung, ganz unabhängig davon, ob diese tatsächlich rechtswirksam ist.

Der Vertrag beinhaltet in der Regel zum einen die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er die Kündigung als wirksam erachtet und keine Kündigungsschutzklage erheben wird und zum anderen die Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Des Weiteren können in dem Abwicklungsvertrag die Freistellung des Arbeitnehmers, der Inhalt eines Zeugnisses, die Zahlungen von Restansprüchen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Provisionen, vereinbart werden.

Abwicklung vs. Aufhebung

Zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag von dem Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis beendet und damit einer Kündigung gleich kommt.

Der Abwicklungsvertrag bedarf grundsätzlich nicht der Schriftform. Allerdings ist dringend davon abzuraten, Abwicklungsverträge nicht schriftlich zu fixieren. Dies kann in der Praxis für unnötige Probleme und Missverständnisse sorgen, die es zu vermeiden gilt.

Zu beachten gilt, dass das Bundessozialgericht in dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages ein aktives Tun zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sieht. Damit wird gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SBG III die sogenannte Sperrzeit ausgelöst. Diese hat zur Folge, dass der gekündigte Arbeitnehmer in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.

Insofern ist der Abwicklungsvertrag gegenüber dem Aufhebungsvertrag als für den Arbeitnehmer ungünstiger einzustufen, da beim letzteren keine Sperrzeit verhängt wird. Voraussetzung dafür ist, dass eine ohnehin angedrohte betriebs- oder personenbedingte Kündigung überflüssig wird, die Kündigungsfristen eingehalten werden und die vereinbarte Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Dies ist bei einem Abwicklungsvertrag jedoch nicht möglich, da dieser erst nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen wird und somit gerade nicht eine angedrohte Kündigung überflüssig macht.


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