Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Mit jedem neuen Nutzer in den digitalen Medien steigt auch die Datenmenge im Netz. Fotos, Videos und Texte werden im Sekundentakt hochgeladen und immer wieder kommt es dabei auch zu unzulässigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei ist das Internet nur einer von vielen Bereichen, in denen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ob bewusst oder unbewusst, ob digital oder analog – die Interaktion mit anderen setzt stets die Achtung des Allgemeine Persönlichkeitsrechts des Einzelnen voraus. Das ist nicht immer leicht bei der Vielzahl von Ausprägungen dieses Grundrechts.
Daher stellt sich die Frage, was überhaupt unter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verstehen ist und welche Eingriffe rechtlich (un-)zulässig sind.
Einige besondere Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Namensrecht (§ 12 BGB), das Urheberrecht (§ 12 UrhG) oder das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) sind schon lange im deutschen Recht verankert. Dagegen ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als solches nicht eigenständig gesetzlich festgeschrieben. Das Grundrecht leitete das Bundesverfassungsgericht erst in den 1950er Jahren aus der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Menschwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG her. Heute ist das Grundrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt und durch zahlreiche Urteile konkretisiert worden.
Neben dem verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht besteht auch ein zivilrechtliches Allgemeines Persönlichkeitsrecht mit gleichen Ausprägungen. Unterschiedlich ist allerdings die Wirkungsweise: Das verfassungsrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, während das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Bürger untereinander vor Eingriffen schützt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in den Lebens-, Freiheits- und Geheimbereich und damit auch der Verwirklichung der Menschenwürde. Diesen sehr weit gefasste Schutzbereich hat die Rechtsprechung durch verschiedene Fallgruppen weiter ausgestaltet, darunter u.a.:
Das Grundrecht schützt zunächst jede natürliche Person. Umstritten ist, ob und in welchem Umfang sich Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen können. Grund für diese Uneinigkeit ist, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch aus dem Grundrecht der Menschwürde hergeleitet wird und juristische Personen als solche keine personale Würde haben können. Eine vergleichbare „Unternehmenswürde“ gibt es nicht.
Jedoch erkennt der Bundesgerichtshof Unternehmen ein sog. „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ an, dass den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich des Unternehmens schützt. Juristische Personen können sich damit u.a. auch auf ihr Recht am gesprochenen Wort (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96) oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der auf die juristische Person bezogenen Daten berufen. Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht ist allerdings schwächer ausgestaltet als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Da Unternehmen freiwillig in der Öffentlichkeit agieren, haben sie sich z.B. auch der Kritik für Produkte oder Dienstleistungen auszusetzen. Je bekannter ein Unternehmen, desto weniger Schutz steht ihm in dieser Hinsicht zu.
Immer wieder kommt es zu Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Meinungs- bzw. Tatsachenäußerungen eines Anderen. Darüber hinaus gibt es Fallkonstellationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, z.B. bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Der Bereich Datenschutz spielt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenfalls eine große Rolle. Durch die Vielzahl von Anwendungsbereichen ist es nicht möglich, eine pauschale Aussage darüber zu treffen, wann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann in vielen Fällen auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig sein. Die Rechtsprechung unterscheidet bei Eingriffen nach der sog. „Sphärentheorie“ zwischen drei Sphären: Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre.
Die Sozialsphäre meint das öffentliche Leben einer Person, beispielsweise berufliche oder politische Tätigkeiten. Der Einzelne kann nicht verlangen, dass er in der Öffentlichkeit nur so dargestellt wird, wie er sich selber sieht. Demzufolge besteht gegen Eingriffe im Bereich der Sozialsphäre nur eingeschränkter Schutz, sodass Verletzungen in der Regel zulässig sind.
Ein deutlich höherer Schutz steht dem Betroffenen innerhalb der Privatsphäre zu. Darunter ist das Privatleben sowie das Leben im häuslichen Bereich und Familienkreis zu verstehen. Nur bei einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit kommt hier eine Rechtfertigung von Eingriffen in Betracht, andernfalls sind Verletzungen unzulässig.
Der höchste Schutz besteht auf der Ebene der Intimsphäre, dem unantastbaren Kern des Persönlichkeitsrechts. Darunter fallen die innere Gefühlswelt eines Menschen, der Sexualbereich oder auch der Kernbereich der Ehre. Jeder Eingriff in die Intimsphäre ist unzulässig.
Wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und ist der Eingriff unzulässig, stehen dem Betroffenen Unterlassungs-, Beseitigungs- bzw. Löschungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche zu. Der Anspruch auf Schmerzensgeld wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und für Unternehmen überhaupt nicht ausgesprochen.
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