SBS Firmengruppe Logos

Die Altersteilzeit

Der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand stellt viele Beschäftigte vor rechtliche und finanzielle Fragen. Wer die letzte Phase der Erwerbstätigkeit planvoll gestalten möchte, kann im Rahmen der Altersteilzeit seine Arbeitszeit reduzieren und zugleich sozialversichert beschäftigt bleiben. Doch wann liegt Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes tatsächlich vor, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie wirken sich die Regelungen auf Lohn, Rente und Kündigungsschutz aus? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung, bei der es sich, trotz gesetzlicher Regelung im Altersteilzeitgesetz (AltTZG), nicht um einen Rechtsanspruch handelt, sondern um eine freiwillige, vertraglich zu vereinbarende Form der Arbeitszeitreduzierung. Sie setzt voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen, die sich bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, an dem erstmals ein Anspruch auf Altersrente besteht. Häufig bilden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die rechtliche Grundlage, gelegentlich auch kirchliche Regelungen oder einzelvertragliche Absprachen.

Voraussetzungen der Altersteilzeit

Altersteilzeitarbeit liegt nur dann vor, wenn bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllt sind. Zunächst muss der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sodann ist erforderlich, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der zuvor vereinbarten Arbeitszeit reduziert wird. Diese Reduzierung kann entweder gleichmäßig über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt werden oder nach dem sogenannten Blockmodell erfolgen, bei dem der Arbeitnehmer zunächst voll weiterarbeitet, die sogenannte Arbeitsphase, und anschließend vollständig freigestellt wird, die sogenannte Freistellungsphase. In beiden Fällen bleibt das Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Vorbeschäftigungszeiten: Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit müssen mindestens 1080 Kalendertage mit Versicherungspflicht nach dem SGB III nachgewiesen werden. Dabei können auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Krankentagegeld von privaten Versicherungsunternehmen berücksichtigt werden, sofern Versicherungs-pflicht bestand. Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung gegenüber kurzfristigen Erwerbsverhältnissen und soll sicherstellen, dass die Altersteilzeit Beschäftigten mit längerer Versicherungskarriere vorbehalten bleibt.

Schließlich verlangt das Gesetz, dass das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer der Altersteilzeit fortbesteht und der Arbeitgeber eine Entgeltaufstockung sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. 

Wichtig:

Die Altersteilzeit ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist. Auch Teilzeitbeschäftigte können die Voraussetzungen erfüllen.


Modelle der Altersteilzeit

Das AltTZG lässt den Vertragsparteien bei der Verteilung der Arbeitszeit weitgehende Freiheit. In der Praxis haben sich zwei Grundmodelle etabliert. Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit während der gesamten Dauer gleichmäßig auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Beim Blockmodell besteht die Altersteilzeit aus zwei gleich langen Phasen: einer Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer regulär tätig bleibt, und einer anschließenden Freistellungsphase, in der keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist.

Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Diese Vorleistung begründet ein Wertguthaben, aus dem während der Freistellungsphase das Entgelt weitergezahlt wird. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkennt an, dass der Arbeitnehmer damit nicht nur Ansprüche auf spätere Entgeltzahlung, sondern auch auf Freistellung erwirbt. Sollte es zu einer vorzeitigen Beendigung des Alterszeitarbeitsverhältnisses kommen, so ist das erarbeitete Guthaben auszugleichen.

Während der Arbeitsphase besteht voller Urlaubsanspruch. In der Freistellungsphase entsteht laut Bundesarbeitsgericht mangels Arbeitspflicht kein neuer Urlaubsanspruc. Konnte der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden, bleibt er erhalten und muss nach europarechtlichen Grundsätzen abgegolten werden, so der Europäische Gerichtshof.

Das während der Arbeitsphase gebildete Wertguthaben muss gemäß § 8a AltTZG gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Ohne wirksame Sicherung kann die wirtschaftliche Substanz des Guthabens im Insolvenzfall verloren gehen.


Aufstockung und Beitragsrecht

Die Entgeltaufstockung bildet den zentralen finanziellen Mechanismus der Altersteilzeit. Nach § 3 AltTZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das dem Arbeitnehmer für die verringerte Arbeitszeit gezahlte Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent zu erhöhen.

Diese Aufstockung dient dem Zweck, den Einkommensverlust infolge der Arbeitszeitreduzierung teilweise auszugleichen und zugleich die spätere Rentenhöhe zu stabilisieren. Die Vertragsparteien können darüber hinaus eine höhere Aufstockung vereinbaren; häufig enthalten Tarifverträge entsprechende Zusatzleistungen.

Der Aufstockungsbetrag selbst ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Er erhöht also den Steuersatz für andere Einkünfte, ohne selbst besteuert zu werden. Damit wird der steuerliche Vorteil begrenzt, ohne die intendierte Entlastung zu beseitigen.

Neben der Aufstockung des Entgelts hat der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AltTZG zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Sie müssen mindestens der Höhe nach den Beiträgen entsprechen, die auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfallen würden. Als Bemessungsgrenze gilt der Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, höchstens jedoch die Beitragsbemessungsgrenze selbst.

Für die Rentenversicherung wird somit ein fiktives Entgelt in Höhe von mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts berücksichtigt. Auf diesen Betrag entfallen allein vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge. Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt bleibt es bei der hälftigen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien, da sie keine laufenden Entgeltbestandteile darstellen und damit nicht in die fiktive Bemessungsgrundlage einfließen.

Tipp:

Durch die Aufstockung und die zusätzlichen Beiträge können Renteneinbußen weitgehend vermieden werden. Arbeitnehmer sollten dennoch prüfen, ob die Altersteilzeit im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist.


Rechtsfolgen und betriebliche Auswirkungen der Altersteilzeit

Während der Altersteilzeit bleibt das Arbeitsverhältnis in seiner rechtlichen Struktur erhalten, es ruht nicht. Der Arbeitnehmer bleibt weisungsgebunden und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Lediglich die Höhe der Arbeitszeit und der Vergütung verändern sich. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere zum Kündigungsschutz, gelten fort.

Von Bedeutung sind die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Da während der Altersteilzeit nur das reduzierte Entgelt gezahlt wird, mindert sich in der Regel die Bemessungsgrundlage für endgehaltsbezogene Betriebsrenten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Altersteilzeitgesetz keine Verpflichtung begründet, die Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente wie eine Vollzeitbeschäftigung zu behandeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass die während der Altersteilzeit verringerte Vergütung die spätere Betriebsrente nicht schmälert.

Dauer und Beendigung der Altersteilzeit

Die Dauer der Altersteilzeit richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Gesetzlich ist keine Mindestlaufzeit vorgesehen. Typischerweise endet die Altersteilzeit mit dem frühestmöglichen Renteneintritt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenbeiträge für höchstens sechs Jahre zu leisten. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit, etwa durch Kündigung oder Rentenbeginn, sind etwaige Guthaben auszugleichen.

Insolvenzsicherung und Nachweispflichten

Zur Sicherung der während der Arbeitsphase gebildeten Wertguthaben verpflichtet § 8a AltTZG den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zu treffen, etwa durch Bankbürgschaften oder Treuhandlösungen. Der Nachweis über die Sicherung ist dem Arbeitnehmer mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate in Textform zu erbringen. Die Betriebsparteien können eine gleichwertige Art des Nachweises vereinbaren. Fehlt eine ausreichende Sicherung, besteht das Risiko des vollständigen Verlusts der Ansprüche im Insolvenzfall.

Besonderheiten bei Krankheit und Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bestehen. In der Freistellungsphase entfällt eine Entgeltfortzahlung, da keine Arbeitsverpflichtung besteht. Hinsichtlich des Urlaubs gilt, dass dieser nur während der Arbeitsphase entsteht. Wird der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen, ist er bei Beendigung der Altersteilzeit abzugelten.

Sonderzahlungen

Ob Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien während der Altersteilzeit gezahlt werden, hängt vom jeweiligen Zweck der Leistung ab. Dienen sie ausschließlich der Vergütung von Arbeitsleistung, entfällt der Anspruch während der Freistellung. Werden sie hingegen als Treueprämie verstanden, können sie fortgezahlt werden.

Arbeitnehmer sollten vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung klären, welche Entgeltbestandteile in die Aufstockung einfließen und wie sich Sonderzahlungen während der Freistellungsphase verhalten.


SBS LEGAL - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Arbeitrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsrecht?

Dann sind Sie bei uns von SBS LEGAL genau richtig! Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Arbeitsrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich kompetent und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

 

► zurück zu Arbeitsrecht

 


SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.