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Franchising gehört als eine Form des Vertriebs zum Vertriebsrecht. Dabei überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein gewisses Know-how. Zusätzlich bekommt er eine Vielzahl an Lizenzen und Nutzungsrechten an Urheberrechten, Marken und gewerblichen Schutzrechten. So kann der Franchisenehmer seine Waren, Dienstleistungen oder Technologien besser vertreiben. Als Gegenleistung zahlt der Franchisenehmer dann entweder einmalig oder laufend Gebühren an den Franchisegeber.
Trotz der zunehmenden Bedeutung des Franchiserechts ist dieses bislang nicht im deutschen Recht geregelt. Daher setzt sich dies zum größten Teil aus Rechtsprechung und Rechtsfortbildung zusammen, weshalb Laien es oft schwer haben, das Franchiserecht zu überblicken.
Sie brauchen einen Anwalt für Franchiserecht, etwa weil Sie eine Beratung für einen Franchisevertrag wünschen oder weil Sie sonstige Fragen haben? Dann sind Sie bei uns richtig und können unser Anwaltsteam direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Franchising sind in der Wirtschaft Vertriebssysteme, deren Dienstleistungen, Technologien, Dienstleistungen oder Produkte unter bestimmten und festgelegten Standards vermarktet werden. Die rechtliche und wirtschaftstliche Selbständigkeit bleibt den Parteien durch den Franchisevertrag jedoch erhalten.
Mangels gesetzlicher Vorgaben sollte der Franchisevertrag alles Wichtige enthalten. Im Franchising benötigt man einen Vertrag, der alles unternehmerische festlegt. Der Franchisevertrag ist ein gegenseitiger Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten von Franchisegeber und Franchisenehmer. Beachtet werden sollten die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung.
Der Franchisevertrag kann Regelungen treffen zu einzelnen Rechtsgeschäften wie wiederkehrenden Warenverkäufen und sollte unbedingt auch Regelungen über die Beendigung des Vertrages enthalten. Etwa ob im Konfliktfall der Vertrag mittels ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung beendet werden kann. Da der Vertrag meistens auf einen längeren Zeitraum befristet wird, kann meist nur außerordentlich unter strengen Voraussetzungen gekündigt werden.
Den Franchisegeber treffen vor allem auch vorvertragliche Aufklärungspflichten. Denn bevor ein Franchisenehmer einen Vertrag mit dem Franchisegeber schließt, möchte er Risiken und Chancen, die mit dem Beitritt zum Franchisesystem verbunden sind, regelmäßig erst abwägen. Hierfür hat die Rechtsprechung Voraussetzungen erarbeitet, damit die Risiken und Chancen bereits vor Vertragsschluss erfasst werden können. Problematisch ist dabei jedoch, dass Risiken sich nicht von Anfang an klar einschätzen lassen und sich manchmal erst mit der Zeit erkennen lassen.
Nach Vertragsschluss trifft den Franchisegeber die Pflicht, die vereinbarten Immaterialgüter für die Vertragsdauer zu überlassen.
Dem Franchisenehmer trifft die Pflicht, die vereinbarten Franchisegebühren zu zahlen sowie den Betrieb in eigenem Namen zu führen. Auch Geheimhaltungs- und Duldungspflichten treffen den Franchisenehmer. Je nach Vertrag können ihn noch mehr Pflichten treffen.
Manchmal entstehen zwischen den beiden Vertragsparteien Konflikte, sodass der Vertrag beendet werden soll. Kündigt eine Vertragspartei, etwa durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, entstehen oft Fragen bezüglich der Rückabwicklung oder etwaigen Ausgleichsansprüchen. Ein solcher Ausgleichsanspruch könnte sich aus §89 b des Handelsgesetzbuches analog ergeben. Dieser besagt, dass der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Die analoge Anwendung ergibt sich daher, da es sich hier nicht um Handelsvertreter und Unternehmer handelt. Die Vorschrift ist trotzdem anwendbar, weil das Franchiserecht nicht gesetzlich geregelt ist und somit eine planwidrige Regelungslücke entstanden ist. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werde. Danach muss der Franchisenehmer dem Franchisegeber spätestens nach Vertragsende seinen Kundenstamm übertragen, um einen Ausgleichsanspruch zu erhalten. Wie hoch dieser Ausgleichsanspruch dann ist, muss im Einzelnen berechnet werden.
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