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Als Anwalt für Kryptowährung befassen wir uns bei SBS LEGAL mit dem neuen Rechtsgebiet des Kryptowährungsrechts, das seinen Ursprung in der Finanzkrise im Jahre 2008 hat. Zu dieser Zeit wurde unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto der Bitcoin erfunden, um ein digitales Zahlungsmittel unter Ausschluss von Banken zu etablieren. Auf Basis der Blockchain-Technologie nebst ausgefeilter Verschlüsselung entstand mit dem Bitcoin die erste dezentrale Kryptowährung, die auch digitale Währung, virtuelle Währung, Krypto-Coins oder schlicht Token genannt wird. Als Rechtsanwalt für Kryptowährung befassen wir uns fortlaufend mit Fragen der rechtlichen Einordnung von Bitoins, Ethereum, anderen Coins, Token oder FinTech Projekten.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptowährungsrecht oder einen Anwalt für Kryptowährung etwa für den rechtmäßigen Umgang mit digitalen Währungen, Non-Fungible Token (NFT), Metaverse, Decentralized Finance (DeFi), Mining, Initial Coin Offerings (ICO) oder als Fintech Unternehmen - dann sind Sie bei uns richtig und können unser Anwaltsteam direkt telefonisch über unsere Hotline (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformulars am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Kryptowährungen hatten ursprünglich zum Ziel sich außerhalb der finanzaufsichtsrechtlichen Normen zu bewegen. Es wurde häufig argumentiert, dass Bitcoin und Co. nicht justiziabel seien, da die virtuellen Währungen dezentralisiert, anonymisiert und internationalisiert seien und somit nicht reglementierbar. Dieser Ansatz erfuhr allerdings in Deutschland (und allen anderen Staaten) eine jähe Absage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).
So kam die Bafin hinsichtlich des Bitcoins sehr schnell zu der rechtlichen Einschätzung, dass diese Kryptowährung zwar nicht als Währung wohl aber als sog. Finanzinstrument im Sinne des § 11 Absatz 11, Satz 1 Nummer 7 KWG einzustufen ist. Folglich unterfällt der Bitcoin ebenso wie andere Kryptowährungen der finanzaufsichtsrechtlichen Würdigung. Für Anbieter von FinTechs, die einen neuen Coin oder Token für ihre Plattformen oder als allgemeinverfügbaren Coin auflegen wollen, ist es daher zwingend erforderlich, dass sie vorab eine Prüfung durch einen Anwalt für Kryptowährung zur Absicherung der finanzaufsichtsrechtlichen Zulässigkeit durchführen lassen und dabei evaluieren, ob ihr Projekt oder der Coin eine Erlaubnispflicht auslöst. Bei der Bewertung der Einordnung eines Kryptocoins unterscheidet die Bafin zwischen Utility-Token, Payment-Token (Kryptowährungen), Security-Token oder Mischtoken.
Utility-Token sind Nutzungstoken, die auf einer Internetplattform ähnlich einem Gutschein zum Erwerb von Leistungen verwendet werden können, ohne allgemein handelbar zu sein. Hier liegt kein Finanzinstrument vor. Diese Ansicht teilt auch die Bafin in ihren Merkblättern mit folgender Begründung:
„Solche Token berechtigen üblicherweise nicht zu Ausschüttungen oder anderen finanziellen Zuwendungen durch den Emittenten, geben keine Mitbestimmungsrechte und sind nicht als Zahlungsmittel konzipiert.“
Auch verneint die Bafin für reine Utility-Token, die etwa im Rahmen eines ICO ausgegeben werden, die Annahme eines Wertpapiers im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder einer Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Folglich benötigen reine Utility-Token keine Erlaubnis der Bafin.
Kryptowährungen (Payment-Token) und Security Token (Beteiligungs-Token) und häufig auch Mischtoken unterfallen allerdings der Erlaubnispflicht. Welche Eigenschaft ein Token hat, hängt dabei nicht von dessen Bezeichnung, sondern von der faktischen Ausgestaltung des Tokens ab. Je nach Qualifikation eines Tokens durch die Bafin kann das Kreditwesengesetz (KWG), das Zahlungsanbietergesetz (ZAG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für die Art der erforderlichen Erlaubnis maßgeblich sein.
So lösen der gewerbliche Handel oder Umtausch von Bitcoin und Co. für Dritte eine Erlaubnispflicht nach dem KWG aus, da es sich bei den Kryptowährungen um aufsichtsrechtlich relevante Finanzinstrumente handelt. Bietet der Emittent eines Payment- oder Security-Token dieselben auch gegen gesetzliche Zahlungsmittel wie etwa dem Euro an, den Käufern wird ein unbedingtes Rückzahlungsversprechen gegeben, oder es wird der Rückkauf mindestens zum Ausgabepreis versprochen, so kann ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft im Sinne des § 1 KWG vorliegen. Bei einer Ausgabe eines Tokens gegen gesetzliche Zahlungsmittel, einer Möglichkeit der Rücknahme oder Rücktausches gegen Euro, oder wenn Dritte nach der Zweckbestimmung des Tokens denselben als Zahlungsmittel annehmen, kann ein erlaubnispflichtiges E-Geldgeschäft im Sinne von § 1a ZAG vorliegen. Im Umkehrschluss kommt das ZAG jedoch nicht zur Anwendung, wenn ein Token nur gegen Kryptowährung erworben werden kann.
Security-Token sind je nach Ausgestaltung der mit dem Token verknüpften Rechte und Versprechen immer entweder als Investmentgeschäft, Vermögensanlage oder Wertpapier erlaubnispflichtig.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass ein Verstoß gegen die Einholung einer Erlaubnis bei der Bafin nicht als „Kavaliersdelikt“ abgetan werden kann. Denn solche Verstöße etwa gegen das KWG oder das ZAG stellen Straftaten dar, die auch mit einer Freiheitsstrafe pönalisiert werden können. Daher sollten Anbieter von FinTechs oder Offerings vor einem ICO, Mining Projekt oder einem sonstigen Auflegen eines Coins oder Tokens stets einen Anwalt für Kryptowährung konsultieren, da andernfalls nicht nur die Bafin, sondern auch die Staatsanwaltschaft sehr schnell Ermittlungen einleiten können.
Wer demgegenüber lediglich mit Bitcoin und Co. seine erworbenen Leistungen zahlen möchte, oder Bitcoins oder Ethereum als Bezahlung für seine Produkte oder Leistungen annehmen möchte, braucht keine Erlaubnis der Bafin, da diese Art der Geschäfte erlaubnisfrei ist. Aber Achtung – wenn Sie als Händler einen Paymentprovider zur Zahlungsabwicklung einsetzen, der auch Kryptowährungen mitanbietet, so muss dieser Zahlungsdienstleister zwingend eine Bafin-Lizenz haben.
Das Mining oder Minting von Kryptowährungen für eigene Zwecke ist erlaubnisfrei ebenso wie nach der hier vertretenen Ansicht auf die reine Vermietung von leistungsstarken Rechnern an Dritte zum Zwecke des Eigen-Minings dieser Dritten ohne Erlaubnis erfolgen darf. Jedoch ist die Grenze zur Erlaubnispflicht „fließend“ und kann bereits erreicht sein, sofern im Rahmen der Vermietung weitere Service-Leistungen hinzutreten oder die gemieteten Rechner nicht genau auf die einzelnen Mieter zugeordnet werden können. Daher sollte, ein Anwalt für Kryptowährungen jedenfalls immer dann zu Rate gezogen werden, wenn im Rahmen des Minings seitens des Anbieters eine Leistung zur Erschaffung oder Erhaltung des Mining-Marktes erbracht wird. Sog. Mining-Pools überschreiten auf jeden Fall die Grenze zur Erlaubnispflicht, da für diesen Fall in der Regel ein erlaubnispflichtiger Eigenhandel anzunehmen ist. Achtung daher - wer also ohne eine solche Bafin-Erlaubnis einen Miningpool betreibt, ruft sehr schnell die Bafin und die Staatsanwaltschaft auf den Plan.
Wer Kryptowährungen, Kryptowerte oder privaten kryptografische Schlüssel für Dritte verwahrt, sichert oder verwaltet, benötigt ebenfalls eine Bafin-Erlaubnis, da dies ein erlaubnispflichtiges Kryptoverwahrgeschäft darstellt. Das Kryptoverwahrgeschäft stellt eine Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) dar. Daher benötigt der Anbieter eine entsprechende Bafin-Lizenz, und er darf keine anderen Finanzdienstleistungen als die der Kryptoverwahrung anbieten.
Auch der gewerbliche Betrieb von Krypto-Exchanges, Krypto-Handelsplattformen oder multilateralen Handelssystemen (etwa, wenn ein Anbieter Käufer und Verkäufer automatisiert für ein Krypto-Geschäft zusammenbringt) ebenso wie die Vermittlung solcher Plattformangebote oder anderer Krypto-Investments erfordern stets eine Erlaubnis der Bafin. Welche Art der Erlaubnis erforderlich ist, hängt stets von der Ausgestaltung des Kryptohandels ab und sollte mit einem Anwalt für Kryptowährung gründlich geprüft werden.
Wichtig zu wissen: Ein Erlaubnisantrag an die Bafin sollte stets frühzeitig und gründlich vor dem Start eines FinTechs vorbereitet werden, wozu ein Anwalt für Kryptowährung für die Vorbereitung und Einreichung des Erlaubnisantrages hinzugezogen werden sollte. Wenn Sie noch mehr zur Bafin Auffassung über virtuelle Währungen wissen wollen, könnte sie auch dieser Beitrag interessieren.
Die Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen beschäftigt Jahr für Jahr mehr Finanzgerichte. Steuerrechtlich sind Bitcoin und andere digitale Währungen in Deutschland als sog. sonstige Wirtschaftsgüter einzustufen. Der Verkauf einer Kryptowährung gilt dabei als privates Veräußerungsgeschäft. Daher müssen Gewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Gewinne bleiben aber bis zum Erreichen der Freigrenze von 600 Euro oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.
Jedoch ist die Besteuerung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Für die einjährige Haltefrist ist es unerheblich, ob eine Kryptowährung gegen gesetzliche Zahlungsmittel verkauft oder gegen eine andere Kryptowährung getauscht wurde. Da die Finanzämter nach unserer Erfahrung regelmäßig die Einhaltung der Haltefrist anzweifeln, sollten Krypto-Anleger den Zeitpunkt von An- und Verkauf einer virtuellen Währung beweisfest dokumentieren und die Dokumentationen für die Einkommenssteuererklärung aufzubewahren.
Bei der Besteuerung von Mining, Mining-Pools oder Krypto-Investments wird der Gewinn grundsätzlich nicht nach § 23 Einkommenssteuergesetz (EstG) versteuert, da es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Vielmehr ist hier eine differenzierte steuerrechtliche Betrachtung erforderlich. Diese Betrachtung ist von der konkreten Art der Anlage oder der Gewinnausschüttung abhängig und erfordert die Beratung eines Anwalts für Kryptowährungen oder einer spezialisierten Steuerberatung. Auch die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährung erfordert hinreichend fachlichen Rat. Denn einige Finanzämter vertreten die Auffassung, dass der Kryptowährungs-Handel der Umsatzsteuer unterfällt. Die Finanzbehörden missachten nach der hier vertretenen Ansicht jedoch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes. Denn der EuGH hat bereits 2015 entschieden, dass gewerbliche Umsätze aus dem Umtausch von virtuellen Währungen in ein gesetzliches Zahlungsmittel grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Brüsseler Richter begründen ihr Urteil im Kern damit, dass digitale Währungen mit staatlichen Zahlungsmitteln gleichzusetzen seien und der Handel somit als Devisengeschäft beziehungsweise einem Devisengeschäft ähnlich zu behandeln sei. Devisengeschäfte wiederum sind von der Umsatzsteuer befreit. Lesenswert zur Besteuerung von Kryptowährungen ist übrigens auch diese Entscheidung des Finanzgerichtes Nürnberg aus dem Jahr 2020.
Seit einiger Zeit tauchen immer neue Nutzungsarten im Bereich der Kryptowährungen auf. Hervorzuheben sind die Non-Fungible Token (NFT), Metaverse ebenso wie das Decentralized Finance (DeFi). Diese drei Themen sind jedoch dergestalt umfangreich und eigenständig, dass hierzu eigene Unterrechtsgebiete bei SBS LEGAL geschaffen worden.
Versäumen Sie auch nicht unser YouTube-Video zu Non-Fungible Token (NFT) oder dem Artikel zu NFT-Recht für Startups.
Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Kryptowährungen stehen wir Ihnen mit unserem Anwaltsteam für Kryptowährung und unserer spezialisierten Steuerberatung SBS TAX sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich kompetent und kaufmännisch zielorientiert.
Sie möchten einen ICO für eine Kryptowährung anwaltlich begutachten lassen? Sie möchten ein NFT-Projekt anwaltlich prüfen lassen oder für ein DeFi Vorhaben einen Erlaubnisantrag bei der Bafin einreichen? Sie brauchen anwaltliche Hilfe bei der Versteuerung ihrer Krypto-Gewinne, haben eine strafrechtliche Herausforderung wegen des unerlaubten Betriebs eines Krypto-Handels oder wollen die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit eines Pool-Miningprojektes überprüfen?
Zögern Sie nicht uns zu all diesen Anliegen zu kontaktieren! Wir finden gemeinsam mit Ihnen eine geeigenete Lösung!
Ihr SBS LEGAL Team