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► Nahrungsergänzungsmittelrecht
► Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
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Nahrungsergänzungsmittel finden immer mehr den Einzug in die Haushalte. Der rapid steigende Konsum der Verbraucher löst ein immer breiter werdendes Angebot bei Herstellern und Online-Händlern aus. Doch die Kapseln, Tabletten und Pulver, die einem Energieschübe oder höhere Produktivität versprechen unterliegen einigen Regeln, da Nahrungsergänzungsmittel generell zu Lebensmitteln gehören.
Doch in den meisten Fällen ist keine behördliche Zulassung notwendig. Es besteht aber eine Anzeigepflicht, an die sich dringend gehalten werden muss.
Was es damit auf sich hat und welche Konsequenzen bei der Nichteinhaltung drohen können haben wir in diesem Artikel für Sie aufbereitet.
Nahrungsergänzungsmittel werden oft dazu verwendet, um dem Körper auf die Sprünge zu helfen. Egal ob man der Prävention von Krankheiten, Schnellere Heilung oder die vitale Fitness fördern will. Für fast alles gibt es ein Mittel.
Doch obwohl sich die Einsatzbereite von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel oft berühren oder gar überschneiden, gelten Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel. Somit ist grundsätzlich keine vorherige Zulassung erforderlich.
Statt einer Zulassungspflichtig gilt hier die Anzeigepflicht.
Aus § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ergibt sich, dass Nahrungsergänzungsmittel beim Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden müssen:
„Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.“
Die Anzeigepflicht gilt allerdings nicht bei jedem Inverkehrbringen. Grundliegend sind jene Hersteller oder Einführer dazu verpflichtet eine Anzeige zu erbringen, die ein Nahrungsergänzungsmittel erstmalig auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland bereitstellen. Diese hat spätestens zum Zeitpunkt des ersten Angebots zu erfolgen.
Dabei muss ein Musteretikett für das Produkt vorgelegt werden.
Doch bekanntlich bestätigen Ausnahmen die Regel... doch wann ist man von dieser der Anzeigepflicht befreit befreit?
Die Anzeigepflicht ist dann einschlägig, wenn das Nahrungsergänzungsmittel erstmalig aus einem anderen Land importiert wird. Das heißt im Umkehrschluss, dass man bei einem Mittel, das bereits auf dem deutschen Markt zirkuliert, nicht von der Anzeigepflicht betroffen ist.
Doch aufgepasst: Zwar entfällt die Pflicht bei auf dem Markt zirkulierenden Waren, jedoch gilt dies nur für den inländischen Markt. Wenn die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat importiert wird, bleibt die Pflicht zur Anzeige bestehen.
Da es keine EU-weit gültige Anzeige gibt, muss sowohl beim Import und Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt als auch beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Mitgliedstaates eine Anzeige bei der zuständigen Behörde getätigt werden.
Dabei muss bei der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates benannt werden, bei der eine Anzeige bereits erfolgt ist.
Unter „Inverkehrbringen“ versteht man das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Bei der Missachtung der Anzeigepflicht drohen Konsequenzen, denn die Unterlassung oder die unrichtige Anzeige wird bereits seit 2013 als Ordnungswidrigkeit geahndet. Hier muss man als Unternehmen also mit einer Geldstrafe rechnen. Wir hoch diese ist hängt von den nationalen Rechtsvorschriften ab und wird auch an der Schwere des Verstoßes bemessen.
Neben der Geldstrafe drohen allerdings auch weitere Konsequenzen. So kann es unter Umständen zu einem Produktverbot oder Rückruf kommen. Als betroffenes Unternehmen darf das Produkt nicht weiter auf dem Markt angeboten werden und/oder bereits verkaufte Produkte werden zurückgerufen.
Neben diesen Konsequenzen muss man auch beachten, dass es zu einer Rufschädigung oder Vertrauensverlust des Unternehmens kommen kann. Des weiteren haben auch Mitbewerber die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten.
Novel Food, zu deutsch neuartige Lebensmittel, ist eine von den EU-Vorschriften kategorisierte Lebensmittelrubrik. Darunter zählen neue Lebensmittel, Lebensmittel aus neuen Quellen, neu Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden und neue Verfahren und Technologien zur Herstellung von Lebensmitteln. Unter „neuen“ Lebensmittel zählen diejenigen, die noch nicht vor dem 15.05.1997 nicht in „erheblichem Umfang“ konsumiert worden sind.
Mehr zum Thema ► Novel Food
Für diejenigen Nahrungsergänzungsmittel, die in die Kategorie des Novel Foods fallen, ist also beim erstmaligen Inverkehrbringen in die EU eine Zulassung notwendig.
Das gilt natürlich nicht für diejenigen, die bereits in die Positivliste der zugelassenen neuartigem Lebensmittel aufgenommen wurden.
Da stellt sich natürlich die Frage, wer überhaupt über eine solche Zulassung entscheidet. Hierfür ist die EU-Kommission zuständig. Um eine Zulassung für sein Produkt zu erlangen, muss ein Antrag gestellt werden. In diesem muss die vollständige Dokumentation des Erzeugnisses dargelegt sein. Dieser Antrag wird dann von der EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten und der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Zurzeit wir noch über die Zulassung von unter anderem Cannabidiol, Koriandersamenöl, Mungobohnenproteinen und Wasserlinsenpulver entscheiden.
Sie vertreiben Nahrungsergänzungsmittel oder haben vor, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen? Bei SBS LEGAL unterstützen wir Sie dabei, sicherzustellen, dass Sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllen!
Unser erfahrenes Team hilft Ihnen bei der Einhaltung der Anzeigepflicht und leitet alle notwendigen Schritte ein, um sicherzustellen, dass Ihr Produkt den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zur Anzeigepflicht zu beantworten und alle relevanten Aspekte zu überprüfen.
Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Nahrungsergänzungsmittel erfolgreich auf dem Markt besteht! SBS LEGAL - Ihr verlässlicher Partner für rechtliche Belange im Bereich Nahrungsergänzungsmittel.