Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die Wirtschaftswelt ist voller innovativer Erfindungen, die den Erfolg eines jeden gewinnorientierten Unternehmens steigern. Besonders im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstehen zahlreiche Ideen und Neuerungen, die von Arbeitnehmern entwickelt werden. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) bietet hierzu einen rechtlichen Rahmen, der die Interessen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber schützt. Im Folgenden analysieren wir die Regelungen zur Arbeitnehmererfindung und klären über die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf.
Eine Erfindung im Sinne des § 2 ArbNErfG ist eine technische Idee, die patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Das bedeutet, dass diese technische Idee bestimmte Kriterien erfüllen muss, um als schutzfähig im Sinne des Patentgesetzes (PatG) oder des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) zu gelten. Somit umfassen Erfindungen alle technologischen Neuerungen, die ausreichend neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.
Das ArbNErfG bezieht sich auf Erfindungen, die von Arbeitnehmern, einschließlich leitender Angestellter, gemacht werden. Hiervon sind jedoch Erfindungen von Rentnern, freien Mitarbeitern und Organvertretern juristischer Personen ausgeschlossen.
Die Erfindung ist von einem technischen Verbesserungsvorschlag abzugrenzen: Diese bezieht sich gemäß § 3 ArbNErfG nämlich auf technische Neuerungen, die nicht die Voraussetzungen für ein Patent oder Gebrauchsmuster erfüllen, dem Arbeitgeber jedoch einen Vorteil verschaffen, der dem eines gewerblichen Schutzrechts ähnelt. Erbringt der Arbeitnehmer einen solchen Vorschlag, steht ihm eine angemessene Vergütung zu, sobald dieser Vorschlag tatsächlich genutzt wird.
Kommt es etwa zu Meinungsverschiedenheiten über Erfindungen, ist eine gütliche Einigung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München zu beantragen.
Das ArbNErfG unterscheidet primär zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Eine Diensterfindung ist gemäß § 4 Absatz 2 ArbNErfG definiert als eine Erfindung, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit resultiert (oftmals auch als Auftragserfindung bezeichnet) oder maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs, sogenannten Aufgabenerfindungen, beruht. Diese Erfindungen sind grundsätzlich dem Arbeitgeber zu melden.
Eine freie Erfindung hingegen steht nach § 4 Absatz 3 ArbNErfG nicht im direkten betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Trotzdem besteht gemäß § 18 ArbNErfG die Verpflichtung, solche Erfindungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, um von diesem geprüft zu werden. Dabei muss der Arbeitnehmer genügend Informationen bereitstellen, damit der Arbeitgeber urteilen kann, ob die Erfindung als gebundene oder freie Erfindung einzustufen ist. Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung wirtschaftlich verwertet, hat er dem Arbeitgeber ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Eine Erfindung wird als frei angesehen, wenn der Arbeitgeber sie freigibt, nur beschränkt in Anspruch nimmt oder die Erfindungsmeldung ohne Handlung lässt.
Der Arbeitnehmer ist gemäß §5 Absätze 1 und 2 ArbNErfG verpflichtet, eine Diensterfindung nach deren Abschluss unverzüglich an den Arbeitgeber zu melden. Diese Meldung sollte schriftlich erfolgen und die Erfindung hinreichend beschreiben.
Wenn mehrere Personen an der Erfindung beteiligt sind, können sie diese gemeinschaftlich melden. Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung umgehend schriftlich bestätigen. Es besteht noch die Möglichkeit, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten weitere Angaben verlangt.
Die Inanspruchnahme einer Erfindung erfolgt durch den Arbeitgeber über eine uneingeschränkte Übernahme oder Freigabe. Erklärt der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach der Meldung keine Freigabe, so gilt dessen Inanspruchnahme gemäß § 6 Absatz 2 ArbNErfG als erfolgt. Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Erfindung nicht zu nutzen, muss er diese freigeben, um seine Vergütungspflicht abzuwenden.
Die Inanspruchnahme hat gemäß § 7 Absatz 1 ArbNErfG zur Folge, dass alle vermögensrechtlichen Werte der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Der Arbeitnehmer hingegen behält die nicht vermögensrechtlichen Persönlichkeitsrechte seiner Diensterfindung. Unternimmt der Arbeitnehmer Versuche, um über die Erfindung zu verfügen, noch bevor der Arbeitnehmer sein Recht auf Inanspruchnahme ausgeübt hat, sind diese unwirksam.
Neben seinem Recht auf Inanspruchnahme trifft den Arbeitgeber jedoch auch die Pflicht, für die Erteilung eines Schutzrechts der in Anspruch genommenen Erfindung zu sorgen. Während dies für das Inland verpflichtend ist, hat er auch die Möglichkeit, dieses Schutzrecht auch im Ausland zu erweitern. Sollte sich der Arbeitgeber auf das Inland beschränken, so muss er die Erfindung rechtzeitig freigeben, damit der Arbeitnehmer eventuelle Prioritätsfristen nutzen kann, die durch internationale Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewährt werden.
Wird eine Erfindung in Anspruch genommen, so entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung zählt als steuerpflichtiges Arbeitseinkommen gemäß § 19 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und ist zudem sozialversicherungspflichtig. Die Fälligkeit dieser Vergütung ist bis zu drei Monate nach der Erteilung eines Schutzrechts aufgeschoben, um eine sachgerechte Ermittlung sicherzustellen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, Auskünfte zur Vergütungsberechnung zu fordern. Bei Widerspruch können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Schiedsstelle um Vermittlung bitten.
Die Tantieme, die dem Arbeitnehmer zusteht, muss sachgemäß bestimmt werden. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann der Arbeitgeber die Vergütung durch einen begründeten Bescheid festsetzen. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich dieser Festsetzung, wird sie nach § 12 Absatz 4 ArbNErfG verbindlich.
Als Tantieme bezeichnet man eine variable Vergütung, die zusätzlich zum festen Gehalt, üblicherweise an leitende Angestellte oder bestimmte Mitarbeitergruppen, gezahlt wird. Sie ist meist an den Unternehmenserfolg gebunden und kann entweder als prozentualer Anteil am Gewinn, Umsatz oder an anderen wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens ausgezahlt werden.
Im Kontext von Arbeitnehmererfindungen ist eine Tantieme eine Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, wenn der Arbeitgeber die von ihm gemachte Erfindung wirtschaftlich verwertet. Diese Vergütung wird als Anreiz gezahlt und dient der fairen Beteiligung des Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Erfolg, den die Erfindung dem Unternehmen bringt. In diesem speziellen Fall entspricht die Tantieme dem Vergütungsanspruch, den Arbeitnehmer auf Basis des Arbeitnehmererfindungsgesetzes haben, wenn ihre Erfindung vom Arbeitgeber genutzt wird.
Arbeitnehmererfindungen fallen ausschließlich in den umfangreichen Regelungsbereich des ArbnErfG und sind demnach von der Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens ausgenommen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat bei Angelegenheiten, die spezifisch vom ArbnErfG behandelt werden, keine Mitbestimmungspflicht hat.
In Bezug auf qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie gewerbliche Schutzrechte gewähren und für die der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, eine Vergütung zu zahlen, gilt ebenfalls die Mitbestimmungsfreiheit.
Diese Vorschläge, sofern sie nicht durch verbindliche Tarifverträge abschließend geregelt sind, können durch Betriebsvereinbarungen behandelt werden. Solche Vereinbarungen sind gemäß § 88 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 20 Absatz 2 ArbnErfG freiwillig und erlauben Flexibilität bei der Regelung dieser Verbesserungsvorschläge. Demnach hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Einfluss auf die Regelung technischer Verbesserungsvorschläge zu nehmen, falls diese nicht zwingend gesetzlich geregelt sind. Die Mitwirkung erfolgt dann durch den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die Unterschiede bei der Behandlung von Verbesserungsvorschlägen festlegt, sofern keine abschließende tarifliche Regelung besteht.
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