Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Bei der Arbeitsform Teilzeitbeschäftigung handelt es sich gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 TzBfG um ein Arbeitsverhältnis, bei dem die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer gestaltet ist als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Hierbei zieht man einen Vergleich innerhalb des Betriebs: Wenn die reguläre Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bei 40 Stunden liegt, dann gilt man bereits mit 39 Stunden und weniger als teilzeitbeschäftigt.
Good to know: Auch die Minijobber gelten gem. § 2 Absatz 2 TzBfG als Teilzeitbeschäftigte.
Die gesetzliche Regelung für die Teilzeitbeschäftigung befindet sich im TzBfG.
Zielsetzung:
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Nach § 1 TzBfG hat dieses Gesetz im Wesentlichen zwei Ziele: Die Förderung von Teilzeitarbeit und die Verhinderung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Nach § 6 TzBfG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die Teilzeitarbeit, auch in leitenden Positionen, zu ermöglichen. In diesem Rahmen taucht die Frage auf, wie er das machen kann. Um dieser Förderungspflicht gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber ausfindig machen, für welche Arbeitsbereiche und -positionen in seinem Betrieb die Teilzeitarbeit infrage kommen kann. Kann er im Rahmen dieser Überprüfung feststellen, dass die Teilzeitarbeit in Betracht kommt, so muss er sich um Umsetzung bemühen.
Auch bei Stellenausschreibungen muss die Förderungspflicht beachtet werden: § 7 Absatz 1 TzBfG schreibt vor, dass der Arbeitgeber, sofern er eine Stellenausschreibung inner- oder außerbetrieblich veröffentlicht, diesen auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben muss, wenn sich die Stelle hierfür eignet.
Begehren Arbeitnehmer, die Dauer und/oder die Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu ändern, so muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Absatz 2 TzBfG die Arbeitnehmer über passende und vakante Arbeitsplätze informieren.
Der Gesetzgeber fördert die Teilzeitarbeit insbesondere auch durch die Regelung des § 8 TzBfG. Unter der Bedingung, dass die in § 8 TzBfG aufgelisteten Merkmale vorliegen, steht es dem Arbeitnehmer gemäß § 8 Absatz 1 TzBfG zu, seine wöchentliche Arbeitszeit zu verringern.
Während das genaue Gegenteil, nämlich die Erhöhung der Wochenarbeitszeit, gesetzlich in dieser Weise nicht vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber nach § 9 Satz 1 TzBfG dazu verpflichtet, eine vakante Position mit einem Teilzeitbeschäftigten bevorzugt zu berücksichtigen, sofern dieser seine Wochenarbeitszeit erhöhen möchte. Auch dies knüpft an Voraussetzungen, die in § 9 Satz TzBfG aufgelistet sind.
§ 10 TzBfG beinhaltet eine weitere Förderung der Teilzeitarbeit: Vorausgesetzt, dass keine dringenden Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Beschäftigte vorliegen, muss der Arbeitgeber seinen Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit bieten, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen zu können.
Ein weiteres Ziel des TzBfG ist, die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Betrieb zu verhindern, sofern keine sachlich begründete Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung vorliegt, dies schreibt § 4 Absatz 1 Satz TzBfG vor.
Da die Teilzeitbeschäftigung sich von der Vollzeitbeschäftigung nur im Rahmen der Wochenarbeitszeit unterscheidet, sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG derart zu entlohnen, welche dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte proportional zu ihren Arbeitszeiten auf alle finanziellen Leistungen, welche sich nicht nur auf das Gehalt beschränken, Anspruch haben, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden.
Eine Besonderheit ist auch im Rahmen des Kündigungsrechts enthalten: § 11 Satz 1 TzBfG verbietet es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu kündigen, wenn dieser sich weigert, von einem Vollzeitverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln. Beruht eine arbeitgeberbedingte Kündigung auf solch einem Grund, so ist diese Kündigung unwirksam.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Sie benötigen Hilfe oder sind an einer gerichtlichen Auseinandersetzung beteiligt? Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine Mail an mail(at)sbs-legal.de.