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Arbeitslosengeld I


Arbeitslosigkeit - sie trifft jedes Jahr hunderttausende Menschen, ob zeitweise, unerwartet, planbar oder strukturell bedingt. Das Arbeitslosengeld I (Alg I) ist dasjenige Instrument, das diesen Bruch im Erwerbsleben sozial abfedern soll. Dabei ist das Arbeitslosengeld nicht nur als bloße Existenzsicherung zu betrachten, es ist zugleich auch ein juristisch durchreguliertes Regelwerk, welches dem Prinzip der der Versicherung folgt: Nur wer zuvor eingezahlt hat, hat einen Anspruch. Des weiteren hat der Gesetzgeber detaillierte Voraussetzungen festgelegt, wann der Anspruch entsteht, wie lange dieser andauert und wie die Höhe des Anspruchs zu berechnen ist. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen die Anspruchsvoraussetzungen, die Dauer und Höhe des Alg I und benennen typische Fallkonstellationen.

Was bedeutet „arbeitslos“?

Der Gesetzgeber definiert die Arbeitslosigkeit in § 138 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Demnach ist man arbeitslos, wen man nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, durch Eigenbemühungen anstrebt, diese Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem formellen Ende eines Arbeitsverhältnisses. Auch wer einvernehmlich freigestellt wurde oder sich in einem Kündigungsschutzprozess befindet, kann bereits als beschäftigungslos im Sinne des Gesetzes gelten, sofern keine tatsächliche Arbeitsleistung mehr erbracht und kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Entscheidend ist, ob die versicherte Beschäftigung faktisch ruht oder beendet ist.

Good to know:

Das Alg I kann auch dann beantragt werden, wenn die betroffene Person bereits eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Für den Antrag auf Alg I ist es somit nur entscheidend, dass kein Beschäftigungsverhältnis aus tatsächlicher Sicht besteht. Es wird nicht auf den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt.


Die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengelds

Die Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit sind in § 137 SGB III geregelt. Demnach muss der Anspruchsteller arbeitslos sein, diese Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt, also vorher „einbezahlt“ haben. Die Anwartschaftszeit ist gemäß § 142 SGB III die Dauer, in der der Betroffene 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert war. Dabei ist unerheblich, ob die Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, denn entscheidend ist allein, dass Versicherungspflicht bestand. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt.

Bestimmte Zeiten können gleichgestellt werden, etwa Elternzeit, Wehrdienst oder Phasen freiwilliger Versicherung während Selbstständigkeit. Seit einigen Jahren gibt es auch eine „verkürzte Anwartschaftszeit“, die vor allem Personen mit häufig befristeten oder kurzfristigen Beschäftigungen zugutekommt: Wer hier bestimmte Bedingungen erfüllt, kann bereits nach sechs Monaten einen Anspruch erwerben.

Merken Sie sich: Für die Anwartschaftszeit zählt jede einzelne versicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn sie unterbrochen, geringfügig oder befristet war. Entscheidend ist die Gesamtzahl der Versicherungstage innerhalb der Rahmenfrist.


Eigenbemühungen und Verfügbarkeit

Auch wer arbeitslos ist, muss aktiv bleiben. Die sogenannte „Verfügbarkeit“ setzt voraus, dass man den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht nur objektiv (also körperlich und rechtlich), sondern auch subjektiv (also mental und organisatorisch) zur Verfügung steht. Wer nicht bereit ist, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, verliert den Anspruch. Wer sich für einige Tage außerhalb des Nahbereichs der Agentur aufhält, ohne dies anzukündigen, ebenfalls.

Die Anforderungen an Erreichbarkeit und Mitwirkung sind hoch. So muss die betroffene Person täglich per Post erreichbar sein, Vorstellungsgespräche innerhalb kürzester Zeit wahrnehmen können und grundsätzlich bereit sein, eine neue Stelle jederzeit anzutreten.


Arbeitslosmeldung und ihre Bedeutung

Die Arbeitslosmeldung ist keine Formalie. Wer sich verspätet meldet, riskiert nach  § 159 Absatz 1 Nr. 7 SGB III eine Sperrzeit. Die Meldung kann persönlich und seit 2022 alternativ auch elektronisch erfolgen. Sie wird durch jede mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit automatisch unwirksam und muss danach erneut vorgenommen werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zur sogenannten Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 38 SGB III: Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis bald endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende als „arbeitsuchend“ melden, denn andernfalls droht ebenfalls eine einwöchige Sperrzeit.

Zumutbarkeit und Ablehnung von Stellen

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitslosen und Arbeitsagentur ist die Frage: Was darf von mir verlangt werden? § 140 SGB III regelt detailliert, welche Tätigkeiten als „zumutbar“ gelten. Grob gesagt: In den ersten drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit muss eine Tätigkeit wenigstens 80 % des früheren Entgelts erbringen, danach sinkt die Schwelle auf 70 %. Ab dem siebten Monat kann jede Beschäftigung verlangt werden, bei der das Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen nicht unter das Arbeitslosengeld selbst fällt.

Berufsschutz besteht grundsätzlich nicht. Auch wer vorher als Architekt arbeitete, kann auf eine einfache Bürotätigkeit verwiesen werden, sofern dies gesundheitlich zumutbar ist. Die einzige Grenze sind gesetzliche, tarifliche oder arbeitszeitrechtliche Verstöße. Fahrzeiten gelten bis zu 2,5 Stunden täglich (Hin- und Rückfahrt zusammen) als zumutbar, bei regionaler Üblichkeit auch darüber hinaus. Wer eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit.

Anspruchsdauer

Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs richtet sich nach zwei Faktoren: der Dauer der zurückgelegten Versicherungspflichtverhältnisse und dem Alter des Arbeitslosen. Wer innerhalb der erweiterten Rahmenfrist (30 Monate) mindestens 12 Monate beschäftigt war, hat sechs Monate Anspruch. Bei längeren Beschäftigungszeiten steigt der Anspruch gestaffelt auf bis zu zwölf Monate an.

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres kommen längere Anspruchszeiträume in Betracht: Bis zu 15 Monate ab 50, 18 Monate ab 55 und maximal 24 Monate ab dem 58. Lebensjahr, jeweils bei entsprechender Versicherungszeit.

Wichtig für Ältere: Wer bei Anspruchsentstehung mindestens 58 Jahre alt ist und in den letzten fünf Jahren 48 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, kann Arbeitslosengeld bis zu zwei Jahre lang erhalten.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Leistung des Alg I ist eine Nettoleistung, daher kann die Berechnung als komplex eingestuft werden. Für die Berechnung des Alg I wird der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Grundlage genommen. Auf diesem Wege wird das Leistungsentgelt ermittelt, wobei auch Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Grundlage ist dabei die Lohnsteuerklasse zu Jahresbeginn.

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts oder 67 %, wenn der Leistungsberechtigte ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat oder der Ehegatte ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird.

Nebenverdienst und Anrechnung

Nicht jede Nebentätigkeit ist verboten, aber sie wird angerechnet. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, kann den Lohn grundsätzlich behalten, jedoch nur bis zu einem Freibetrag von 165 Euro monatlich. Alles darüber hinaus mindert das Arbeitslosengeld entsprechend. Bei Selbstständigkeit gelten pauschale Betriebsausgaben von 30 %, sofern nichts anderes nachgewiesen wird.

Sperrzeiten und Ruhenszeiträume

Das SGB III kennt zahlreiche Sanktionen, die unter dem Begriff „Sperrzeit“ zusammengefasst sind. Wer zum Beispiel selbst kündigt, eine angebotene Stelle nicht antritt, eine Maßnahme abbricht oder sich verspätet arbeitsuchend meldet, kann mit einer Sperrzeit von einer Woche bis zu zwölf Wochen rechnen. Während dieser Zeit ruht nicht nur der Anspruch, auch die Leistungsdauer verringert sich gemäß § 148 SGB III um denselben Zeitraum.

Darüber hinaus gibt es „Ruhenstatbestände“ bei Bezug anderer Leistungen, etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auch eine Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung kann dazu führen, dass das Arbeitslosengeld zunächst nicht gezahlt wird.


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