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Arbeitsrechtliche Besonderheiten im Baugewerbe


Das Baugewerbe nimmt im deutschen Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein. Es handelt sich nicht nur um einen der größten Wirtschaftszweige, sondern auch um ein von häufig wechselnden Arbeitsplätzen, saisonalen Schwankungen und besonderen sozial-versicherungsrechtlichen Institutionen geprägtes Arbeitsfeld. Aus diesem Grund ist auch die tarifliche und gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse differenziert. Für Arbeitgeber, Betriebsräte und Personalverantwortliche ist es daher essenziell, die zentralen Vorgaben zu kennen, insbesondere jene des Bundesrahmentarifvertrags Bau (BRTV-Bau), des Sozialkassenverfahrens und der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die im Zusammenhang mit befristeten Beschäftigungen, Urlaub, Entgelt oder Kündigung stehen.

Geltungsbereich und Rechtsquellen

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten mehrere kollektivrechtliche Regelwerke mit teils zwingender Wirkung. Im Mittelpunkt steht der BRTV-Bau in der Fassung vom 28. September 2018. Dieser wurde ebenso wie der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und der Tarifvertrag über den Mindestlohn Bau (TV Mindestlohn) für allgemeinverbindlich erklärt, das heißt, er gilt unabhängig davon, ob ein Betrieb tarifgebunden ist oder nicht, sofern dessen Tätigkeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen.

Der persönliche Geltungsbereich umfasst dabei sämtliche Arbeitnehmer, die gewerblich bauliche Tätigkeiten ausführen. Entscheidend ist hierbei nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Arbeitsleistung. Auch in Mischbetrieben kommt es darauf an, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmenden baugewerblicher Natur ist.

Begriffsbestimmung und betriebliche Einordnung

Nach § 1 BRTV-Bau zählen zu den baulichen Leistungen insbesondere Arbeiten, die auf die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken gerichtet sind. Dazu gehören Tätigkeiten aus dem Hoch-, Tief-, Straßen-, Kanal-, Stahl-, Beton-, und Gerüstbau. Auch Spezialarbeiten wie das Verlegen von Rohrleitungen, die Abdichtung von Baukörpern oder das Erstellen von Außenanlagen können baugewerblich im tariflichen Sinne sein. Betriebe, die diese Leistungen dauerhaft oder überwiegend anbieten, unterfallen dem tariflichen Geltungsbereich. Die tarifvertragliche Einordnung hat erhebliche arbeitsrechtliche Folgen, da sie zur Anwendung spezifischer Vorschriften etwa zur Urlaubserstattung, Altersvorsorge oder Kündigungsfrist führt.

Besondere Rolle der Sozialkassen

Ein zentrales Element des arbeitsrechtlichen Systems im Baugewerbe ist das Sozialkassenverfahren, das durch den VTV geregelt wird. Die zwei maßgeblichen Institutionen sind die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau).  Diese Einrichtungen übernehmen unter anderem die Abwicklung des tariflich gesicherten Urlaubsanspruchs, die Gewährung von Berufsbildungsmaßnahmen und die Altersversorgung.

Praxistipp:

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich Beiträge zur ULAK zu leisten, auch bei ausländischem Sitz, sofern eine Betriebsabteilung in Deutschland besteht. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Eine unterlassene Zahlung kann nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Arbeitsvertragsbeginn: Pflichten bei der Einstellung

Bereits bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses greifen tarifliche Sonderregelungen. Der BRTV-Bau schreibt vor, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich in einem Einstellungsbogen festzuhalten sind, der von den Tarifvertragsparteien entwickelt wurde. Der Arbeitnehmer muss zudem sämtliche relevanten Arbeitspapiere, darunter Lohnnachweiskarten für Urlaub und Unterlagen zur vermögenswirksamen Leistung, übergeben.

Besonders praxisrelevant ist auch die Möglichkeit, Arbeitnehmer für eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) freizustellen, an der der Arbeitgeber beteiligt ist. Während der Freistellung ruht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer steht in einem eigenständigen Arbeitsverhältnis zur ARGE. Mit dessen Ende lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf – außer es kommt zu einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung seitens der ARGE.

Arbeitszeit und Vergütung im Baugewerbe

Die tariflich geregelte Wochenarbeitszeit beträgt in der Regel 39 Stunden. Für Arbeitszeitkonten, Überstundenvergütung, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten spezifische tarifliche Vorgaben, die über das Arbeitszeitgesetz hinausgehen. Die Entlohnung der gewerblichen Beschäftigten richtet sich nach speziellen Entgelttarifverträgen, insbesondere dem Rahmentarifvertrag (RTV) für Leistungslohn. Daneben existieren flächendeckende, gesetzlich abgesicherte Mindestlöhne auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Hierdurch sollen faire Arbeitsbedingungen gewährleistet und Lohnunterbietungen im Wettbewerb vermieden werden.

Wichtig zu wissen:

Auch ausländische Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Baugewerbe mindestens den in Deutschland geltenden tariflichen Mindestlohn zahlen. Dieser beträgt derzeit, abhängig von Qualifikation und Tätigkeitsfeld, zwischen 13,00 € und 15,70 € pro Stunde. Die Einhaltung wird durch Zollbehörden überprüft.


Urlaubsregelungen und Erstattung

Das Urlaubsrecht im Baugewerbe ist besonders ausgestaltet. Arbeitnehmer erwerben ihren Urlaubsanspruch über das Sozialkassenverfahren. Die Arbeitgeber entrichten monatlich Beiträge an die ULAK, welche wiederum im Urlaubsfall das Urlaubsentgelt an die Betriebe zurückerstattet.

Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen wird durch den Tarifvertrag auf 30 Werktage erweitert. Die Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch zum Jahresende, sondern unterliegen besonderen Fristen. Im BRTV-Bau ist etwa geregelt, dass Urlaub bis zum 31. Dezember des Folgejahres angetreten sein muss, um nicht zu verfallen.

Altersversorgung und Vermögensbildung

Ein weiterer tariflich geregelter Aspekt ist die betriebliche Altersversorgung. Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung (TZA Bau) verpflichtet die Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen an die ZVK-Bau. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum tariflichen Geltungsbereich und die aktive Beschäftigung im Bauhauptgewerbe.

Daneben existiert ein Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, wonach Arbeitgeber für jede geleistete Arbeitsstunde eine Zahlung von 0,13 Euro leisten, sofern der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung von 0,02 Euro leistet. Die Beiträge werden in einem Investmentfonds oder Bausparvertrag angelegt und dienen dem langfristigen Vermögensaufbau.

Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Das Baugewerbe kennt besondere Kündigungsfristen, die sich vom allgemeinen Arbeitsrecht abheben. In den ersten sechs Monaten beträgt die Frist sechs Werktage, danach zwölf Werktage. Bei längerer Beschäftigung greift eine gestaffelte Verlängerung gemäß § 11 BRTV-Bau.

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet abgeschlossen werden, wobei sachgrundlose Befristungen möglich sind, allerdings nur im gesetzlichen Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Wichtig ist, dass auch bei kurzfristiger Einstellung sämtliche Arbeitspapiere und Nachweise korrekt geführt werden.


Hinweis für Arbeitgeber:

In der witterungsbedingten Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März ist eine Kündigung aus klimatischen Gründen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur bei betriebsbedingter Notwendigkeit oder bei vorheriger Absprache im Arbeitsvertrag. Kündigungen in dieser Phase unterliegen erhöhter rechtlicher Kontrolle.


Schwarzarbeit als Kündigungsgrund

Ein besonders sensibles Thema im Baugewerbe ist die Schwarzarbeit. Sie stellt nicht nur eine strafbare Handlung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar, sondern kann auch arbeitsrechtlich zur fristlosen Kündigung berechtigen. Sofern es nachweisbar ist, ist bereits ein einmaliges schwerwiegendes Fehlverhalten ausreichend, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden. Dies betrifft nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer, die vorsätzlich ohne Anmeldung tätig werden.

Ausblick: Digitalisierung und neue Herausforderungen

Durch digitale Zeiterfassung, Online-Lohnnachweise oder mobile Arbeitszeit-Apps erreicht auch das Baugewerbe die Digitalisierung. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass auch bei digitaler Umsetzung die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere die Nachweispflichten gegenüber der ULAK, aber auch die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), etwa beim Umgang mit sensiblen Beschäftigtendaten.

Gleichzeitig stellt der Fachkräftemangel das Baugewerbe vor strukturelle Herausforderungen. Die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte wird deshalb zunehmen. Dabei sind nicht nur aufenthaltsrechtliche Vorschriften zu beachten, sondern auch die speziellen Anforderungen des Sozialkassenverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Beitragspflichten und der Nachweisführung bei Entsendungen.


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