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Was ist eine arglistige Täuschung?


Falsche Angaben können zur Anfechtung führen

Fehlerhafte Angaben in Willenserklärungen können zu erheblichen Folgen für den Vertragspartner führen, obwohl dieser keine Kenntnis über die tatsächlichen Umstände haben konnte. Um die Willensfreiheit im Rechtsverkehr zu schützen, wurde das Rechtsinstrument der arglistigen Täuschung entwickelt. Es ist insbesondere bei komplexen Verträgen im Vertragsrecht, bei Täuschungen im Bewerbungsverfahren oder bei Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht und bei der Gründung von Gesellschaften oder dem Beitritt zu Personengesellschaften relevant. Doch was ist eine arglistige Täuschung überhaupt?

Täuschung muss ursächlich für Willenserklärung sein

Die arglistige Täuschung erfordert als Täuschungshandlung das Vorspielen falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. Der Täuschende muss zudem die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen, oder zumindest für möglich halten, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Täuschung muss darüber hinaus für die Abgabe der Willenserklärung des Getäuschten ursächlich gewesen sein und zuletzt gegen eine Rechtspflicht verstoßen.

Arglistige Täuschung muss nicht immer aktiv erfolgen!

Die Arglistige Täuschung kann in verschiedenen Formen auftreten. Während bei einer aktiven Täuschung dem Getäuschten bewusst falsche Tatsachen vorspielt, reicht es bei einer Täuschung durch Unterlassen bereits, relevante Informationen entgegen einer Aufklärungspflicht zu verschweigen. Gemäß § 123 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die arglistige Täuschung jedoch nicht zwangsläufig durch eine Vertragspartei erfolgen. Auch Dritte, die selbst kein Teil des Vertrages werden, können arglistig täuschen.

Anfechtungsrecht für arglistig Getäuschte

Entschließt sich eine Partei, aufgrund einer arglistigen Täuschung den Vertrag zu schließen, steht ihr gemäß § 123 Absatz 1 BGB ein Anfechtungsrecht zu. Wird die Anfechtung erfolgreich erklärt, gilt die Willenserklärung des Anfechtenden als rückwirkend nichtig. Er ist somit nicht länger an das Rechtsgeschäft gebunden und hat unter Umständen auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280, 311 Absatz 2 BGB.

Die Anfechtung muss innerhalb einer Jahres nach der Entdeckung der Täuschung erklärt werden, § 124 Absatz 1 BGB. Sie ist zwar formfrei möglich, aus Beweisgründen empfehlen wir jedoch die schriftliche Abgabe. Die Anfechtung muss zudem gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben werden, um wirksam erklärt zu sein.

In besonders schwerwiegenden Fällen können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen in Betracht kommen. In derartigen Konstellationen sollte daher auch geprüft werden, ob es sich unter anderem um Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuches handeln könnte.

Beweislast liegt bei dem Anfechtenden

Ob eine Täuschung vorliegt und diese kausal für die Abgabe der Willenserklärung des Getäuschten war, muss dieser als Anfechtender in der Regel selbst beweisen. Es kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Beweislastumkehr oder Beweislasterleichterungen. Die Annahme der Arglist muss allerdings häufig aus den Indizien der objektiven Umstände geschlossen werden.

Die arglistige Täuschung ist kein Irrtum!

Die arglistige Täuschung muss allerdings von anderen Rechtsinstituten abgegrenzt werden. Während bei der arglistigen Täuschung die Willenserklärung wegen der Täuschungshandlung des Vertragspartners abgegeben wurde, handelt es sich bei einem Irrtum nach § 119 BGB um eine fehlerhafte Willensbildung ohne Fremdeinwirkung. Bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB ist hingegen gar kein Vertragsschluss erforderlich. Auch bei Sachmängeln muss nicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zurückgegriffen werden, weil in derartigen Fällen die spezialgesetzlichen Gewährleistungsrechte greifen. 


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Niemand möchte arglistig getäuscht werden – doch sollte es doch dazu kommen, ist ein erfahrener Rechtsbeistand gefragt, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Die Anwälte von SBS LEGAL können Sie dabei zu unterstützen, stets rechtlich abgesichert zu sein.

Sie haben noch Fragen zur arglistigen Täuschung?

Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Mit seiner jahrelangen fachlichen Expertise im Vertragsrecht steht Ihnen unser Team von SBS LEGAL mit Rat und Tat zur Seite.

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