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Die Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die je nach Branche und Zusammenhang auch Courtage, Agio, Aufschlag oder Packing genannt wird. Im Handelsrecht ist unter dem Begriff der Provision die Vergütung zu verstehen, die von einem Unternehmer für den Abschluss bzw. für die Vermittlung eines Geschäfts gezahlt wird. Der Provisionsanspruch geht daher immer aus einem Drei-Personen-Verhältnis hervor: Unternehmer – Vertriebspartner – Kunde. Die nachfolgenden Ausführungen geben unter Einbeziehung der maßgeblichen Rechtsfragen einen Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen und Besonderheiten der Provision und wann man einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat.
Das Handelsgesetzbuch sieht für verschiedene kaufmännische Vermittlungstätigkeiten einen Anspruch auf Provision vor. Ein Kaufmann kann für kaufmännische Vermittlungstätigkeiten im Allgemeinen nach §354 Absatz 1 Handelsgesetzbuch Provision verlangen.
In § 87 ff. HGB wird die Provision als Entgelt des Handelsvertreters geregelt. Die Parteien können neben der Provision oder stattdessen auch andere Vergütungsarten bestimmen. §99 HGB bestimmt den Anspruch auf den Maklerlohn für Handelsmakler („Courtage“) und § 92 Absatz 4 und 5 HGB regelt den Provisionsanspruch für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter.
Folgeprovision: Der Vertriebspartner erhält eine Folgeprovision, wenn ein Kunde, der von ihm ursprünglich neu geworben wurde, erneut ein Geschäft mit dem jeweiligen Unternehmen abschließt. Dabei ist gemäß §87 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 HGB kein erneutes Tätigwerden nötig.
Bezirksprovision: Ist dem Vertriebspartner ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er gemäß § 87 Absatz 2 HGB einen Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter und nicht der Vertriebspartner selbst am Abschluss dieser Geschäfte beteiligt war.
Überhangprovision: Von einer Überhangprovision spricht man, wenn das Geschäft noch während eines Vertriebspartnerverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages ausgeführt worden ist. Da bereits eine Provisionsanwartschaft entstanden ist, hat der Vertriebspartner auch nach Beendigung des Vertriebspartnerverhältnisses einen Anspruch auf die Provision. Überhangprovisionen können zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden.
Nachvertragliche Provision oder „unechte Überhangprovision“: Im Gegensatz zu der „echten“ Überhangprovision entsteht die Provisionsanwartschaft bei der nachvertraglichen Provision nämlich erst nach Ende des Vertragsverhältnisses. Gemäß §87 Absatz 3 HGB entsteht ein Provisionsanspruch in zwei Fällen auch nach Beendigung des Vertriebspartnerverhältnisses:
Die überwiegende Vorbereitung des späteren Kundenvertrages erfolgt durch den ausgeschiedenen Vertriebspartner noch während des Vertragsverhältnisses. (§87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HGB).
Noch während des Bestehens des Vertragsverhältnisses gilt ein Angebot auf Abschluss des vom Vertriebspartner vermittelten Kundenvertrags als abgegeben und zugegangen. (§87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HGB).
Sollt es keine vertragliche Sondervereinbarung geben, entsteht der Provisionsanspruch durch Abschluss eines Geschäfts.
Zuerst entsteht dem Handelsvertreter gemäß §87 Absatz 1 HGB ein Anwartschaftsrecht, wenn während des bestehenden Geschäftsverhältnisses ein Geschäft abgeschlossen wird, was auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn das Geschäft ohne seine Tätigkeit nicht abgeschlossen worden wäre.
Kommt dann ein Geschäft zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande, liegt ein Geschäftsabschluss im Sinne des §87a Absatz 1 HGB vor. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist Mitursächlichkeit des Vertreters für den Abschluss des Geschäfts. Der Gegenstand des abgeschlossenen Geschäfts muss mit demjenigen der Vermittlung identisch sein.
Ausnahmsweise kann vom Grundsatz der Mitursächlichkeit bei der Folgeprovision und Bezirksprovision abgewichen werden.
Sollte das Geschäft erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein, besteht der Anspruch auf Provision gem. §87 Absatz 3 HGB nur, wenn das Geschäft so vermittelt, eingeleitet oder vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde.
Wenn die aufschiebende Bedingung der späteren Ausführung des Kundengeschäfts eintritt, erstarkt das Anwartschaftsrecht zu einem Vollrecht und der Handelsvertreter erwirbt den vollen Anspruch auf die Provision. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Unternehmer oder der Kunde das Geschäft ausgeführt hat. Im Regelfall vermittelt der Handelsvertreter den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen.
Eine Ausführung des Geschäfts liegt in folgenden Fällen vor:
Der Unternehmer führt das Geschäft aus, wenn er die Waren ausliefert oder die Dienstleistung erbringt. Der Kunde leistet, wenn er das Entgelt zahlt. Der Provisionsanspruch entsteht dann lediglich unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde zahlt.
Zahlt der Kunde nicht, entfällt der Provisionsanspruch gemäß § 87a Absatz 2 HGB und der Handelsvertreter hat bereits empfangene Beträge zurückzugewähren.
Der Anspruch entfällt auch dann gemäß § 87a Absatz 3 HGB, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Das ist (seltenerweise) dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die nicht in der Risikosphäre des Unternehmers liegen. Bei einer Stornierung durch den Unternehmer kann der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch trotzdem geltend machen, da die Stornierung allein in der Risikosphäre des Unternehmers liegt. Aus diesem Grund hat beispielsweise im Fall einer Stornierung der Unternehmer die Pflicht, den notleidenden Vertrag in einem gebotenen Umfang nachzuarbeiten.
Darüber hinaus entfällt der Provisionsanspruch, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Kunde nicht zahlen wird, etwa bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder bei unbekanntem Aufenthalt.
Die Höhe der Provision ist in den meisten Fällen vertraglich festgelegt. In der Regel wird ein fester Prozentsatz vom Wert des vermittelten und ausgeführten Geschäfts ausgezahlt. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Provisionshöhe, so gilt nach § 87b Absatz 1 HGB der „übliche Satz“. Üblich ist die Provision, die in dem betreffenden Geschäftszweig für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften der gleichen Art gezahlt wird.
Der Provisionsanspruch ist gem. § 87a Absatz 4 HGB am letzten Tag des Monats fällig. Für die Fälligkeit muss also erst ein Tag bestimmt werden, an dem der Unternehmer spätestens über den Provisionsanspruch abzurechnen hat. Deswegen fallen Fälligkeit und Abrechnungszeitpunkt immer zusammen. Der Zeitpunkt der Abrechnung bestimmt sich nach § 87c Absatz 1 HGB. Hiernach muss der Unternehmer monatlich bis zum Ende des Monats abrechnen.
Wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt, entsteht der Provisionsanspruch mit der Ausführung des Geschäfts. Die Parteien können gemäß § 87c Absatz 1 HGB den Abrechnungszeitraum vertraglich auf drei Monate verlängern. Länger kann der Zeitraum (und somit die Fälligkeit) nicht verschoben werden.
Mit der Zahlung der Provision werden die Kosten abgedeckt, die dem Handelsvertreter durch seine Tätigkeit entstehen. Ein Kostenersatz steht ihm gem. §87d HGB daher nur hinsichtlich der im regelmäßigen Betrieb entstandenen Aufwendungen zu, wenn dies handelsüblich ist.
Profitiert der Unternehmer auch noch nach Vertragsbeendigung von der Tätigkeit des Vertriebspartners, etwa durch den Aufbau eines Kundenstamms, kann der Vertreter einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich gemäß §89b Absatz 1 HGB haben, denn er selbst kriegt keine Provision mehr.
Zunächst muss das Vertriebspartnerverhältnis beendet sein. Dies geschieht entweder durch Zeitablauf oder durch eine auflösende Bedingung oder aber durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung oder Kündigung.
Zudem muss der Unternehmer durch die vom Handelsvertreter erworbene Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden noch erhebliche Vorteile haben. Das kann zum Beispiel die Aussicht auf längere und beständige Geschäftsbeziehung und Nachbestellung durch den Kunden in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen sein.
Zudem müsste der Ausgleichanspruch billig erscheinen. Dies wird anhand einer Abwägung mit allen Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles ermittelt. In diese Abwägung fließen vor allem auch entgehende Provisionen ein. Aber auch die Umstände der Vertragsbeendigung wie etwa der Anlass der Kündigung oder Ablehnung eines neuen, angemessenen Vertragsangebots durch den Vertriebspartner.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs muss im Einzelfall ermittelt werden. Jedoch nach §89b Absatz 2 HGB höchstens die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre.
Zur Berechnung der Höhe wird erst der Rohausgleich berechnet. Dieser wird in einem zweiten Schritt durch den Höchstbetrag begrenzt.
Der Anspruch ist ausgeschlossen gemäß §89b Absatz 3 Nummer 1 HGB, wenn der Vertriebspartner unberechtigt fristlos kündigt oder er kündigt fristgerecht, es sei denn es hätte für das Verhalten des Unternehmers einen begründeten Anlass gegeben. Zudem ergeben sich aus §89b HGB noch weitere Ausschlussgründe.
Zu guter Letzt muss der Vertriebspartner seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend machen.
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