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SBS | Fachgebiete B2B und B2C

B2B und B2C


Was ist unter B2B und B2C zu verstehen?

Bei der Frage nach der Zielgruppe eines Unternehmens kommen drei Optionen in Betracht: B2B, B2C oder eine Mischung aus beiden Konzepten. Der B2B-Ansatz unterscheidet sich – neben der Zielgruppe – in vielen weiteren Punkten vom B2C-Ansatz. Unter anderem bestehen zwischen B2B und B2C gravierende rechtliche Unterschiede, welche besonders im Bereich des Fernabsatzes zum Tragen kommen. Worin genau diese Unterschiede bestehen und was der Grund hierfür ist, soll Gegenstand der folgenden Ausführungen sein.

Business-to-Buisiness oder Business-to-Customer

Die Abkürzung B2B (oder auch BtoB) steht für für Business-to-Business und umfasst die Geschäftsbeziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen.

Die Abkürzung B2C (oder auch BtoC) steht für Business-to-Consumer, also die Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmen und einem Endverbraucher. Bei diesem Endverbraucher handelt es sich um eine Privatperson, wie etwa den Konsumenten, der z.B. ein Produkt im Supermarkt kauft. 

Kurz definiert: Verbraucher und Unternehmer

Verbraucher: Gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer: Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 


Warum gibt es rechtliche Unterschiede zwischen B2B und B2C?

Für den Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Bereich des Fernabsatzes, aber auch im elektronischen Geschäftsverkehr, gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Der Grund für die Sondervorschriften liegt in einem erhöhten Informations- und Schutzbedürfnis des Verbrauchers, da dieser die Ware nicht unmittelbar vor sich hat und ihm oft auch kein direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dementsprechend hat das Unternehmen im Rahmen von B2C-Geschäftsbeziehungen die besonderen rechtlichen Anforderungen zu beachten.

Dagegen sind die rechtlichen Anforderungen beim B2B-Geschäftsverkehr deutlich geringer, weil zwischen Unternehmen untereinander gerade keine erhöhte Informations- und Schutzbedürftigkeit besteht. 

Kurz definiert: Fernabsatzvertrag

Fernabsatzverträge sind Verträge über Waren oder Dienstleistungen, bei denen ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mails, Briefe, Telefonanrufe, Internetformulare etc.) verwenden. 


Welche wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen B2B und B2C?

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Bei Fernabsatzverträgen bestehen für den Unternehmer im B2C-Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten. Diese gehen über die allgemeinen Pflichten, welche auch im B2B-Geschäftsverkehr gelten (z.B. elektronische Bestellbestätigung), hinaus. So muss der Unternehmer dem Verbraucher bereits vor Abschluss des Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetztenkaufmann,b2b,b2c,business,vertrieb Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise u.a. seine Identität und ladungsfähige Anschrift nennen und den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung informieren. Darüber hinaus müssen Unternehmer die speziellen Pflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen.

Zudem muss der Unternehmer dem Verbraucher nach Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per PDF in einer E-Mail) zur Verfügung stellen.

Vor diesem Hintergrund ist allerdings bei B2B-Onlineshops darauf zu achten, dass eine virtuelle Eingangskontrolle stattfindet, damit Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss „durchrutschen“, ohne Kenntnis von den oben genannten Informationen erhalten zu haben.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Dem Verbraucher steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu, vgl. §§ 355 ff. BGB. Das bedeutet, dass sich der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag lösen kann.

Im B2B-Geschäftsverkehr gibt es ein solches gesetzliches Widerrufsrecht nicht. Unternehmen sind an den Vertrag gebunden, sofern keine gesetzlichen Rückabwicklungsgründe einschlägig sind.

Gewährleistungsrecht

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Verbraucher grundsätzlich weitgehende Rechte zu. Zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zählen Nachlieferung bzw. Nachbesserung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Gemäß § 476 BGB kann sich der Unternehmer auch nicht auf Vereinbarungen berufen, die von den gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.

Gegenüber Verbrauchern ist das Gewährleistungsrecht daher kaum modifizierbar, wohingegen es im B2B-Geschäftsverkehr möglich ist, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen; zulässig ist beispielsweise ein Totalausschluss für gebrauchte Ware oder eine Verkürzung der Verjährungsfrist.

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