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Während das Kürzel B2B (auch BtoB) für Business-to-Business und somit die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Unternehmen steht, bezeichnet B2C (BtoC) als Business-to-Consumer die Beziehung zwischen einem Unternehmer und dem Endverbraucher. Endverbraucher sind dabei Privatpersonen wie Konsumenten, die Produkte in einem Laden kaufen.
Verbraucher ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist nach § 14 I BGB hingegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Im Bereich der Business-to-Consumer-Beziehung gibt es insbesondere im Bereich des Fernabsatzes und im elektronischen Geschäftsverkehr besondere rechtliche Vorschriften. Bei derartigen Geschäften sieht der Verbraucher die Ware nicht tatsächlich vor sich und hat meist auch keinen direkten Ansprechpartner. Deshalb wird den Verbrauchern bei B2C-Geschäften ein erhöhtes Informations- und Schutzbedürfnis zugeschrieben, um den Verbraucherschutz sicherzustellen. Bei B2B-Geschäften befinden sich hingegen beide Geschäftspartner „auf einer Stufe“ und sind im gleichen Maße schutzbedürftig. Auf erhöhte Informations- und Schutzpflichten kann bei Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmern daher verzichtet werden.
Fernabsatzverträge sind Verträge über Waren oder Dienstleistungen, bei denen ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (E-Mails, Briefe, Telefonanrufe, Internetformulare,…) verwenden.
Die besonderen Informationspflichten, die Unternehmer bei B2C-Geschäften einhalten müssen, gehen über die allgemeinen Pflichten, an die sich auch bei B2B-Beziehungen gehalten werden muss, hinaus. Zu solchen allgemeinen Pflichten gehören unter anderem elektronische Bestellbestätigungen, die sowohl bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern als auch bei den Beziehungen eines Unternehmens zu dem Verbraucher erforderlich sind. Zu der B2C-Informationspflicht gehören Informationen über die Identität des Unternehmers, eine ladungsfähige Adresse und wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Sie müssen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss in einer dem Kommunikationsmittel entsprechenden Weise vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen Unternehmer die speziellen Pflichten der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen. Unternehmer müssen Verbraucher zudem nach dem Vertragsschluss ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung mit einem Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Ein häufig genutzter Weg ist die Bereitstellung der Informationen über eine PDF-Datei aus einer E-Mail. Business-to-Business-Onlineshops müssen vor diesem Hintergrund darauf achten, über virtuelle „Einlasskontrollen“ zu verhindern, dass Verbraucher ohne diese Informationen „durchrutschen“ können.
Verbraucher haben nach §§ 355 ff. BGB gesetzliche Widerrufsrechte, durch die sie sich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag lösen können. Ein solches Widerrufsrecht gibt es für Unternehmer in Business-to-Business-Beziehungen nicht. Sie sind stattdessen an den Vertrag gebunden, sofern es keine gesetzlichen Rückabwicklungsgründe gibt.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, bestehen grundsätzlich weitgehende gesetzliche Rechte für Verbraucher. Zu diesen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gehören die Nachbesserung und Nachlieferung, der Rücktritt, die Minderung und Schadensersatzansprüche. In Business-to-Consumer-Beziehungen dürfen sich Unternehmer dabei nicht auf Vereinbarungen berufen, die für den Verbraucher nachteilig von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Während die Gewährleistungsrechte bei B2C-Geschäften durch die besondere rechtliche Regelung kaum modifizierbar sind, ist eine solche Änderung im B2B-Verhältnis erlaubt. Dort ist sogar ein Totalausschluss der Gewährleistungsrechte für gebrauchte Ware oder eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich.
Business-to-Business-Geschäftsbeziehungen betreffen wegen ihrer Vielschichtigkeit zahlreiche Rechtsgebiete. Angefangen mit dem Vertragsrecht, das die Grundlage aller B2B-Beziehungen bildet, und den Vertragsschluss, -durchführung und -beendigung regelt. Besonders relevant ist bei B2B-Geschäften außerdem das Gesellschaftsrecht, indem dort Regelungen zur Gründung, Organisation, Umstrukturierung und Auflösung von Gesellschaften und anderen Unternehmensformen zu finden sind. Das Handelsrecht regelt den Handel zwischen Kaufleuten, inklusive der Handelsgeschäfte und -bräuche. Handelt es sich bei den B2B-Partnern daher um Kaufleute, sind auch die Regelungen des Handelsrechts für die Geschäftsbeziehung relevant. Zudem sind die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Normen, die den fairen Wettbewerb gewährleisten und wettbewerbswidrige Praktiken wie Monopol- und Kartellbildungen vermeiden, zu beachten. Ebenso relevant für B2B-Beziehungen sind Urheber- und Patentrechte für den Schutz geistigen Eigentums, Datenschutzrechte beim Austausch von Daten zwischen Unternehmen (insbesondere, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt) und das Steuerrecht. In besonderen Fällen können sich auch das IT- und Internetrecht, das Insolvenzrecht und das Arbeitsrecht auf die B2B-Geschäftsbeziehungen auswirken.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen untereinander oder zu Verbrauchern lässt sich nicht auf ein einziges Rechtsgebiet beschränken. Indem Regelungen aus zahlreichen Rechtsgebieten relevant werden können, fällt es vielen Unternehmern schwer, den Überblick zu behandelten. Unser Team von SBS LEGAL hat spezialisierte Anwälte für diese Konstellation und kann Sie dabei mit jahrelange Expertise beraten und unterstützen.
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