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Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) regelt, welche Materialien, Stoffe und Verfahren bei Bedarfsgegenständen zulässig sind und welche Pflichten Unternehmen beachten müssen.
Mit der Verordnung über Gegenstände des täglichen Bedarfs, auch Bedarfsgegenständeverordnung, wird geregelt, welche Anforderungen an Bedarfsgegenstände und Unternehmen, die mit diesen arbeiten, zu stellen sind. Ziel ist es, Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken, die von alltäglichen Produkten ausgehen können, zu schützen. Dabei geht es primär um Stoffe, die auf Menschen oder Lebensmittel übergehen können.
Bedarfsgegenstände sind nicht essbare Produkte, die dazu bestimmt sind, mit dem menschlichen Körper, Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln in Kontakt zu kommen.
Bei Bedarfsgegenständen handelt es sich um nicht essbare Dinge, die im Kontakt mit Menschen, Lebensmitteln oder Kosmetik verwendet werden. Gemäß § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs fallen darunter unter anderem Verpackungen für Lebensmittel und kosmetische Mittel, Verpackungen für Gegenstände zur Körperpflege, die keine kosmetischen Mittel als solche sind oder Spielwaren. Auch Textilien, Schmuck und Reinigungs- und Pflegemittel sind von der Bedarfsgegenständeverordnung umfasst.
Die Bedarfsgegenständeverordnung enthält Bestimmungen über erlaubte Materialien für Bedarfsgegenstände. Außerdem regelt sie die erlaubte Höhe der von ihnen ausgehenden Kontamination auf den Körper oder der Kontamination von der Verpackung auf Lebensmittel. Darüber hinaus regelt die Verordnung, welche Stoffe und Verfahren überhaupt nicht für Bedarfsgegenstände verwendet werden dürfen und welche Prüfvorschriften und Grenzwerte gelten. Für potenziell oder tatsächlich risikobehaftete Gegenstände gelten Aufklärungs- und Warnhinweispflichten. So enthält die Verordnung unter anderem Grenzwerte für chemische Stoffe wie Weichmacher oder Lösungsmittel und Kennzeichnungspflichten oder Verbote über den Einsatz gesundheitsgefährdender Stoffe.
Hersteller, Importeure und Händler werden von der Verordnung in die Pflicht genommen. Hersteller sind dafür verantwortlich, ihre Produkte in Bezug auf die Materialzusammensetzung, Kennzeichnung und Produktsicherheit an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Wollen Importeure Bedarfsgegenstände aus dem EU-Ausland in die Europäische Union einführen, tragen sie die gleiche Verantwortung wie Hersteller und müssen sich daher ebenfalls an die Vorgaben der Bedarfsgegenständeverordnung halten. Händler hingegen tragen Sorgfaltspflichten, nach denen sie nur Produkte verkaufen dürfen, die den Standards der Verordnung entsprechen. Auch der Online-Handel wird verpflichtet.
Seit dem 01.07.2024 gilt eine neue Fassung der Verordnung. Damit wurde unter anderem erstmalig eine Anzeigepflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände eingeführt. Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit ihnen in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit ihnen in Berührung kommen können. Zu Lebensmittelbedarfsgegenständen gehören beispielsweise Maschinen zur Lebensmittelherstellung, Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln, Verpackungen oder Gegenstände zum Essen und Trinken.
Unternehmen, die Lebensbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen der Anzeigepflicht spätestens bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachkommen. Inverkehrbringen bedeutet dabei das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke und dem tatsächlichen Verkauf, Vertrieb oder einer anderen Form der Weitergabe selbst. Zu den notwendigen Angaben gehören:
Spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit müssen diese Angaben bei der zuständigen Behörde in dem Bundesland, in dem die Firma ansässig ist, angezeigt werden.
Von der neuen Anzeigepflicht sind jedoch einige Unternehmer ausgenommen. Nicht anzeigepflichtig sind demnach Betriebe, die bereits bei der zuständigen Behörde registriert sind und Erzeuger, die lediglich kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die ihrerseits die Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucher weitervertreiben.
Wer gegen die Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung verstößt, muss mit Sanktionen von Bußgeldern über Verkaufsverbote bis zu – in besonders schweren Fällen – strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Die betroffenen Produkte werden dabei zurückgerufen und aus dem Vertrieb genommen.
SBS LEGAL berät Unternehmen umfassend im Lebensmittelrecht und zu allen Fragen rund um Bedarfsgegenstände, Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten. Gerade bei regulatorischen Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien, Verpackungen und Vertriebsprozesse ist eine rechtssichere Einordnung für Hersteller, Importeure und Händler besonders wichtig.
Die gesetzlichen Anforderungen an Bedarfsgegenstände betreffen zahlreiche Unternehmen entlang der Lieferkette. SBS LEGAL unterstützt bei der rechtlichen Prüfung von Lebensmittelkontaktmaterialien, Kennzeichnungspflichten, Anzeige- und Sorgfaltspflichten sowie bei behördlichen Verfahren und der Vermeidung regulatorischer Risiken. Gerade seit den neuen Vorgaben für Lebensmittelbedarfsgegenstände sollten betroffene Unternehmen ihre internen Prozesse, Produktdokumentationen und Vertriebsabläufe sorgfältig überprüfen, um Beanstandungen, Rückrufe und Sanktionen zu vermeiden.
Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Das Team von SBS LEGAL steht Ihnen bei allen Fragen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen einen optimalen Rechtsschutz zu bieten.