Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Die Berufshaftpflicht ist für viele freie Berufe nicht bloß eine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht – und sie entscheidet im Ernstfall über die wirtschaftliche Existenz. Schon ein einzelner Beratungs- oder Behandlungsfehler kann Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auslösen. In diesem Beitrag erklären wir, was eine Berufshaftpflicht ist, welche Haftungsfälle sie abdeckt und welche Regeln für
gelten. Die folgenden Ausführungen sind allgemeine rechtliche Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die ein Berufsträger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursacht. Sie schützt damit zwei Seiten zugleich: Die geschädigte Mandantschaft oder der geschädigte Patient erhält eine solvente Anspruchsgegnerin, und der Berufsträger bewahrt sein Privat- und Betriebsvermögen vor existenzbedrohenden Forderungen.
Bei beratenden und rechtsbesorgenden Berufen steht der reine Vermögensschaden im Vordergrund – also ein finanzieller Nachteil, der nicht aus einer Verletzung von Körper oder Sachen folgt. Bei Heilberufen und planenden Berufen treten Personen- und Sachschäden hinzu. Versichert ist regelmäßig nur fahrlässiges Verhalten; vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind im Grundsatz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings gilt im Haftpflichtversicherungsrecht ein deutlich engerer Vorsatzbegriff als sonst, weshalb nicht jedes vorsätzliche Verhalten den Deckungsschutz ausschließt.
Für die klassischen verkammerten und erlaubnispflichtigen Berufe ist die Berufshaftpflicht häufig eine Pflichtversicherung. Wer die Versicherung nicht nachweist, erhält keine Zulassung, Bestellung oder Erlaubnis – und kann sie wieder verlieren. Die rechtliche Grundlage findet sich jeweils im Berufsrecht der einzelnen Berufsgruppe, etwa in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung, der Bundesnotarordnung, den Heilberufe- und Architektengesetzen der Länder sowie in der Gewerbeordnung.
Für andere Tätigkeiten besteht keine gesetzliche Pflicht, wohl aber ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Auch ohne Versicherungspflicht ist eine angemessene Absicherung daher in nahezu allen Beratungs- und Dienstleistungsberufen dringend zu empfehlen.
Ein Haftungsfall der Berufshaftpflicht liegt vor, wenn ein Dritter wegen einer beruflichen Pflichtverletzung Schadensersatz verlangt und der Versicherungsschutz hierfür eingreift. Typische Konstellationen sind über alle Berufsgruppen hinweg ähnlich gelagert.
Häufige Haftungsfälle sind insbesondere:
Die Versicherung übernimmt im Schadensfall regelmäßig nicht nur die berechtigte Forderung bis zur Höhe der Versicherungssumme, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab (Abwehrschutz) und trägt die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung.
Die Pflichten zur Berufshaftpflicht und die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen unterscheiden sich je nach Beruf erheblich. Der folgende Überblick fasst die wesentlichen Eckpunkte zusammen (Rechtsstand: Juni 2026).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden unterhalten. Es gelten unterschiedliche für einzelne Rechtsanwälte, nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften und haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften – etwa einer Rechtsanwalts-GmbH oder einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 59o BRAO). Typische Haftungsfälle sind versäumte Fristen und fehlerhafte rechtliche Beratung.
Selbständige Steuerberaterinnen und Steuerberater sind nach § 67 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Verbindung mit § 52 der Durchführungsverordnung (DVStB) versicherungspflichtig. Auch hier gelten Mindestversicherungssummen. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten seit dem 1. August 2022 abgestufte, teils deutlich höhere Summen. Praktisch bedeutsame Haftungsfälle sind fehlerhaft durchgeführte strafbefreiende Selbstanzeigen, verspätet eingereichte Steuererklärungen oder Einsprüche, fehlerhafte Buchführung und eine unzutreffende steuerliche Gestaltungsberatung.
Für Ärztinnen und Ärzte ergibt sich die Pflicht zur Berufshaftpflicht aus dem ärztlichen Berufsrecht: § 21 der (Muster-)Berufsordnung und die Heilberufe-Kammergesetze der Länder verlangen einen hinreichenden Versicherungsschutz für die berufliche Tätigkeit. Wird dieser Schutz nicht nachgewiesen, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Für die vertragsärztliche Tätigkeit schreibt § 95e SGB V eine eigene Versicherungspflicht mit Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall vor. Typische Haftungsfälle sind Behandlungs-, Diagnose- und Aufklärungsfehler.
Notarinnen und Notare haften nach § 19 BNotO für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen. Zur Absicherung dieses Risikos verpflichtet § 19a der Bundesnotarordnung (BNotO) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall; ergänzend bestehen über die Notarkammern zusätzliche Vertrauensschaden- und Gruppenanschlussversicherungen. Klassische Haftungsfälle betreffen fehlerhafte Beurkundungen, verletzte Belehrungspflichten und Fehler bei der Verwahrung von Geldern.
Für Architektinnen und Architekten ist die Berufshaftpflicht in den Architektengesetzen der Bundesländer geregelt; die Pflicht trifft insbesondere eigenverantwortlich bzw. freischaffend Tätige. Die Mindestversicherungssummen variieren je nach Bundesland. In Hamburg etwa ergibt sich die Versicherungspflicht aus § 19 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) in Verbindung mit der Satzung der Hamburgischen Architektenkammer. Typische Haftungsfälle sind Planungs- und Berechnungsfehler, Mängel der Bauüberwachung sowie Kostenüberschreitungen.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme unterhalten. Die Mindestversicherungssumme liegt regelmäßig höher als bei vielen anderen freien Berufen. Hintergrund ist das besonders große Haftungsrisiko, etwa bei einem fehlerhaften Bestätigungsvermerk im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung.
Bei Anlageberatern ist zu unterscheiden: Banken und beaufsichtigte Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen der Aufsicht durch die BaFin. Selbständige Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater benötigen dagegen eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h der Gewerbeordnung (GewO) und müssen hierfür eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen. Nach § 9 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) gelten auch hier Mindestversicherungssummen. Typische Haftungsfälle sind eine fehlerhafte oder anlegergerecht nicht passende Anlageberatung sowie eine unzureichende Aufklärung über Risiken und Kosten.
Haftungsansprüche gegen Berufsträger verjähren. Für vertragliche Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die geschädigte Person von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB). Weil dabei auf die Kenntnis eines Laien und nicht die eines Spezialisten abgestellt wird, kann der Anspruch auf Schadensersatz manchmal auch erst nach deutlich mehr als 3 Jahren nach seiner Entstehung verjähren. Daneben bestehen kenntnisunabhängige Höchstfristen. Weil die genaue Frist stark vom Einzelfall abhängt, lohnt eine frühzeitige Prüfung; einen vertieften Überblick bietet das Lexikon von SBS Legal zur Verjährung.
Ob als Einzelkanzlei, GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH: Die Rechtsform beeinflusst, wer haftet und welche Versicherungssumme vorgeschrieben ist. Seit den Berufsrechtsreformen müssen vielfach nicht mehr nur die einzelnen Berufsträger, sondern auch die Gesellschaft selbst versichert sein. In haftungsbeschränkten Gesellschaften rückt zudem die Organhaftung in den Blick – etwa die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung. Wer einen Geschäftsführer-Posten in einer Berufsausübungsgesellschaft innehat, sollte den eigenen Versicherungsschutz daher genau prüfen.
Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei in Hamburg begleitet SBS Legal Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften bei Haftungs- und Vertragsfragen – von der vorbeugenden Risikogestaltung bis zur Auseinandersetzung mit Versicherern und Anspruchstellern. Gerade bei Vermögensschäden sowie Fragen der Berufs- und Organhaftung kommt es auf eine präzise Einordnung des konkreten Sachverhalts an, die SBS Legal Rechtsanwälte für Mandantinnen und Mandanten praxisnah vornehmen.
Wenn Sie als Berufsträger einen drohenden Haftungsfall und den damit zusammenhängenden Versicherungsschutz einschätzen lassen möchten oder als Geschädigte oder Geschädigter Ansprüche prüfen wollen, unterstützt SBS Legal Sie gern. Sie erreichen die Kanzlei telefonisch unter (+49) 040 / 7344 086-0, per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder über das Kontaktformular auf der Website – nehmen Sie für eine erste Einordnung Ihres Anliegens unverbindlich Kontakt auf.
Die Haftpflichtversicherung schützt vor Schadensersatzansprüchen. Das Haftpflichtversicherungsrecht regelt primär die Vertragsbeziehung zwischen dem (auf Schadenersatz in Anspruch genommenen) Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer und wirkt sich sekundär auch auf das Verhältnis zwischen Geschädigten und Versicherer aus. Es ist eng mit den (Berufs-)Haftungsrecht (Schadensersatzrecht) verknüpft. Grundsätzlich sollten das Haftungsrecht und das Haftpflichtversicherungsrecht stets gemeinsam betrachtet werden, insbesondere um drohende Deckungslücken zu vermeiden.
SBS Legal bietet besondere Fachkompetenz sowohl im Haftpflichtversicherungsrecht als auch in mehreren Sparten des (Berufs-)Haftungsrecht.