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Die Vorstellung, durch Arbeit krank zu werden, ist alles andere als neu, doch dass daraus ein rechtlich relevanter Versicherungsfall wird, ist eine Errungenschaft des modernen Sozialrechts. Berufskrankheiten stehen heute dem Arbeitsunfall formal gleich, bleiben in der Praxis jedoch oft unsichtbar: schwer zu diagnostizieren, schwer zu beweisen, selten anerkannt. Was eine Berufskrankheit im Sinne des deutschen Rechts ist, wie der Anerkennungsprozess funktioniert und welche Leistungen, aber auch Hürden damit verbunden sind, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Nach § 9 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gilt als Berufskrankheit eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist und die ein Versicherter infolge seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. So trocken das klingt, so weitreichend sind die Konsequenzen, denn damit steht und fällt der gesamte Leistungsanspruch. Die Krankheit muss nicht nur medizinisch vorhanden, sondern auch juristisch anerkannt sein und zwar entweder dadurch, dass sie in der BKV gelistet ist, oder weil sie unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ gelten kann.
Diese Liste, die zuletzt im April 2025 auf 85 Positionen erweitert worden ist, enthält typische Erkrankungen, die nach medizinischem Stand eindeutig durch berufliche Einwirkungen entstehen. Zu den klassischen Beispielen zählen Lärmschwerhörigkeit, Asbestose, Hauterkrankungen durch Chemikalien, Lungenerkrankungen durch Staub oder Gase. Doch längst umfasst sie auch Erkrankungen durch UV-Strahlung oder neu hinzugekommene Belastungssyndrome bei Musikern. Und dennoch: Viele reale Erkrankungen mit beruflichem Bezug, insbesondere psychische Störungen oder Muskel-Skelett-Erkrankungen, stehen nicht in dieser Liste. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck der engen juristischen Kriterien.
Nicht jede krankmachende Arbeit führt zur Berufskrankheit. Nur gelistete Krankheiten oder solche mit wissenschaftlich gesichertem beruflichem Kausalzusammenhang können als Berufskrankheit anerkannt werden. Ein bloßes „Gefühl“, krank durch Arbeit zu sein, reicht rechtlich nicht.
Der Beginn jeder Anerkennung ist die sogenannte BK-Verdachtsanzeige. Diese muss in vielen Fällen von Ärzten, Arbeitgebern, Betriebsärzten oder Krankenkassen erstattet werden. Auch Betroffene selbst oder deren Angehörige können aktiv werden. Zuständig ist die jeweils branchenspezifische Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Dort beginnt dann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, das oft Monate oder Jahre dauert.
Die erste Station ist die Arbeitsanamnese. Der Träger fragt: Was genau haben Sie gearbeitet? Wo, wann, wie lange, mit welchen Stoffen? Waren Sie Lärm, Staub, Chemikalien ausgesetzt? Gab es Schutzmaßnahmen? Wurden Grenzwerte gemessen? In Fragebögen, Rückfragen an Arbeitgeber, Rückgriff auf alte Luftmessprotokolle oder Aussagen von Kollegen versucht man, ein Bild zu rekonstruieren, oftmals Jahre nach der Exposition. Dies ist ein aufwendiger, manchmal ernüchternder Prozess, denn längst nicht immer lassen sich klare Belastungsprofile belegen.
Anschließend erfolgt der medizinische Teil. Es wird ein externes Gutachten eingeholt, in dem ein Facharzt prüft, ob die geltend gemachte Erkrankung typischerweise durch die angegebene berufliche Einwirkung verursacht werden kann und ob dies im konkreten Fall plausibel ist. Die Versicherten haben dabei das Recht, unter mehreren Gutachtern zu wählen oder selbst geeignete Fachleute vorzuschlagen. Auch der Gewerbearzt des Landes wird beteiligt. Erst wenn alles vollständig ist, entscheidet der Unfallversicherungsträger über Anerkennung oder Ablehnung.
Das System verlangt Beweis, ein bloßer Verdachst ist nicht ausreichend! Ohne belegbare Arbeitsbelastung und medizinisch nachvollziehbaren Ursachenzusammenhang wird keine Berufskrankheit anerkannt, selbst wenn die Erkrankung selbst unstreitig ist.
Nicht jede berufsbedingte Erkrankung ist bereits in der Liste enthalten. Deshalb gibt es die sogenannte Öffnungsklausel im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII. Demnach kann eine Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse belegen, dass bestimmte Berufsgruppen durch bestimmte Tätigkeiten ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko tragen. Eine Liste, so der Gesetzgeber, darf nicht zur Blockade wissenschaftlichen Fortschritts werden.
Zu erwähnen ist aber, dass die Latte sehr hoch liegt. Es reicht nicht, dass der Einzelne durch seine Arbeit krank wurde. Es muss nachgewiesen werden, dass eine Personengruppe, nicht nur der Einzelfall, einem besonderen Risiko ausgesetzt ist. Außerdem muss diese Erkenntnis bereits allgemein anerkannt sein, etwa durch Studien, Leitlinien oder Fachveröffentlichungen. Gerade hier scheitern viele Anträge. Besonders im Bereich psychischer Erkrankungen, wie Burnout, chronischer Stress oder Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), wird dieser kollektive Nachweis selten erbracht.
Trotzdem gibt es Bewegung. Das Bundessozialgericht hat 2023 entschieden, dass ein Rettungssanitäter, der nach mehrfacher Traumatisierung an PTBS erkrankte, Anspruch auf Anerkennung als Wie-Berufskrankheit hat. Das Urteil war wegweisend, aber es zeigt auch, dass ihne gerichtliche Klärung oft nichts geht.
Ist die Berufskrankheit anerkannt, öffnet sich das gesamte Leistungsgefüge der gesetzlichen Unfallversicherung. Es beginnt mit der Heilbehandlung, auf Kosten des Versicherungsträgers. Verletztengeld wird während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, später kann eine Verletztenrente folgen, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Auch Umschulungen, Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Wiedereingliederung, all das ist Teil des Pakets. Im Todesfall greift das Hinterbliebenenrecht: Witwen- und Waisenrenten, Übernahme von Beerdigungskosten, gegebenenfalls Sterbegeld.
Doch besonders bemerkenswert sind die präventiven Leistungen nach § 3 BKV. Sie gelten schon, bevor überhaupt eine Erkrankung eintritt und zwar dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Der Unfallversicherungsträger kann dann Schutzmaßnahmen veranlassen, beispielsweise durch technische Umrüstungen, bessere Lüftung, persönliche Schutzausrüstung oder Änderung der Arbeitsorganisation. Wenn das nicht reicht, kann sogar die Aufforderung erfolgen, eine gefährdende Tätigkeit aufzugeben. In diesem Fall besteht Anspruch auf Übergangsleistungen.
Die Praxis ist weit weniger flächendeckend als die Theorie. 2023 gingen bei den Unfallversicherungsträgern über 145.000 Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten ein. Doch nur knapp die Hälfte wurde letztlich anerkannt. Die häufigsten waren Infektionen (insbesondere Covid-19), Lärmschwerhörigkeit, weißer Hautkrebs durch UV-Strahlung, Asbestose. Hauterkrankungen, Rückenleiden oder Atemwegserkrankungen wurden hingegen oft abgelehnt, und das trotz deutlicher beruflicher Belastung.
Viele Erkrankungen sind multifaktoriell und genau das macht sie aus Sicht der Versicherung „nicht eindeutig“. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit eindeutig krankmachender Arbeit rechtlich ohne Anerkennung verbleiben. Auch der Verdacht, dass hier teilweise zu Lasten der Versicherten entschieden wird, ist nicht aus der Luft gegriffen. Denn eine Anerkennung hat für den Träger finanzielle Folgen. Umso wichtiger ist es, dass Versicherte ihre Rechte kennen, sich beraten lassen, Akteneinsicht nehmen und notfalls juristischen Beistand einholen. Denn gegen jeden ablehnenden Bescheid ist Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht möglich.
Ein rechtlich heikler Punkt ist der Zusammenhang zwischen Berufskrankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn auch wenn ein Arbeitnehmer an einer anerkannten Berufskrankheit leidet, schützt ihn das nicht automatisch vor einer Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst ab einer bestimmten Betriebsgröße und nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. Doch auch unterhalb dieser Schwelle gilt Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG), nämlich die Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Kündigungen außerhalb des KSchG nicht willkürlich sein dürfen. Es muss ein arbeitsplatzbezogener Grund vorliegen. Wenn also ein Beschäftigter wegen einer Berufskrankheit entlassen wird, ist zu prüfen, ob es keine Möglichkeit der Umsetzung gab oder keine milderen Mittel. Wurde der Betriebsarzt konsultiert? Gibt es ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)-Verfahren? Auch soziale Gesichtspunkte sind zu würdigen, selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitgeber hat das Recht, nur solche Mitarbeitenden zu beschäftigen, die seinen Anforderungen genügen. Doch dieses Recht endet dort, wo Grundrechte verletzt oder Fürsorgepflichten missachtet werden. Eine Berufskrankheit darf kein Kündigungsgrund „ohne Not“ sein.
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