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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, auch mit BEM abgekürzt, bildet als Teil der Personalpolitik innerhalb Unternehmens eine Unterstützung für all jene Beschäftigten, die nach einer längeren Unterbrechungsdauer wieder zurück in den Betrieb eingegliedert werden sollen. Wie das Verfahren funktionieren soll und ob ein fehlerhaftes oder unterlassenes BEM Folgen haben kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen krank oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) dazu verpflichtet, das BEM-Verfahren anzubieten.
Als eine Art Aufgabe des Arbeitgebers verfolgt das BEM-Verfahren das Ziel, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Beschäftigten, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, also die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und diesen Zustand zu bewahren. Außerdem dient das BEM auch der Prävention, denn ist der arbeitsfähige Zustand wiederhergestellt und gewahrt, soll einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden.
Jedoch ist nicht nur die Durchführung des BEM-Verfahrens die Aufgabe des Arbeitgebers, sondern auch die Dokumentation des Verfahrens und die Inkenntnissetzung des betroffenen Beschäftigten über die Ziele und Wege des BEM. Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Arbeitnehmer die Art und Nutzung der ermittelten Informationen über den Arbeitnehmer selbst erläutern.
Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, muss das Integrationsamt in das BEM-Verfahren eingebunden werden. Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass alle verfügbaren Ressourcen für die Eingliederung zur Verfügung gestellt werden.
Da nicht jeder Beschäftigte die gleiche Arbeitsunfähigkeit erleidet, ist die Behebung dieses Zustands individuell von dem Beschäftigten abhängig und bedarf einer spezifischen Lösungsfindung. Bei der Findung dieses Lösungswegs ist es erforderlich, dass sowohl die persönlichen Notwendigkeiten des Arbeitnehmers als auch die betrieblichen Erfordernisse beachtet werden.
Aufgrund der schweren Lage, die Interessen beiderseits ins Gleichgewicht zu bringen, ist das BEM-Verfahren ein ergebnisoffenes Verfahren, das bedeutet, dass gemeinsam mit dem betroffenen Beschäftigten die gemeinsame Lösung gesucht und gefunden wird, ohne sich von Anfang an auf ein bestimmtes Ergebnis festzulegen oder zu fokussieren. Übereilte Entschlüsse oder Entscheidungen sind ausdrücklich unerwünscht, da alle bedeutenden Elemente berücksichtigt werden sollen. In diesem Rahmen können auch die einschlägigen betriebsinternen Interessenvertretungen, wie beispielsweise der Betriebsarzt, die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat, am BEM-Verfahren beteiligt werden.
Das BEM-Verfahren kann nur durch Zustimmung des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung, besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, das Verfahren durchzuführen.
Wurde der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser seine Tätigkeit gerne wieder aufnehmen würde, lädt ihn der Arbeitgeber schriftlich zur Besprechung des BEM-Verfahrens ein.
Der Arbeitgeber muss in der Einladung nicht nur die verfolgten Ziele des Verfahrens, die Beteiligten und die erforderlichen zu erhebenden Daten klarstellen, sondern auch darauf hinweisen, dass das Verfahren nur durch Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann.
Stimmt der Beschäftigte dem BEM-Verfahren zu, bildet der nächste Schritt den Hauptteil des Verfahrens: Es findet ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber, dem Betroffenen und den weiteren Beteiligten statt, im Rahmen dessen der persönliche Gesundheitszustand des Beschäftigten besprochen wird und die Arbeitsunfähigkeit wiederhergestellt werden kann. In diesem Gespräch werden auch praktikable Lösungen und mögliche Schritte, je nach Zustand des Arbeitnehmers, entwickelt und besprochen.
Es steht dem Arbeitnehmer zu, als Unterstützung eine weitere Vertrauensperson mit sich zu bringen.
Ist der Ist-Zustand besprochen, wird die Umsetzung der Lösungsvorschläge besprochen. Hierzu zählt beispielsweise die Anpassung der Arbeitsstunden, ein schrittweise Herantasten an die ursprüngliche Tätigkeit und Arbeitszeit oder der Einsatz individueller Hilfsmittel, die dem Arbeitnehmer bei der Vornahme seiner Aufgaben behilflich sein können. Aber auch die Anpassung des Arbeitsplatzes an sich spielt eine große Rolle. Nahm der Arbeitnehmer vor seiner Arbeitsunfähigkeit Aufgaben manuell wahr, die er vorerst als solche nicht oder schwierig erledigen kann, kann er im Rahmen des BEM-Verfahrens vorläufig oder dauerhaft versetzt werden.
Den Arbeitgeber trifft an dieser Stelle die Pflicht, die besprochenen Schritte umzusetzen, und zwar auf schnellstem Wege. Das BEM-Verfahren wird durch die erfolgreiche Umsetzung der besprochenen individuellen Vorkehrungen erfolgreich abgeschlossen.
Während des BEM-Verfahrens ist es von großer Bedeutung, die Gespräche, die besprochenen Lösungswege, die vereinbarten Maßnahmen oder Ergebnisse des Verfahrens zu dokumentieren. Sollte es zu einem Rechtsstreit oder einer wiederholten langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers kommen, können diese als Nachweis dienen.
Verpasst der Arbeitgeber, das BEM-Verfahren einzuleiten oder wird dieses etwa fehlerhaft durchgeführt, führt das nicht unmittelbar zu etwaigen Rechtsfolgen, das bedeutet, dass eine durch den Arbeitgeber bedingte Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieser Kündigung führt, wenn es an einem BEM-Verfahren mangelt oder dieses einem Fehler unterliegt.
Zu beachten ist aber, dass das Fehlen eines gesetzesmäßigen BEM-Verfahrens die Darlegungslast des Arbeitgebers in einer etwaigen Kündigungsschutzklage maßgeblich beeinflussen kann. Der Grund: Im Rahmen des Verfahrens werden die einzelnen Schritte und Maßnahmen, der Zwischenstand und andere wichtige Geschehnisse dokumentiert. Fehlt es an einer solchen Dokumentation, etwa, weil nicht vollständig dokumentiert oder gar unterlassen wurde, kann der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung kaum bis nicht darlegen, dass die Kündigung angemessen ist. Dies ist damit begründet, dass die Kündigung das letzte Mittel sein muss und der Arbeitgeber grundsätzlich alles Erdenkliche und Zumutbare unternommen haben muss, um das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Fehlt es somit an einem BEM-Verfahren oder ist dieses fehlerhaft, kann dieser Umstand bei einer Kündigungsschutzklage zugunsten des arbeitnehmerischen Klägers dienen und vom Gericht als Kriterium für eine unverhältnismäßige Kündigung betrachtet werden.
Wurde bei einem Betroffenen bereits ein BEM-Verfahren durchgeführt und erkrankt dieser wiederholt innerhalb des Jahres, so muss der Arbeitgeber in dem Fall, in dem die wiederholte Erkrankung länger als sechs Wochen dauert, ein erneutes BEM-Verfahren durchführen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem vorangehenden BEM-Verfahren noch kein volles Jahr vergangen ist.
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